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«AZA 7» 
U 388/99 Gb 
 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2001 
 
in Sachen 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer, Dorfstrasse 94, Meilen, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Der 1959 geborene M.________ erlitt anlässlich eines Grümpelturniers am 1. Juni 1985 eine laterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur und einen Seitenbandausriss am rechten Knie. Als Dauerschaden verblieb trotz chirurgischer Behandlung eine leicht instabile, leichte posttraumatische Gonarthrose mit Inkongruenz im lateralen Tibiaplateau. Mit Verfügung vom 23. Mai 1996 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) rückwirkend ab 1. Juli 1995 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 6960.- entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die gegen die Höhe des Rentenanspruchs erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 1997 ab. 
 
B.- Beschwerdeweise liess M.________ die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % beantragen. Im Weitern ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Entscheid vom 29. September 1999 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab und entschied, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 2400.- (Honorar, Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) auszurichten. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm eine Rente in Höhe von 38 % zu gewähren. Für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht sei eine Parteientschädigung entsprechend dem effektiven Arbeitsaufwand zuzusprechen. Für das letztinstanzliche Verfahren wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt. 
Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG und BGE 114 V 310) sowie betreffend die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 114 V 314 f. Erw. 3c mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in materieller Hinsicht einzig das Invalideneinkommen, das dem für die Bestimmung des Invaliditätsgrades entscheidenden Einkommensvergleich zu Grunde zu legen ist, streitig. Während Vorinstanz und SUVA diesbezüglich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abstellten, geht der Beschwerdeführer von dem in der Firma A.________ AG als Ressortleiter Hotelreinigungen erzielten Jahreseinkommen von Fr. 36'562.- aus. 
 
3.- a) Der von einem invaliden Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst bildet für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbstätigkeit und somit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 
 
b) Der Beschwerdeführer hat die Stelle in der Firma A.________ AG seit 1. Juli 1996 inne. Gemäss einer Auskunft der Arbeitgeberin vom 13. November 1996 ist sie mit dem Versicherten sehr zufrieden; für den vereinbarten Lohn erbringt er die volle Leistung. Die Voraussetzungen des stabilen Arbeitsverhältnisses und des Leistungslohnes sind somit zu bejahen. Was die zweite Bedingung betrifft, ist auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung des Versicherten und der Arbeitgeberin (vgl. SUVA-Bericht vom 13. November 1996) davon auszugehen, dass er mit der in der Firma A.________ AG ausgeübten Tätigkeit behinderungsgerecht eingegliedert ist. Aus der Zumutbarkeitsbeurteilung des Dr. med. F.________ anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. Mai 1995 ergibt sich indessen, dass eine Arbeit, die über den Tag verteilt zu insgesamt 50 % sitzend verrichtet werden kann und bei der keine Gewichte über 20 kg gehoben und herumgetragen werden müssen, ganztags mit voller Leistung ausgeführt werden kann. Die Tätigkeit bei der Firma A.________ AG ist aus betrieblichen und nicht aus gesundheitlichen Gründen auf ein Pensum von 34 Stunden pro Woche beschränkt. Da die Hotelreinigung in jedem Fall bis Mittag fertig sein muss und die am Nachmittag zu erledigenden administrativen Arbeiten nicht erhöht werden können, besteht keine Möglichkeit für einen ganztägigen Einsatz. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, schöpft der Versicherte seine verbliebene Arbeitskraft nicht voll aus, da er eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht ganztags ausüben könnte. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung sind daher die Voraussetzungen für eine Gleichstellung des tatsächlich erzielten Einkommens mit dem für den Einkommensvergleich massgebenden Invalideneinkommen nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer wäre es gesundheitlich möglich und zumutbar, einen Mehreinsatz zu leisten, zum Beispiel auch in Form eines weiteren Teilzeitanstellungsverhältnisses von wenigen Stunden pro Woche. 
 
c) SUVA und Vorinstanz haben bei der Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens sog. DAP-Lohnangaben (vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; SZS 42/1998 S. 487) herangezogen. Danach hätte der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter oder Elektrowickler einen Lohn von monatlich mindestens Fr. 3500.- oder Fr. 45'500.- im Jahr erzielen können. Dieser bestreitet die Zumutbarkeit dieser Tätigkeiten und macht sinngemäss geltend, die genannten Verweisungsberufe stünden ihm gar nicht offen. Wie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben, weil die hier verfügbaren DAP-Angaben weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine genügende Grundlage zur Festsetzung des hypothetischen Invalideneinkommens darstellen. 
 
d) Für die Invaliditätsbemessung sind daher die Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Die Vorinstanz hat das Invalideneinkommen im Sinne einer Plausibilitätskontrolle auch auf Grund der Tabellenlöhne ermittelt. Ausgehend vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für einfache und repetitive Tätigkeiten männlicher Arbeitnehmer (Anforderungsniveau 4; privater und öffentlicher Sektor zusammen) von Fr. 4397.- (LSE 1996 S. 25 Tabelle A7) ermittelte sie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 55'272.- (umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden; BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Davon hat sie in Berücksichtigung der Leistungseinschränkung einen Abzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) von 10 % vorgenommen, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 49'745.- führte. Für den Einkommensvergleich hat sie dann jedoch zu Gunsten des Versicherten nicht diesen Betrag, sondern lediglich Fr. 45'500.- herangezogen. 
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei wegen seiner Behinderung gegenüber den Mitbewerbern bei der Stellensuche benachteiligt und habe trotz intensiver Suche keinen anderen Arbeitsplatz finden können, ergibt sich aus der Begriffsumschreibung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 18 Abs. 2 UVG), dass es für die Invaliditätsbemessung nicht darauf ankommt, wie die Beschäftigungslage tatsächlich ist. Vielmehr ist der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Sinne einer abstrakten Annahme ein Arbeitsmarkt zu unterlegen, von dem angenommen wird, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie der Versicherte trotz seines invalidisierenden Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag (ZAK 1980 S. 508 Erw. 2). 
 
e) Bei einem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 58'826.- und einem zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 45'500.- resultiert der von SUVA und Vorinstanz angenommene Invaliditätsgrad von rund 25 %. 
 
4.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sodann vorgebracht, das kantonale Gericht habe dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für den von ihm geltend gemachten Aufwand von 20.9 Stunden zuzüglich Auslagen von Fr. 192.- (Honorarnote vom 20. Januar 1999) zu Unrecht nur eine Entschädigung von Fr. 2400.- (entsprechend einem Arbeitsaufwand von 13 Stunden) zugesprochen. 
Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Von der Höhe der Entschädigung ist einzig der Anwalt betroffen, der sich von der verbeiständeten Partei auch dann nicht bezahlen lassen darf, wenn ihm die öffentlich-rechtliche Entschädigung ungenügend erscheint (vgl. BGE 122 I 325 Erw. 3b, 108 Ia 12 Erw. 1). Nach der Rechtsprechung fehlt daher einem Beschwerdeführer die erforderliche Beschwerdelegitimation, wenn er die Höhe des dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochenen Honorars rügt (ARV 1997 Nr. 27 S. 151; SVR 1995 ALV Nr. 42 S. 119 Erw. 4b). 
Die Rüge, das zugesprochene Honorar sei zu tief, wird ausschliesslich vom Beschwerdeführer selbst erhoben; sein Rechtsvertreter hat auf die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde in eigenem Namen verzichtet, und er erklärt auch nicht, hinsichtlich der Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer selbst ist weder durch die entsprechende Ziffer des vorinstanzlichen Rechtsspruches berührt noch hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb im vorliegenden Verfahren zur Anfechtung der richterlichen Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht legitimiert. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
5.- Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, der Prozess in der Hauptsache nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, 
soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Dr. Toni Fischer für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der 
Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: