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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_557/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ und B.A.________ heirateten 2001. Sie sind Eltern der beiden minderjährigen Kinder C.A.________ (Jahrgang 2002) und D.A.________ (Jahrgang 2004). Seit dem 1. August 2014 leben die Parteien getrennt. Am 13. November 2014 reichte B.A.________ beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzgesuch ein. Mit Entscheid vom 11. August 2015 wurden die beiden Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut von B.A.________ gestellt. A.A.________ wurde verpflichtet, B.A.________ an den Unterhalt der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'500.-- (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Die persönlichen Unterhaltsbeiträge an B.A.________ wurden auf Fr. 318.-- (vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2015), Fr. 2'905.-- (vom 1. Juni 2015 bis 31. Juli 2015), Fr. 3'030.-- (vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016) sowie Fr. 2'315.-- (ab 1. August 2016) festgesetzt. 
 
B.   
Auf Berufung beider Parteien hin, setzte das Obergericht den persönlichen Unterhalt mit Urteil vom 1. Juli 2016 neu wie folgt fest: Fr. 1'528.85 (ab 1. August 2015 bis 31. August 2015), Fr. 2'260.-- (ab 1. September 2015 bis zum Hausverkauf) sowie Fr. 2'392.-- (ab dem Zeitpunkt des Hausverkaufs; Eigentumsübertragung an den Käufer). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 6'000.-- wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
C.   
A.A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Juli 2016 an das Bundesgericht. Er beantragt, den Unterhalt an B.A.________ (Beschwerdegegnerin) für die Zeitdauer vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 auf insgesamt Fr. 49'098.-- (statt Fr. 78'386.--) festzusetzen. Ab. 1. August 2016 sei von der Zusprechung eines Ehegattenunterhalts abzusehen. Sodann sei er für berechtigt zu erklären, sich vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2016 Akontozahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 128'630.-- an die gesamten Unterhaltsverpflichtungen anrechnen zu lassen. Ausserdem verlangt er die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu verpflichten. Zudem stellt er am 17. November 2016 nachträglich das Gesuch, der Beschwerde sei mit Bezug auf den seit 1. Juli 2016 geschuldeten Ehegattenunterhalt aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2016 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung für die ab 1. Juli 2016 bis und mit Oktober 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt, das Gesuch im Übrigen jedoch abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) in einer Eheschutzsache. Vor Bundesgericht steht nur eine Unterhaltsfrage und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache im Streit (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde - unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen - eingetreten werden. 
 
2.  
 
2.1. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers aufzuzeigen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auch eine Berichtigung oder Ergänzungen der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat.  
 
2.2. Dreht sich der Rechtsstreit um die Unterhaltsfestsetzung, gilt es zu beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft über die Änderung des ZGB vom 15. November 1995, BBl 1996 I S. 1 ff. S. 115 f.), wobei vorliegend der Willkürmassstab entscheidend bleibt (siehe E. 2.1 hiervor).  
 
2.3. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Diese Voraussetzung ist von vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden können. Diese so genannten "echten" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren stets unzulässig. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt wurden (BGE 139 III 120 E. 3.1.2. S. 123; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. So kann sich die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht auf Tatsachen stützen, die erst aufgrund einer neuen überraschenden rechtlichen Argumentation der Vorinstanz Rechtserheblichkeit erlangt haben (Urteil 4A_36/2008 vom 18. Februar 2008 E. 4.1). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 227).  
Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren eine Vielzahl neuer Dokumente ins Recht. Soweit es sich bei diesen nicht ohnehin um von vornherein unzulässige echte Noven handelt, begründet der Beschwerdeführer in keiner Weise, weshalb diese Noven ausnahmsweise zulässig sein sollten. Die eingereichten Dokumente, die sich nicht bereits bei den Akten befinden, werden deshalb nicht berücksichtigt. 
 
3.   
Die Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Festlegung des Unterhaltsbeitrags, welchen der Beschwerdeführer nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes an seine Ehefrau zu leisten hat. Unbestritten ist diesbezüglich die vom Obergericht angewandte Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung. Der Beschwerdeführer kritisiert hingegen, dass der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde (s. E. 5) und macht geltend, dass sein eigenes Einkommen willkürlich ermittelt worden sei (s. E. 6). Ausserdem beanstandet er die Höhe der Positionen Steuern (s. E. 7) und Wohnkosten (s. E. 8) in seinem Bedarf und möchte bereits getätigte Zahlungen in höherem Umfang angerechnet wissen (s. E. 4 sogleich). 
 
4.   
Das Obergericht hat bereits geleistete Unterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 90'997.15 festgestellt und daraus gefolgert, dass der Beschwerdeführer seine Unterhaltsverpflichtung bis und mit Juli 2015 vollständig erfüllt habe. Was die strittige Zahlung vom 23. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 17'373.-- betreffe, sei offensichtlich, dass es sich bei diesem Betrag um eine Rückzahlung von Steuerguthaben aus dem Jahr 2014 gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin habe bereits vor Erstinstanz ein Schreiben des Steueramtes U.________ vom 24. Dezember 2014 ins Recht gelegt, aus welchem hervorgehe, dass dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 ein Steuerguthaben aus dem Jahr 2014 im Umfang von Fr. 34'745.25 zurückerstattet worden sei. Am 23. Dezember 2014 habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin alsdann die Hälfte dieser Rückzahlung überwiesen. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht bemängelt, dass der Betrag von Fr. 17'373.-- vom Obergericht nicht als Unterhaltsbeitrag angerechnet worden ist, begnügt er sich mit appellatorischer Kritik, indem er der obergerichtlichen Beweiswürdigung seine eigene gegenüberstellt, ohne jedoch zu begründen, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen bzw. die obergerichtliche Beweiswürdigung geradezu unhaltbar sein soll (vgl. E. 2.1 oben). Darauf ist nicht einzutreten. Von vornherein nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens können sodann erst nach dem angefochtenen Entscheid getätigte Zahlungen sein (vgl. E. 2.3 oben). 
 
5.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe willkürlich entschieden, weil sie der Beschwerdegegnerin ab 1. August 2015 kein hypothetisches Einkommen auf der Basis einer Erwerbstätigkeit von 80 %, mindestens jedoch 70 % angerechnet habe. 
Die Beschwerdegegnerin hat per 1. August 2015 ihr Arbeitspensum von 40 % auf 63 % erhöht. Die Vorinstanz durfte hinsichtlich der beschwerdeführerischen Forderung nach einer weiteren Aufstockung berücksichtigen, dass die beiden minderjährigen Kinder der Parteien unter der alleinigen Obhut der Beschwerdegegnerin stehen und dass diese faktisch den gesamten Betreuungsaufwand nahezu alleine bewältigt. Willkürfrei hat das Obergericht auch annehmen dürfen, dass der Zeitaufwand von 17 Stunden pro Woche, den die Beschwerdegegnerin während des ehelichen Zusammenlebens von zu Hause aus für ihre Ausbildung bzw. für das Schreiben einer Masterarbeit geleistet h at, ni cht einfach mit einem 40%-Arbeitspensum als Lehrerin gleichgesetzt werden kann, sondern, dass sich ihre akademische Ausbildung mit der Kinderbetreuung besser vereinbaren liess, als dies mit einem zusätzlichen Arbeitspensum von zwei Tagen der Fall wäre. Wenn die Vorinstanz unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Eheschutzverfahrens eine weitere Aufstockung des Arbeitspensums nicht zumutbar ist, kann dies daher nicht als willkürlich beanstandet werden (Art. 9 BV; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.) 
 
6.  
 
6.1. Da der Beschwerdeführer sein bisheriges Arbeitsverhältnis bei der E.________ per 1. April 2015 angepasst hat, hat das Obergericht bei der Berechnung seines Einkommens zwei verschiedene Phasen gebildet, wobei hinsichtlich der ersten Phase vom 1. August 2014 bis 31. März 2015 vor Bundesgericht lediglich noch das zusätzlich angerechnete Einkommen von Fr. 510.-- aus Nebenerwerb strittig ist. Bei der Ermittlung des Einkommens des Beschwerdeführers für die zweite Phase ab 1. April 2015 ist die Vorinstanz grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den maximalen Bonus von monatlich netto Fr. 2'820.-- erzielen werde. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer aus seiner im Nebenerwerb ausgeübten Dozententätigkeit (weiterhin) Fr. 510.-- als Einkommen anzurechnen, was ab 1. April 2015 ein Gesamteinkommen von Fr. 14'730.-- ergebe.  
 
6.2. Hinsichtlich der Anrechnung eines Einkommens aus Dozententätigkeit wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im kantonalen Verfahren gemachten Ausführungen, dass sein Honorar als Dozent in die F.________ GmbH geflossen sei, aus welcher er aber keinen Lohn habe beziehen können, da diese noch nie einen Gewinn gemacht habe. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer diesbezüglich namentlich vorgeworfen, er habe weder erklärt noch begründet, weshalb die F.________ GmbH seit ihrer Gründung angeblich stets Verluste ausgewiesen haben soll. Er habe diesbezüglich nicht auf spezifische Kostenstellen in den bereits aktenkundigen Buchhaltungsunterlagen der F.________ GmbH verwiesen, sondern erneut (ohne näher darauf einzugehen) über 150 Seiten Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2011 bis 2013 ins Recht gelegt. Auch vor Bundesgericht belässt es der Beschwerdeführer im Wesentlichen bei einer pauschalen Behauptung, dass die Firma (auch in den Jahren 2014 bis 2016) keine Gewinne gemacht habe. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie ab 1. August 2014 von einem zusätzlichen Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 510.-- aus Dozententätigkeit ausgegangen ist, ist damit weder dargetan noch ersichtlich.  
 
6.3. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Schreiben der E.________ vom 18. Juli 2016 geltend macht, er habe für die ersten sieben Monate des Jahres 2016 keinen Bonus erhalten und hätte für das Gesamtjahr 2016 voraussichtlich ebenfalls keinen Bonus erhalten, stützt er sich auf ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges (echtes) Novum (vgl. E. 2.3 oben). Damit lässt sich der Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nicht belegen.  
 
6.4. Kein Erfolg beschieden ist der Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer auf den mit Eingabe vom 20. Juni 2016 im kantonalen Verfahren eingereichten Arbeitsvertrag bzw. die per 1. August 2016 neu angetretene Arbeitsstelle bei der Bank G.________ verweist. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen als novenrechtlich unzulässig erachtet. Nachdem der Beschwerdeführer den neuen Arbeitsvertrag bereits am 21. Mai 2016 unterzeichnet habe, könne das entsprechende Vorbringen mit Eingabe vom 20. Juni 2016 klarerweise nicht mehr als "ohne Verzug" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bezeichnet werden. Als Regel könne erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Geltendmachung der neuen Tatsache in Kenntnis setze. Überdies sei der ausgefertigte Urteilsantrag des Referenten am 13. Juni 2016 in Zirkulation gesetzt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die zweitinstanzliche Beratungsphase begonnen, weshalb das Novum auch aus diesem Grund nicht mehr berücksichtigt werden könne. Der Beschwerdeführer setzt sich mit keiner der beiden vorinstanzlichen Erwägungen zum Novenregime im Berufungsverfahren auseinander und legt damit nicht dar (Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern das Obergericht Verfassungsrecht verletzt haben soll, indem es den neu abgeschlossenen Arbeitsvertrag bei der Ermittlung seines Gehalts nicht mehr berücksichtigt hat. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 oben).  
 
7.  
 
7.1. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2015 in dessen Bedarf für die laufenden Steuern einen monatlichen Betrag von Fr. 1'800.-- angerechnet.  
 
7.2. Vor Bundesgericht behauptet der Beschwerdeführer, der unter dem Titel Steuern effektiv anfallende Betrag belaufe sich im genannten Zeitraum auf monatlich Fr. 4'231.--. Als Beleg legt er kommentarlos zwei vom 27. Juni 2016 datierende Veranlagungsvorschläge betreffend die direkte Bundessteuer 2014 und die Staats- und Gemeindesteuern 2014 ins Recht. Darin wurde dem Beschwerdeführer als Einschätzungsvorschlag ein steuerbares Einkommen von Fr. 204'400.-- unterbreitet. Dabei handelt es sich jedoch um Noven, mit welchen der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht gehört werden kann (vgl. E. 2.3 oben). Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer einzig, dass das Bezirksgericht die Steuerlast (sinngemäss) willkürlich tief geschätzt habe. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern dies bereits vor Obergericht gerügt und damit der Instanzenzug ausgeschöpft wurde (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).  
 
8.   
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Wohnkosten von Fr. 2'115.-- angerechnet. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vorläufig in keine grössere Wohnung umziehen werde. Aus den gleichen Gründen wie bereits den neu eingereichten Arbeitsvertrag (vgl. E. 6.4 oben) hat sie auch den am 20. Juni 2016 eingereichten Mietvertrag vom 4. Juni 2016 als unzulässiges Novum qualifiziert. 
Ohne auf die Hauptbegründung des Obergerichts weiter einzugehen, trägt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge zur Marktüblichkeit und Angemessenheit seines heutigen Mietzinses von Fr. 2'950.-- vor und möchte einen solchen Betrag angerechnet wissen. Ausserdem verlangt er eine Erhöhung des Betrags für die Haushaltshilfe um Fr. 100.--, mit dem Argument, dass er heute in einer grösseren Wohnung lebe. Im Gegenzug räumt er eine am neuen Wohnort um Fr. 50.-- tiefere Steuerbelastung ein. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer betreffend seine alte Wohnung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 die Anrechnung von zusätzlichen Nebenkosten in der Höhe von Fr. 58.--, wobei er sich zur Begründung auf ein im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichtes unzulässiges Novum (vgl. E. 2.3 oben) beruft. All diesen geltend gemachten Kosten (und Kosteneinsparungen) fehlt es bereits an einer Sachverhaltsbasis im angefochtenen Entscheid. Auch darauf ist nicht einzutreten. 
 
9.   
Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, dass es sich vorliegend rechtfertige, die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und ihm selbst zu einem Viertel aufzuerlegen. Dabei räumt der Beschwerdeführer selber ein, dass sich Obsiegen und Unterliegen mit Bezug auf die Unterhaltsfrage im obergerichtlichen Verfahren praktisch die Waage gehalten haben. Ausserdem unterlässt es der Beschwerdeführer eine Verfassungsrüge vorzubringen und gehörig zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies gilt gleichermassen auch, soweit er den obergerichtlichen Verzicht auf die Zusprechung einer Parteientschädigung beanstandet. 
 
10.   
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da dem Gesuch um aufschiebende Wirkung teilweise entsprochen wurde und in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, schuldet er der Beschwerdegegnerin indes keine Parteientschädigung. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss