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[AZA 7] 
I 518/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Urteil vom 6. Februar 2002 
 
in Sachen 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
B.________, 1981, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Betreuungsdienst X.________, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Die 1981 geborene B.________ war ein emotional verunsichertes und ängstliches Kind mit ausgeprägter Aggressivität und mangelhafter sozialer Integrationsfähigkeit. 
Die Invalidenversicherung richtete ab November 1988 und bis Ende Schuljahr 1997/98 Sonderschulbeiträge aus und leistete anschliessend auch Beiträge für medizinische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Die heilpädagogische Schule Y.________ stellte am 7. Mai 1998 für B.________ den Antrag auf Kostenübernahme für die erstmalige berufliche Ausbildung als Küchenangestellte. 
Am 1. Juli 1998 trat die Versicherte einen bis zum 31. Dezember 1998 befristeten, sechsmonatigen Arbeitsversuch zur Küchengehilfin im Werkheim Z.________ an. Nachdem das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) am 29. Juli 1998 die Kostenvergütung im Einzelfall auf Fr. 262.- pro Aufenthaltstag festgelegt hatte, bewilligte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. August 1998 die Kostenübernahme für die erstmalige berufliche Ausbildung rückwirkend vom 1. Juli bis 31. Dezember 1998. 
Das Werkheim Z.________ beantragte im Dezember 1998 für B.________ die Verlängerung der laufenden beruflichen Massnahmen bis vorerst 30. Juni 1999. Nach Anfrage beim BSV und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Juli 1999 ab, da die Versicherte anstatt einer gezielten Vorbereitung auf die Tätigkeit in der Küche ein Berufswahljahr begonnen hatte. Die Verwaltung befand, es handle sich dabei nicht um eine planmässige und gezielte berufliche Förderung, die nach Abschluss der schulischen Ausbildung und nach getroffener Berufswahl durchgeführt werde. 
 
 
B.- Hiegegen liess B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, die Invalidenversicherung habe Kostengutsprache für die beruflichen Massnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Juni 1999 zu leisten. 
Mit Entscheid vom 17. Juli 2000 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass die Invalidenversicherung an die im Werkheim Z.________ in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Juni 1999 durchgeführte Berufsabklärung Fr. 262.- pro Aufenthaltstag zu erbringen habe. 
 
 
C.- Das BSV führt gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt dessen Aufhebung sowie die Wiederherstellung der Verfügung vom 23. Juli 1999. 
Die gesetzliche Betreuerin der Versicherten schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die IV-Stelle deren Gutheissung beantragt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz und Rechtsprechung für den Anspruch auf erstmalige berufliche Ausbildung und Berufsberatung geltenden Grundsätze zutreffend dargestellt, sodass darauf verwiesen werden kann. 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Versicherten mit Verfügung vom 24. August 1998 unter dem Titel "berufliche Massnahmen vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezember 1998" die Kostenübernahme für die erstmalige berufliche Ausbildung in Form eines Ausbildungsversuchs zur Küchengehilfin im Werkheim Z.________ gewährt wurde. Mit der Zeit sei sie mit der in der Küche aufgenommenen Arbeit jedoch überfordert gewesen, weshalb man ihrem Wunsch, auch andere Arbeitsplätze kennenzulernen, nachgekommen sei. Das weitere Vorgehen habe auch dem Ausbildungskonzept des Werkheims entsprochen: Während die IV-Stelle die Versicherte zu einer Küchengehilfin habe machen wollen, habe das Werkheim diesen Weg nicht geradlinig verfolgt und stattdessen mittels Berufsausbildung in erster Linie gesellschaftsfähig machen wollen, woraus letztlich eine berufliche Tauglichkeit resultieren sollte. Somit sei anstelle der ursprünglich erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Küchengehilfin ein Schnupperlehrjahr eingeleitet worden. Diese neuen, für die rechtliche Beurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen unter dem Titel "erstmalige berufliche Ausbildung" erheblichen Tatsachen seien der IV-Stelle bei Erlass der ersten Verfügung unverschuldet unbekannt geblieben. Sie sei deshalb nach den Regeln über die prozessuale Revision nach Kenntnisnahme dieser Tatsachen berechtigt gewesen, auf die ursprüngliche Leistungsgewährung zurückzukommen und damit die Verfügung vom 24. August 1998 mit Wirkung ab 
1. Januar 1999 aufzuheben. Einer Prüfung des Anspruchs auf Berufsberatung stand somit nichts entgegen. Die Versicherte war gemäss den Abklärungen der Vorinstanz unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen in der Berufswahl behindert. 
Dank der Weiterführung des Berufswahljahres konnte bei ihr eine andauernde Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden, womit eine Berufswahl überhaupt möglich wurde. Ziel des Aufenthaltes im Werkheim war es, die Versicherte mittels beruflicher Erprobung gesellschafts- und berufstauglich zu machen und eine für sie geeignete berufliche Tätigkeit zu finden. Auch in zeitlicher Hinsicht waren die vom 1. Januar bis 1. Juni 1999 im Werkheim Z.________ durchgeführten Abklärungsmassnahmen zu übernehmen, und zwar zum vom BSV am 29. Juli 1998 festgelegten Vergütungssatz von Fr. 262.- pro Aufenthaltstag. 
 
b) Hiegegen macht das BSV geltend, es bestehe insgesamt kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Berufsberatung. 
Die Vorinstanz verkenne, dass unmittelbares Ziel des Aufenthaltes im Werkheim war, die Versicherte therapeutisch oder sozialberuflich zu betreuen und gesellschaftsfähig zu machen, während eine berufliche Tauglichkeit daraus bloss mittelbar resultiert hätte. Zum Zeitpunkt des Eintritts sei sie auch keineswegs zur Berufswahl fähig gewesen. Dazu habe ihr die erforderliche psychische Stabilität für eine Berufsberatung gefehlt. Zwar sei es durchaus möglich, dass sich im Verlauf des Aufenthaltes eine Stabilisierung ergeben habe und sich in der Folge auch die Berufswahlreife eingestellt habe. Diese Frage könne aber offen bleiben, da sich der Anspruch auf Berufswahl grundsätzlich nur auf das Notwendige und Zweckmässige beschränke. Erfahrungsgemäss lasse sich während einer dreiwöchigen Schnupperlehre ausreichend feststellen, ob eine Versicherte die erforderlichen Fähigkeiten und Neigungen für eine bestimmte Tätigkeit mitbringe. Es sei weder einfach noch zweckmässig, diese Abklärung auf ein Jahr auszudehnen. Zudem sei es keineswegs erforderlich, gleich fünf verschiedene Tätigkeiten abzuklären, wie es das Konzept des Werkheims Z.________ vorsehe. 
 
c) Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. 
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort vom 15. November 2000 zutreffend darlegt, befand die IV-Berufsberatungsstelle bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. August 1998, dass die Versicherte zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung geeignet und genügend stabil war. Seitens der Verwaltung bestand somit nicht die Meinung, der Beschwerdegegnerin würde die nötige psychische Stabilität für eine Ausbildung fehlen und der Aufenthalt würde in erster Linie dazu dienen, sie gesellschaftsfähig zu machen. Erst im Nachhinein stellte sich heraus, dass die IV-Berufsberatungsstelle fälschlicherweise davon ausging, die Versicherte hätte bereits die Berufswahl zur Küchengehilfin getroffen, was bis im Juni 1999 nicht der Fall war. Wenn das BSV davon ausgeht, dass es ihr im massgebenden Zeitpunkt an der nötigen Stabilität für eine Berufsberatung gefehlt habe, so verkennt es, dass ihr ein halbes Jahr zuvor sogar die Fähigkeit zu einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zugesprochen worden war, weil der Aufenthalt im Werkheim schon nach einer kurzen Aufenthaltsdauer eine stabilisierende und therapeutische Wirkung auf ihr psychisches Befinden gehabt hat. 
Aus dem Gesagten folgt, dass die Zusprechung von Fr. 262.- pro Aufenthaltstag im Werkheim Z.________ für die in der Zeit vom 1. Januar bis 1. Juni 1999 durchgeführte Berufsabklärung rechtens ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons 
 
 
Zürich zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: