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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_80/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Kostenauflage (geringfügige Sachbeschädigung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Januar 2015. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe in einem Blumenbeet zwei Gartenzwerge ergriffen und diese auf einen Gartensitzplatz geworfen, sodass die Zwerge zerbrachen. Zudem habe sie eine Zierpflanze zertreten. Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte sie am 3. Oktober 2013 wegen geringfügiger Sachbeschädigung mit einer Busse und auferlegte ihr die Kosten des Verfahrens. Dagegen erhob sie Einsprache. 
 
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zürich zog der Anzeigeerstatter seinen Strafantrag zurück. Das Gericht stellte das Verfahren deshalb am 18. September 2014 ein und auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Januar 2015 ab. 
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich will sie, dass auf die Kostenauflage verzichtet wird. 
 
2.   
Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, einen Gartenzwerg ergriffen und diesen auf den Gartensitzplatz geworfen zu haben (Verfügung S. 5). Unter diesen Umständen ist von vornherein ohne Belang, ob unter der Verfahrensnummer SAST1/2014/1996 von einer Hauswand die Rede war oder nicht. Was die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, diese Verfahrensnummer gehöre zum vorliegenden Fall (Beschwerde Ziff. 1), für sich herleiten will, sagt sie nicht. 
 
Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei im Rahmen eines Streits von einer Drittperson gestossen worden. Davon, dass die Vorinstanz diesen Umstand übersehen hätte (Beschwerde Ziff. 2), kann nicht die Rede sein. Indessen geht die Vorinstanz davon aus, dass der erwähnte Streit keinen Rechtfertigungsgrund für die willentliche Zerstörung eines Gartenzwergs darstelle (Verfügung S. 5/6). Inwieweit diese Erwägung ihrer Ansicht nach unrichtig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
 
 
3.   
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, auch der Anzeigeerstatter habe sich auf dem Gartensitzplatz befunden (Beschwerde Ziff. 3). Inwieweit dies am Ausgang der Sache etwas ändern könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn