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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_8/2009 
 
Urteil vom 6. Februar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 4. Dezember 2008. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 6. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2008, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 7. Januar 2009 an R.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in die daraufhin von R.________ am 8. Januar 2008 eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur insoweit gerügt werden kann, als die Korrektur des Sachverhalts für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, womit es auch am Beschwerdeführer liegt, dies in der Rechtsschrift aufzuzeigen, ansonsten diese bezogen auf die Sachverhaltsrüge den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass die, sich auf die Beanstandung eines einzigen Punkts der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung beschränkenden, überdies keinen rechtsgenüglichen Antrag enthaltenden Eingaben des Beschwerdeführers dieser Anforderung nicht entsprechen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. Februar 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel