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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_33/2013 
 
Verfügung vom 6. Februar 2013 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Tarifgenehmigung in der Privatversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 21. November 2012. 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 8. Januar 2013 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2012 betreffend die Genehmigung von Tarifanpassungen bei bestehenden Krankenzusatzversicherungen, 
in die seit dem 3. Dezember 2012 geführte Korrespondenz bezüglich der Gerichtskosten und Kostenvorschussleistung, zuletzt die Verfügung vom 29. Januar 2013, womit einem (weiteren) Gesuch um Reduktion des Kostenvorschusses nicht, einem eventualiter gestellten Gesuch um Ratenzahlungen teilweise entsprochen wurde, 
in das Schreiben vom 4. Februar 2013, worin der Beschwerdeführer erklärt, er sehe sich aus finanziellen Gründen gezwungen, die Beschwerde zurückzuziehen, 
 
in Erwägung, 
dass das Verfahren nach Rückzug der Beschwerde durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des Präsidenten der Abteilung als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Februar 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller