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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 318/06 
 
Urteil vom 6. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
L.________, 1959, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Marktgasse 18, 8180 Bülach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 16. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene, als Maurer tätige L.________ unterzog sich am 27. August 1999 wegen eines Lumbovertebralsyndroms, einer Claudicatio spinalis-Symptomatik bei Spondylolyse L5 beidseits sowie einer kongenitalen Spinalstenose, einer Dekompression L2-L5 und einer dorsalen transpedunkulären Spondylodese L5/S1. Er meldete sich am 13. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA, IV-Stelle) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2. Mai 2002 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 67% eine volle Invalidenrente nebst Zusatz- und Kinderrenten ab 1. Juni 2000 zu. Mit Revisionsverfügung vom 16. Juli 2004 setzte die IV-Stelle den Anspruch des L.________ bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad mit Wirkung ab 1. September 2004 auf eine Dreiviertelrente herab. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 24. November 2004). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 16. Februar 2006). 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin eine volle Invalidenrente auszurichten. 
Die SVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Gericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen bisheriges Recht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Beschwerden anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, die dem neuen Abs. 1 entspricht. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 aIVG ; BGE 128 V 32 Erw. 4a) sowie die Rentenrevision (Art. 17 ATSG) richtig dargelegt und zutreffende Ausführungen zur - nur ausnahmsweise - invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 352 ff.; vgl. auch BGE 132 V 70 ff. Erw. 4.2 und 4.3) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen) gemacht. Es wird darauf verwiesen. Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach bei einer Rentenanspassung nach lit. f der Schlussbestimmungen zur 4. IVG-Revision der bei der Zusprechung einer ganzen altrechtlichen Rente zugrunde liegende Invaliditätsgrad nicht unbesehen übernommen werden kann, weil dieser an der Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung nicht teilhat. 
3. 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insbesondere gerügt, das kantonale Gericht stelle seinen Entscheid zu Unrecht auf die Schlussfolgerungen im Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ (MZ) vom 2. April 2001 ab. Der Beschwerdeführer erachtet diese als widersprüchlich hinsichtlich der Aussagen über die aus medizinischer, insbesondere psychiatrischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit. 
3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, in einem relevanten Umfang körperlich schwere, insbesondere den Rücken belastende Arbeiten, wie sie bei der Tätigkeit als Maurer verlangt werden, zu verrichten. Im Weiteren attestieren sowohl die Gutachter des MZ, als auch die Neurologen der Klinik Y.________ (Assistenzarzt Dr. med. B.________ und Chefarzt Prof. Dr. med. D.________) im Juni 2004 in somatischer Hinsicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, in wechselnden Positionen und ohne gebückte Stellung auszuübende Arbeit. Fraglich ist einzig, ob diese durch eine psychische Erkrankung weiter limitiert wird. 
3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
3.3 Gemäss Gutachten des MZ fand Dr. med. S.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein abnormes Krankheitsverhalten und stellte die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F:45.4). Das Krankheitsverhalten sei einerseits bewusstseinsnah gesteuert, enthalte aber auch bewusstseinsferne Anteile. Letztere beeinträchtitgen den freien Willen des Exploranden. 
 
Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthalten die Ausführungen im Gutachten vom 2. April 2001 keine widersprüchlichen Angaben und Schlussfolgerungen. Im Gegenteil wird nachvollziehbar erklärt, dass bei der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht - welche sich mit derjenigen aus somatischer Warte deckt - lediglich die bewusstseinsfernen Krankheitsanteile enthalten seien, die der Versicherte nicht selber steuern könne. Wie ausgeführt (Erwägung 3.2), wird das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt. Das gilt insbesondere auch für die Frage, inwieweit es einem Betroffenen zumutbar ist, sich aus einer durch Schmerzen verursachten lähmenden Passivität zu lösen. So schliesst ein sekundärer Krankheitsgewinn eine durch eine somatoforme Schmerzstörung verursachte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit aus (Urteile R. vom 17. November 2006, I 542/05 und U. vom 10. Dezember 2001, I 663/00; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 93/94). Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klipstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift, 1997 S. 1434; BGE 131 V 50 Erw. 1.2). 
3.4 In verschiedenen Arztberichten wird von aggravatorischen Tendenzen des Beschwerdeführers berichtet (Berichte der Klinik Y.________ [Prof. D.________] vom 2. Juni 2004 und 12. Januar 2004, Klinik Y.________ Prof. G.________ vom 1. Februar 2000 und MZ-Gutachten vom 2. April 2001, S.12). Ebenso wird im psychiatrischen Teilgutachten des MZ-Gutachtens ein offensichtlicher sekundärer Krankheitsgewinn beschrieben ("vom Neffen ist zu erfahren, dass sich die gesamte Grossfamilie um das Leiden des Onkels kümmert und darauf Rücksicht nimmt. Alles dreht sich nur um die schwere Krankheit und die Schmerzen des Versicherten, er wird entlastet, wo es nur möglich ist, Hilfsmittel in Form von speziellen Kissen und Stühlen wurden bereits organisiert."). Damit ist die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht als zusätzlich invalidisierender Faktor zu berücksichtigen. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht sind zu Recht von der Zumutbarkeit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen. Der auf dieser Grundlage ermittelte Invaliditätsgrad von 67% wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Ebenso ist unbestritten, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung am MZ nicht verschlechtert hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: