Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_3/2007 /fun 
 
Urteil vom 6. Februar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1P.651/2006 vom 20. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2006 auf eine staatsrechtliche Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1P.651/2006); 
 
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2007 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 2006 ersucht hat; 
 
dass er sich auf den Revisionsgrund von Art. 136 lit. c OG bzw. Art. 121 lit. c BGG beruft; 
dass nach Art. 121 lit. c BGG die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; 
 
dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, welchen Antrag das Bundesgericht nicht behandelt haben sollte; 
dass solches auch nicht ersichtlich ist, nachdem das Bundesgericht mangels Legitimation in der Sache selbst bzw. mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist; 
dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann; 
 
im Verfahren nach Art. 121 ff. BGG erkannt: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, Untersuchungsrichter 1, und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. Februar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: