Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.268/2002 /zga 
 
Urteil vom 6. Februar 2003 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger, Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Krauskopf. 
 
A.________, Centralbahnstrasse 11, Postfach 1307, 4001 Basel, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Barbara Pauen Borer, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Versuchter Betrug, Urkundenfälschung usw., 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 22. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (geb. 1943) wurde am 14. März 2001 vom Bezirksgericht Laufenburg wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Pfändungsbetrugs, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Beschädigung von elektrischen Anlagen und Führens eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 9 Monaten und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Mai 1999. Das Bezirksgericht verwarnte A.________ und verlängerte die im Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau festgesetzte Probezeit von vier auf sechs Jahre. Es widerrief den bedingt gewährten Strafvollzug einer vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 4. September 1996 ausgesprochenen Strafe von 14 Tagen Gefängnis. Die Verurteilung durch das Bezirksgericht Laufenburg beruht auf folgendem Sachverhalt: 
 
Im Frühjahr 1997 beauftragte die X.________ GmbH A.________ mit der Überarbeitung des Mietvertrags, den sie mit der Y.________ (Vermieterin) am 18. Dezember 1996 eingegangen war. A.________ änderte an diesem Vertrag den monatlichen Mietzins, den er von Fr. 21'000.-- alternativ auf Fr. 7'000.-- oder auf 12% des Fr. 90'000.-- übersteigenden Umsatzes setzte. Er liess den Vertrag anfangs Juni 1997 von den Vertretern der X.________ GmbH, B.________ und C.________, und von D.________ als Vertreter der Vermieterin mit dem von ihm eingetragenen Zeichnungsdatum vom 28. April 1997 unterschreiben. Der Mietvertrag betraf die Liegenschaft, in der sich der von der X.________ GmbH betriebene Nacht-Club "Z.________" befand. D.________ war die Zeichnungsberechtigung am 16. Mai 1997 entzogen worden. B.________ und C.________, gegen welche Pfändungsverfahren im Gang waren, hatten ihre Anteile an der X.________ GmbH den Betreibungsbehörden nicht mitgeteilt. A.________ machte beide auf die strafrechtlichen Folgen dieser Unterlassung aufmerksam und unterbreitete ihnen den Vorschlag, ihre Anteile auf die W.________ zu übertragen, an der sie beteiligt würden. Am 11. Juni 1997 traten die beiden Gesellschafter ihre Anteile mit öffentlicher Urkunde an die W.________ ab. Am 14. Juli 1997 machte A.________ als Vertreter der W.________ gegenüber der Vermieterin auf Grund des veränderten Mietvertrags ein Mietzinsguthaben von Fr. 53'000.-- geltend. Im Laufe des Jahres 1998 gab A.________ der wiederholten Aufforderung der Kantonspolizei Basel-Stadt, die Kontrollschilder BS ..... abzugeben, nicht fristgerecht Folge. Ende 1997 oder anfangs 1998 schliesslich überbrückte A.________ den von der Vermieterin eingesetzten Münzautomaten für die Stromlieferung an den Nacht-Club "Z.________" mit einem Draht, damit Letzterer kostenlos Strom beziehen konnte. 
B. 
Die Berufung von A.________ wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 22. April 2002 teilweise gutgeheissen. Er wurde von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung freigesprochen. Das Obergericht bestätigte im Übrigen das Urteil des Bezirksgerichts im Schuldpunkt und setzte die Gefängnisstrafe auf 8 ½ Monate fest. 
C. 
A.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sowie staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt mit beiden Beschwerden die Aufhebung des Obergerichtsurteils in allen Punkten, ausser in jenem, der seinen Freispruch betrifft. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Mit heutigem Datum wurde die staatsrechtliche Beschwerde (6P.90/2002) von A.________ abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher sind Ausführungen unzulässig, die der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides vorbringt (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB geltend. Zunächst sei festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass der ursprüngliche Mietzins eindeutig übersetzt gewesen und später vom Vermieter reduziert worden sei, nicht Rechnung getragen habe. Ein Betrugsversuch könne nicht vorliegen, weil die Vermieterin keinen Vermögensschaden erlitten habe: ein Mietzins von monatlich Fr. 7'000.-- oder 12% ab einem Fr. 90'000.-- übersteigenden Umsatz sei objektiv gerechtfertigt gewesen. Da die Miete somit einem angemessenen Gegenwert entsprochen habe, könne zudem weder ein Schädigungsvorsatz noch eine ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht angenommen werden. 
2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Unter "Vermögen" im Sinne von Art. 146 StGB ist Vermögen zu verstehen, das zivilrechtlich geschützt ist. Ein Vermögensschaden gemäss Art. 146 StGB ist nur insoweit gegeben, als der arglistig Getäuschte einen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat. Der Betrugstatbestand kommt somit im Bereich rechtswidriger Rechtsgeschäfte nicht zur Anwendung (BGE 126 IV 165 E. 3b S. 174, 117 IV 139 E. 3a S. 143). 
2.2 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Mietzins sei übersetzt gewesen, macht er Tatsachen geltend, die nicht aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich sind, was gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP unzulässig ist. 
2.3 Die Vorinstanz erblickt einen drohenden Vermögensschaden darin, dass die Vermieterin mit der Anerkennung des Mietzinsguthabens an ihrem Vermögen geschädigt worden wäre, da ihr nach dem ursprünglichen Mietvertrag ein höherer Betrag zugestanden wäre und der Gesamtwert der Gesellschaft zudem um den Differenzbetrag vermindert worden wäre. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wäre die Irreführung gelungen, hätte sich die Vermieterin den neuen Vertrag vom 28. April 1997 entgegenhalten lassen müssen, da D.________ am 28. April 1997 noch zeichnungsberechtigt war. Sie hätte dadurch eine reduzierte Mietzinseinnahme erzielt. 
 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Geltendmachung eines übersetzten Mietzinses oder eines Schadens, der dem ausgefallenen (übersetzten) Mietzins entspricht, nicht widerrechtlich. Eine Vereinbarung, mit der ein übersetzter Mietzins festgelegt wird, ist grundsätzlich nicht widerrechtlich. Das Obligationenrecht macht dementsprechend die Rechte des Vermieters bei Zahlungsverzug des Mieters (Art. 257d OR) nicht von der Angemessenheit des Mietzinses abhängig. Die Vermieterin hätte daher die Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Mietzins nach der Entdeckung des Betrugs auf zivilrechtlichem Weg geltend machen können. Gesetzt den Fall, die Vertreter der Mieterin hätten um die fehlende Zeichnungsberechtigung von D.________ gewusst, hätte sie den entgangenen Mietzins auf Grund des Mietvertrags vom 18. Dezember 1996 geltend machen können, da bezüglich des festgehaltenen Mietzinses keine gültige Vertragsänderung zustande gekommen war. Falls die Vertreter der Mieterin guten Glaubens waren und in diesem zu schützen gewesen wären, hätte die Vermieterin den entgangenen Mietzins vom Beschwerdeführer und/oder D.________ gestützt auf Art. 41 OR einklagen können. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, dass ein Vermögensschaden entstanden wäre, wenn der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten wäre. Wenn es im Übrigen dem Beschwerdeführer tatsächlich nur darum gegangen wäre, einen seiner Ansicht nach angemessenen Mietzins festzulegen, hätte er diesbezügliche Verhandlungen zwischen den Parteien führen oder in die Wege leiten und gegebenenfalls die Herabsetzung des Mietzinses auf gerichtlichem Weg in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 269 ff. OR) vorschlagen können. 
 
Die Vorinstanz bejaht zutreffend den Vorsatz der Schädigung und der Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung. Denn der Beschwerdeführer wollte den drohenden Vermögensschaden realisieren. Es ging nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) dem Beschwerdeführer darum, durch die niedrigere Zinseinnahme einen möglichst günstigen Kaufpreis für die W.________ zu erzielen, welche an der Übernahme der Liegenschaft "Z.________" interessiert war. Der Beschwerdeführer beabsichtigte somit, für die W.________ beim Kauf der Liegenschaft insbesondere auf Grund des neuen Mietvertrags einen günstigeren Preis herauszuholen und die Y.________ entsprechend zu schädigen. Das vom Beschwerdeführer verfolgte Motiv setzte notwendigerweise eine von ihm beabsichtigte Vermögenseinbusse bei der Vermieterin (weniger Mietzinseinnahmen) und eine entsprechende Bereicherung der Mieterin (weniger Mietzinsausgaben) voraus. Die Bereicherungsabsicht und der Schädigungsvorsatz waren somit gegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers machte er mit dem Vorlegen des gefälschten Mietvertrags nicht eine fällige Forderung geltend: er wusste um die fehlende Zeichnungsberechtigung von D.________ und die daraus folgende Ungültigkeit des Vertrages, weshalb der Mieterin keine Forderung gegenüber der Vermieterin zustand. Der Beschwerdeführer könnte sich auch nicht auf den allfälligen guten Glauben der Mieterin zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung berufen, da ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich wäre. 
3. 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers stellt die Rückdatierung des Mietvertrags keine Falschbeurkundung dar, sondern eine straflose schriftliche Lüge. In der blossen Unterzeichnung eines Vertrags liege keine objektive Garantie, welche dessen inhaltliche Richtigkeit gewährleiste. Die Tatsache, dass der Vertrag durch Verwaltungsräte unterschrieben worden sei, bürge nicht für dessen inhaltliche Richtigkeit. 
3.1 Das Obergericht erachtet den rückdatierten Mietvertrag als unechte Urkunde, da er mangels Zeichnungsberechtigung von D.________ über den Aussteller der Urkunde täusche. Der wirkliche Aussteller (D.________, der die Y.________ nicht mehr vertreten durfte) sei mit dem aus dem Dokument ersichtlichen (die Y.________) nicht identisch. Es sei über den Aussteller ebenso getäuscht worden wie im Falle jenes nicht zeichnungsberechtigten Angestellten, der im Namen einer Gesellschaft und auf Briefpapier derselben für diese eine Garantieerklärung abgegeben habe (BGE 123 IV 17 E. 2 S. 19). 
3.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich insbesondere strafbar, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lässt, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen Falschbeurkundung und Urkundenfälschung im engeren Sinn. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die einfache schriftliche Lüge stellt keine Falschbeurkundung dar (zur Unterscheidung zwischen Falschbeurkundung und einfacher schriftlicher Lüge siehe BGE 6S.189/2002 vom 28. Januar 2003, E. 2). Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist (BGE 126 IV 65 E. 2a S. 67; 125 IV 273 E. 3a/aa S. 276 ff. mit Hinweisen). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute insoweit vorherrschenden so genannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl., N. 5 zu § 36; Markus Boog in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, N. 41 zu Art. 110 StGB; derselbe in Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, N. 3 zu Art. 251 StGB). Bei Vertretungsverhältnissen ist somit wirklicher Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenden Erklärung ermächtigt (BGE 6S.33/2002 vom 1.10.2002, E. 1.1). Da juristische Personen sich durch ihre Organe ausdrücken, begehen natürliche Personen, welchen die Vertretungsbefugnis fehlt, eine Urkundenfälschung, wenn sie Dokumente erstellen oder unterschreiben im Anschein darum, diese gingen von der juristischen Person aus (BGE 123 IV 17 E. 2b S. 19). 
3.3 Die Vorinstanz hält verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1 BStP), dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag von D.________ rückdatiert unterschreiben liess. Dieser rückdatierte Mietvertrag war bestimmt und geeignet, den neuen Verwaltungsrat der Vermieterin in den Glauben zu versetzen, die Gesellschaft habe am 28. April 1997 die Mietvertragsbedingungen tatsächlich geändert. Dem geänderten Vertrag kommt somit Urkundeneigenschaft zu (vgl. Art. 110 Ziff. 5 StGB; Markus Boog, a.a.O., N. 31 zu Art. 251 StGB). Aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erhellt weiter, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag vorbereitete und von D.________ im Namen der Y.________ zu einem Zeitpunkt unterschreiben liess, als Letzterer nicht mehr zeichnungsberechtigt war, was der Beschwerdeführer wusste. Der Beschwerdeführer erstellte somit ein Dokument im Anschein darum, es gehe von der Y.________ aus. Er täuschte damit über die Identität des wirklichen Ausstellers. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, der Beschwerdeführer habe sich an der Herstellung einer unechten Urkunde beteiligt. Seine Rüge ist unbegründet. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 163 Ziff. 2 StGB geltend. Der Tatbestand des betrügerischen Konkurses und des Pfändungsbetrugs sei von C.________ und B.________ schon erfüllt worden, bevor die vom Beschwerdeführer kontrollierte W.________ deren Stammanteile an der X.________ GmbH aufgekauft habe. Ihm könne daher kein strafbares Verhalten zur Last gelegt werden. 
4.1 Das Obergericht hält fest, dass die Übertragung der Stammanteile stattgefunden habe, damit das Konkursamt keine Kenntnis von der Existenz dieser Vermögenswerte habe, die die Stammhalter diesem verschwiegen hatten. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass diese Übertragung nur mit der Täuschung der Gläubiger von C.________ und B.________ motiviert gewesen sei. Mit der Vorbereitung der Transaktion habe sich der Beschwerdeführer des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht. 
4.2 Gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner, über den der Konkurs eröffnet ist oder gegen den Verlustscheine ausgestellt worden sind, strafbar, wenn er zum Schaden seiner Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, indem er namentlich Vermögenswerte beseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst. Der Dritte, der zum Schaden der Gläubiger solche Handlungen vornimmt, wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Gefängnis bestraft (Art. 163 Ziff. 2 StGB). Tatobjekt des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist das Schuldnervermögen, soweit es Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein kann, verkehrsfähig und gegen Entgelt veräusserbar ist (BGE 103 IV 227 E. 1c S. 233). Art. 163 Ziff. 1 StGB normiert ein unechtes Sonderdelikt. Die Teilnahme an einer Tat gemäss Ziff. 1 wird durch Ziff. 2 erfasst (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl., N. 18 zu § 23; BGE 112 Ib 225 E. 3a S. 229). Vorliegend geht es um einen Fall des Verheimlichens von Vermögenswerten. Da den Schuldner keine Garantenpflicht gegenüber seinen Gläubigern trifft, kann er das Tatbestandselement des Verheimlichens durch blosse Unterlassung im Zwangsvollstreckungsverfahren der Angabe über alle Vermögenswerte nur erfüllen, wenn sein Schweigen betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensbestand vorzutäuschen (Urteil 6S.20/1997 vom 4. April 1997, E. 6; BGE 102 IV 172 E. 2a S. 173; Wiprächtiger, Das revidierte Vermögensstrafrecht und die Änderungen im Bereich der Konkurs- und Betreibungsdelikte, Heft 18 Commissione Ticinese per la formazione permanente dei giuristi, Lugano 1999). Ebenso wenig hat der Dritte eine Garantenstellung gegenüber den Gläubigern inne. Selbst wenn ihn nämlich eine Auskunftspflicht trifft (wie sie zum Beispiel Art. 232 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG vorsieht), kann er den Tatbestand des Verheimlichens nur erfüllen, wenn er unvollständige oder irreführende Angaben macht, also aktiv handelt (Albrecht, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band, Bern 1990, N. 33 zu Art. 163; Stratenwerth, a.a.O., N. 17 zu § 23). Vorbehalten bleibt die Anwendung des Übertretungstatbestands von Art. 324 StGB
4.3 Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der Beschwerdeführer nicht für das Verheimlichen von Vermögenswerten der Betriebenen belangt werden kann; ihn traf keine Pflicht, die Stammanteile der Betriebenen den Zwansgvollstreckungsbehörden mitzuteilen, weder im Moment der Pfändung noch als er ihre Übertragung auf die W.________ vorbereitete oder vornahm. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er je vom Betreibungs- oder Konkursamt aufgefordert worden wäre, Angaben über Vermögenswerte der beiden Schuldner zu machen, und dass er dabei irreführende Auskünfte erteilt hätte. Seine Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs verletzt somit Bundesrecht. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 228 Ziff. 1 StGB geltend. Mit der Überbrückung der Drähte des Münzautomaten habe er keine Gemeingefahr geschaffen. Der Aussenkasten des Münzautomaten sei verschlossen gewesen. Nur ein Mitarbeiter der mit der Wartung des Automaten betrauten Gesellschaft V.________ hätte allenfalls mit den Drähten in Berührung kommen können, wovor sich dieser als Fachmann gehütet hätte. Schliesslich könne der Münzautomat nicht als elektrische Anlage im Sinne von Art. 228 Ziff. 1 StGB bezeichnet werden. 
5.1 Nach den Ausführungen der Vorinstanz stellt die unisolierte Verbindung der Ein- und Ausgangsleitung eine Lebensgefahr dar. Der mit Klebeband angeheftete Zettel "Defekt", der die Überbrückung unzureichend verdeckte, gebe keinen Hinweis auf diese Gefahr. Eine solche habe für alle Angestellten und Bewohner der Liegenschaft "Z.________" sowie für die zwei fachunkundigen Zählerableser und die zwei fachkundigen Angestellten der V.________ bestanden, die mit der Wartung des Automaten betraut waren. Selbst wenn der Kreis der gefährdeten Personen auf die Angestellten der V.________ beschränkt würde, weil der Beschwerdeführer den Vierkantschlüssel zum Aussenzählerkasten an sich genommen habe, müsse von einer Gefahr für die Allgemeinheit ausgegangen werden. Einerseits habe diese Gefahr für sämtliche Mitarbeiter der V.________ bestanden. Anderseits habe auch für alle Benützer der Liegenschaft eine Gefahr bestanden, da diese bei Stromausfall oder um die Sicherung zu wechseln den Aussenzählerkasten mit einer Spitzzange leicht hätten öffnen können. Es sei dem Zufall zu verdanken, dass nur eine einzige Person der Gefahr konkret ausgesetzt worden sei. 
5.2 Gemäss Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich elektrische Anlagen, Wasserbauten oder Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse beschädigt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Handlungsobjekte sind allgemein Anlagen, die Naturkräfte eindämmen oder leiten (Logoz, Commentaire du code pénal suisse, Partie spéciale II, N. 1 zu Art. 228). Unter elektrischen Anlagen versteht man Anlagen, die bestimmt sind, elektrische Energie zu produzieren oder zu liefern (Corboz, L'infraction pénale, Genève 2002, N. 1 zu Art. 228). Die Grösse der Anlage ist ohne Belang (Corboz, a.a.O.; Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1996, S. 51). Ob ein Stromzähler in einem Wohnblock auch eine elektrische Anlage im Sinne von Art. 228 StGB darstellt, wird teilweise bejaht (Rehberg, a.a.O.), teilweise verneint (Trechsel, Kurzkommentar, Zürich 1997, N. 1 zu Art. 229 StGB). Für einige Autoren genügt schon die Beschädigung einer Leitung oder eines Schalters, wenn dadurch andere gefährdet werden (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Auflage, N. 11 zu § 30) oder die Verursachung eines Kurzschlusses (Thormann/von Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zürich 1941, N. 3 zu Art. 228; Logoz, a.a.O., N. 2 zu Art. 228; Stratenwerth, a.a.O.). Leib und Leben von Menschen müssen konkret gefährdet werden; eine bloss abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass der Täter im Sinne des direkten Vorsatzes um diese konkrete Gefährdung weiss und sie auch will; Eventualvorsatz genügt mithin nicht (Roelli/Fleischhanderl; Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N. 7 zu Art. 228). Wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, der will notwendig auch diese Gefahr. Die bei den konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweisen; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl. 1995, N. 8 zu § 4 ). Art. 228 StGB setzt keine Gemeingefahr voraus (Rehberg, ibidem) und ist daher schon im Falle der Gefährdung einer einzigen individuell bestimmten Person erfüllt. Der Richter muss in seinem Urteil tatsächliche Feststellungen darüber treffen, inwiefern, wodurch und auf welche Weise infolge der Beschädigung oder Zerstörung der elektrischen Anlage, so wie sie sich tatsächlich ereignet hat, Menschen an Leib und Leben konkret gefährdet worden sind. Er muss zudem feststellen, dass der Beschuldigte um diese Gefährdung als Folge der mit Wissen und Willen verursachten Beschädigung oder Zerstörung gewusst und sie gewollt hat (vgl. BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70, 111 IV 51 E. 2 S. 55, 106 IV 12 E. 2a S. 14, 94 IV 60 E. 2 S. 62). 
5.3 Wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, ist die vom Beschwerdeführer geschaffene Lebensgefahr darauf zurückzuführen, dass er die Ein- und Ausgangsleitungen zum Zählerkasten beschädigt hatte. Zu beurteilen ist somit nicht, ob der Zählerkasten eine elektrische Anlage darstellt, sondern ob die Ein- und Ausgangsleitungen dazu als solche zu bezeichnen sind. Dies ist in Hinsicht auf das oben Ausgeführte zu bejahen: Die Leitung liefert Elektrizität, und sie kann bei Beschädigung eine Gefahr für Leib und Leben oder Eigentum darstellen. Vorliegend hält die Vorinstanz verbindlich fest, dass die Spannung auf der unisolierten Leitung 220 Volt betrug und der Beschwerdeführer dies wusste. Es sei notorisch, dass ein Stromschlag von 220 Volt tödlich sein könne, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Da der Beschwerdeführer somit wissentlich und willentlich die ihm bekannte Lebensgefahr herbeigeführt hat, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der vom Beschwerdeführer angebrachte Zettel "Defekt" die Lebensgefahr keineswegs banne noch auf diese hinweise. Neben den Angestellten der V.________, die imstande gewesen wären die Gefahr zu erkennen, seien regelmässig auch zwei fachunkundige Personen, die Zählerleser, mit dem Stromzähler in Kontakt gekommen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bestand somit durchaus die Gefahr, dass insbesondere die zwei Zählerableser mit dem unisolierten Leitungskabel hätten in Berührung kommen können und dadurch in ihrer körperlichen Integrität geschädigt worden wären. Die Verurteilung wegen Beschädigung von elektrischen Anlagen ist daher nicht zu beanstanden. 
6. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung von Art. 41 und Art. 68 Ziff. 2 StGB. Da die Vorinstanz infolge Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde das Strafmass neu festsetzen wird, erübrigt sich die Auseinandersetzung mit diesen beiden Rügen. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz berücksichtigen müssen, dass die Gründe für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs - wie bei der Strafzumessung - im Urteil so wiedergegeben werden müssen, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechtes überprüfen lässt (BGE 128 IV 193 E. 3a S. 198, 118 IV 97 E. 2b S. 100). In Bezug auf die Anforderungen bei der Festsetzung der Strafe und bei der Begründung der Strafzumessung hat die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Fällen retrospektiver Realkonkurrenz zu berücksichtigen (vgl. BGE 124 II 39 E. 3 S. 40 ff., 121 IV 97 E. 2d/cc S. 102 f., 118 IV 119 E. 2, 269 E. 5 S. 276). Schliesslich sei erwähnt, dass der Richter, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe und damit auch der Zusatzstrafe weder in Bezug auf die Strafart noch hinsichtlich der Art des Vollzugs an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden ist (vgl. BGE 116 IV 14 E. 2a und b S. 16; 109 IV 90 E. 2d S. 93 mit Hinweisen). 
7. 
Die Beschwerde war überwiegend aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit abzuweisen. Deshalb ist eine reduzierte Gebühr zu erheben und dem Beschwerdeführer eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. April 2002 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: