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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 367/03 
 
Urteil vom 6. Februar 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
E.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 1. April 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1958 geborene E.________ war bei der Z.________ GmbH, vollzeitlich als Lagermitarbeiter angestellt und dort zusätzlich 40 bis 48 Stunden pro Monat als Hausmeister und Reinigungsmitarbeiter tätig. Er war bei der Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. Oktober 1998 rutschte er während der Arbeit mit einer schweren Last aus und fiel auf das Becken. Vom 10. bis 27. Januar 1999 hielt er sich im Spital Y.________ und vom 17. März bis 21. April 1999 in der Klinik X.________ auf. Die Winterthur liess den Versicherten durch das Institut für medizinische Begutachtung, beurteilen. Die Ärzte kamen zum Schluss, dass keine krankheitswertige körperliche Diagnose gestellt werden könne und die beim Versicherten vorliegende Befindlichkeitsstörung ohne pathologisch-anatomisches Substrat sei (Gutachten vom 29. November 1999). Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 stellte die Winterthur die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 1. Dezember 1999 ein. 
 
Auf Ende September 1999 wurde E.________ die Arbeitsstelle gekündigt. Er meldete sich am 2. Juli 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug und ("wenn möglich") zur Eingliederung an. Die IV-Stelle Bern holte Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin (u.a. vom 22. Januar 2000), und der Ärzte des Hauses V.________ des Spitals Q.________ (vom 17. Oktober 2000) ein, wo der Versicherte vom 8. August bis 14. September 2000 hospitalisiert war. Die Berichte bezeichneten ihn übereinstimmend als zum damaligen Zeitpunkt 100 % arbeits- und erwerbsunfähig. Vom 18. bis 21. Dezember 2000 hielt sich E.________ im Zentrum für Medizinische Begutachtung in S.________ auf. Dessen Ärzte erachteten laut Expertise vom 23. Januar 2001 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Magaziner aus somatischer Sicht als zu 100 % zumutbar, und nach einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 2001 galt dies auch für die Tätigkeit als Hauswart oder Reinigungsmitarbeiter. Die für die Experten im Vordergrund stehende psychosomatische Entwicklung und Überlagerung der geklagten Schmerzen sowie eine leichte Depressivität schränkten die Arbeitsfähigkeit jedoch auf 70 % ein. Mit Verfügung vom 18. April 2002 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 46 % für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000 eine halbe Härtefallrente und ab 1. Januar 2001 eine Viertelsrente sowie die entsprechenden Zusatzrenten für die Ehefrau und die Kinder zu. 
B. 
Die von E.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 1. April 2003 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Oktober 1999 eine ganze Rente zuzusprechen. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das Ergebnis weiterer medizinischer Abklärungen vorliege. In der Folge werden bis zum 24. Oktober 2003 Berichte der Frau Dr. med. C.________, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, des Dr. med. D.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Spinale Chirurgie, und der Chirurgischen Klinik der Spital S.________ AG eingelegt. Aus diesen geht nach der Feststellung der Rechtsvertreterin hervor, dass die chronische Schmerzproblematik offensichtlich auch auf eine organische Ursache zurückzuführen ist. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig ist nach der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch die Höhe des Rentenanspruchs, wobei hier lediglich die Ermittlung des Invalideneinkommens umstritten ist, indem der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es sei ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Darauf hat sich die letztinstanzliche Prüfung zu beschränken, enthalten die Akten doch keinerlei Anhaltspunkte, welche die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung sonst wie als unrichtig erscheinen liessen (vgl. BGE 110 V 53). 
5. 
5.1 Die Vorinstanz hat sich hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Gutachten und den ergänzenden Bericht des ZMB vom 23. Januar und 8. November 2001 abgestützt, laut welchen beim Beschwerdeführer (in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten) somatische und psychosomatische Leiden festgestellt wurden. Die Experten, denen die vollständigen medizinischen Akten zur Verfügung standen, diagnostizierten chronische Lumbalgien, beginnende Osteochondrosen L3/4 und L4/5, eine kleine foraminale Diskushernie L3/4 rechts ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsyndrome, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine leichte depressive Episode sowie den schädlichen Gebrauch von Opioiden (Tramal). Sie führten aus, dass im somatischen Bereich relativ bescheidene Befunde erhoben werden konnten, welche die Arbeitsfähigkeit in körperlicher Schwerarbeit einschränkten. Sie hielten darum dem Versicherten Tätigkeiten nicht mehr für zumutbar, die mit dem repetitiven Heben von Gewichten über 15 Kilogramm sowie dem Arbeiten in einer körperlichen Zwangshaltung, mit vornüber geneigtem Körper oder anderweitiger, ausgesprochen schwerer körperlicher Arbeit verbunden sind. 
5.2 Alle anderen Tätigkeiten, so auch die zuletzt ausgeübte als Magaziner (resp. als Hauswart oder Reinigungsmitarbeiter), erachteten sie aus somatischer Sicht als zu 100 % zumutbar. Im Vordergrund stand für sie eine psychosomatische Entwicklung und Überlagerung der geklagten Schmerzen sowie eine leichte, vorwiegend agiert-dysphorische Depressivität. Insgesamt attestierten sie dem Versicherten deshalb in der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. In diesem Zusammenhang vertraten sie die Auffassung, dass das psychosomatische Leiden noch nicht genügend chronifiziert und fixiert sei und immer noch die Hoffnung bestehe, dass sich der Versicherte von seinen Symptomen lösen könne. Es sei ihm auch eine Willensanstrengung zur Überwindung seines psychosomatischen Leidens zumutbar, denn er könne im aufgeführten Rahmen ohne jegliche Gefährdung seiner Gesundheit eine berufliche Tätigkeit ausüben. 
5.3 Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, erfüllt das Gutachten des ZMB zusammen mit dem ergänzenden Bericht sämtliche von der Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes ärztlicher Berichte aufgestellten Anforderungen. Die Ärzte haben auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und sind bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt. Ihren Ausführungen ist damit bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen), was auch nach der Beibringung neuer Beweismittel im letztinstanzlichen Verfahren nicht der Fall ist (vgl. nachfolgende Erw. 6.1). 
6. 
6.1 In Änderung der Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 353 erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. 
6.2 Diese zuletzt genannten Voraussetzungen erfüllen die mit Eingaben vom 5. Juni, 1. September und 24. Oktober 2003 ins Recht gelegten Berichte der Frau Dr. med. C.________, des Dr. med. D.________, des PD Dr. med. F.________ und der Chirurgischen Klinik der S.________ AG nicht. Noch am 3. Juli 2003 berichtete Dr. med. D.________ als Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Spinale Chirurgie dem Hausarzt Dr. med. B.________, die Resultate einer am 17. Juni 2003, also mehr als ein Jahr nach dem Verfügungszeitpunkt durchgeführten Diskographie (Röntgenkontrastdarstellung der Bandscheibe) auf Höhe L4 und L5 sowie L5/S1 seien klar als negativ zu bewerten. Mit grosser Zurückhaltung erklärte er sich "allenfalls" bereit, einen Fixateur externe anzulegen, falls bei einer zusätzlichen Untersuchung unter Beteiligung eines Kinesiologen doch noch eine Instabilität aufgezeigt werde. Sollten nach dem Anlegen einer solchen Konstruktion die Beschwerden nachweislich zurückgehen, könne dann eine Operation diskutiert werden. Gegenwärtig sei er einer operativen Therapie gegenüber äusserst zurückhaltend eingestellt. Im Bericht von PD Dr. med. F.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Spinale Chirurgie im Rückenzentrum T.________, vom 19. August 2003 an Dr. med. B.________ war nach der Durchführung der erwähnten zusätzlichen Untersuchung als Diagnose immer noch ein "chronisches lokales Schmerzsyndrom" aufgeführt. Nach dem Montieren des probatorischen (d.h. zur Klärung der Diagnose angebrachten) Fixateur externe L4 auf S1 am 30. September 2003 lautete die Diagnose zunächst ebenfalls noch auf "Chronisches lokales lumbales Schmerzsyndrom (M54.5)" (Operationsbericht des PD Dr. med. F.________ vom 30. September 2003), also nach der Terminologie der ICD-10-Klassifikation auf "Kreuzschmerz" (resp. "Lendenschmerz", "Lumbago", "Überlastung in der Kreuzbeingegend"). In der betreffenden Krankheitsgruppe M54 werden die verschiedenen Arten von Rückenschmerzen zusammengefasst, die nicht Bandscheibenschäden oder sonstigen Krankheiten der Wirbelsäule und des Rückens (d.h. den Krankheitsgruppen M50-M53) zuzuordnen sind. Da die Diagnose eines Bandscheibenschadens sich somit trotz zwischenzeitlich intensiver medizinischer Untersuchungen erstmals eineinhalb Jahre nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung im provisorischen Austrittsbericht der Chirurgischen Klinik der Spital S.________ AG vom 8. Oktober 2003 findet, wäre diese Diagnose, selbst wenn sie gesichert würde, auf Grund des Gesagten nicht als neue erhebliche Tatsache zu werten, die eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchte. 
7. 
Nach dem Gesagten ist für den Einkommensvergleich der Invalidenlohn so festzulegen, wie wenn der Beschwerdeführer eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. In einer solchen Beschäftigung wäre ihm eine volle Erwerbstätigkeit mit einem Rendement von 70 % zumutbar. Das vorinstanzlich gestellte Leistungsbegehren wurde damit zu Recht abgewiesen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: