Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 708/02 
 
Urteil vom 6. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
G.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch K.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 24. Juli 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der 1949 geborenen G.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % ab 1. Januar 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2002 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 1998 an Stelle der halben eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zu zusätzlichen medizinischen Abklärungen und anschliessender Neuprüfung des Anspruchs an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 24. Juli 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Rechtsprechung zu den geistigen Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, das von der Verwaltung bei Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte Gutachten vom 25. Juli 1998 sei hinsichtlich der Frage der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in sich widersprüchlich und habe keinen Beweiswert, da sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage sei, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. 
 
Der Gutachter hat indessen nicht, - wie es in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkürzt zitiert wird - festgestellt, die Beschwerdeführerin wolle auf Grund ihrer narzisstisch überhöhten Ansprüche ihre Restarbeitsfähigkeit nicht realisieren, sondern, dass sie auf Grund ihrer heutigen Lebenshaltung und der narzisstisch überhöhten Ansprüche die erhaltene Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich nicht werde realisieren wollen, dass es ihr aber in Anbetracht ihrer beruflichen und persönlichen Ressourcen (Ausbildung und langjährige Tätigkeit als Verkäuferin, langjährige Tätigkeit im Bürobereich; gute verbale Möglichkeiten, Fähigkeiten im Präsentieren) auf der einen Seite und der im Gutachten beschriebenen Problematik im Persönlichkeitsbereich auf der anderen, zumutbar sei, in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % zu arbeiten. 
3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, entspricht die Beurteilung durch Dr. med. B.________ allen von der Rechtsprechung konkretisierten Kriterien eines beweistauglichen Gutachtens. Die von Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner am 28. November 2000 erstatteten fachpsychiatrischen Expertise gegen das Gutachten B.________ erhobenen Einwände zeugen nach der zutreffenden Wertung der Vorinstanz in wesentlichen Teilen nicht von einer seriösen Auseinandersetzung damit. Die Würdigung und Gewichtung der beiden Gutachten durch das kantonale Gericht ist nicht zu beanstanden. Auch der Privatgutachter Dr.med. O.________ erkannte in der diagnostischen Beurteilung ausdrücklich keine Divergenzen zur Expertise von Dr.med. B.________. Wenn zudem für die Anamnese und das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin auf "die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen des Dr.med. B.________" verwiesen wird und der Parteigutachter sich denn auch vollumfänglich darauf abstützte, dann überzeugt der im Gegenzug von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf umso weniger, dass dem Psychiater eine ausreichend fundierte Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit trotz seiner intensiven Beschäftigung mit der Explorandin nicht zuzutrauen sei, nur weil er diese "mit keinem allgemein gängigen psychologischen Test verifiziert" hat. Auch die übrigen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beweiswert des Gutachtens erhobenen Einwände sind unbegründet. Insbesondere ist aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Leistung zugesprochen erhalten hat, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sich der Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht und der hier ergangenen Rechtsprechung beurteilt. Auf Grund der medizinischen Aktenlage gibt es keinen Anlass für eine erneute psychiatrische Untersuchung oder zu zusätzlichen medizinischen oder beruflichen Abklärungen. 
4. 
Im Einkommensvergleich ist der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad mit 66,4 % zu hoch angegeben worden, weil die Einbusse bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 71'833.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 25'814.- 64,1 % beträgt. Die Berechnung basiert praxisgemäss auf der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei die ermittelten standardisierten Bruttolöhne der LSE 2000 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Jahr 2001 erhöht worden sind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil L. vom 18. Oktober 2002 (I 761/01) entschieden, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Dieser fällt in casu ins Jahr 1998. Da der zur Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens beigezogene Lohn der weiblichen Angestellten im Sektor "Sekretariats- und Kanzleiarbeiten" im Anforderungsniveau 2 gemäss Tabelle TA7 der LSE 1998 (Fr. 5777.-) höher war als nach der LSE 2000 (Fr. 5602.-), während der bei der Bemessung des Invalideneinkommens verwendete Vergleichswert (Tabelle TA7 Sektor "Verkauf von Konsumgütern; Detailhandel", Anforderungsniveau3, LSE 1998: Fr. 3647.-; LSE 2000: Fr. 3728.-) anstieg, ergibt die auf den Zahlen 1998 basierende Berechnung bei sonst unveränderten Werten (Arbeitpensum von 60 % und Abzug von 10 %) einen Invaliditätsgrad von 65,9 %. Der von der Vorinstanz einberechnete Abzug von 10 % zur Berücksichtigung der auf dem Arbeitsmarkt durch die tageszeitliche Beschränkung auf den Nachmittag entstehenden Nachteile ist indessen zu hoch. Da - wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil W. vom 9. Mai 2001 (I 575/00) festgestellt hat - die Teilzeitbeschäftigung sich bei Frauen insbesondere bei einem Teilzeitpensum zwischen 50 % und 74 % gemäss Tabelle 6* der LSE 1998 (S. 20) im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt, lässt sich gestützt auf diese Tatsache im vorliegenden Fall ein Abzug von den Tabellenlöhnen nicht rechtfertigen. Für sämtliche nach der Rechtsprechung in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ist hier nicht mehr als 5 % abzuziehen. Bei einem auf der LSE 1998 basierenden hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 72'617.- (Fr. 5777.- x 12 Monate = Fr. 69'324.-, umgerechnet auf 41,9 Stunden Wochenarbeitszeit "Total" im Jahre 1998 [vgl. Die Volkswirtschaft 2002, Heft 3, S. 92 Tabelle B 9.2] und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'130.- (Fr. 3647.- x 12 = Fr. 43'764.-, bei 41,9 Stunden: Fr. 45'843.-, davon 60 % = Fr. 27'506.-, abzüglich 5 %) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'487.- und damit ein Invaliditätsgrad von 64 %, womit der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: