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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_504/2017  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2018  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Hug. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Marco Marty und Remo Hablützel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ Ltd., 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Schatz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2017 (HG150272-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ Ltd., Belize (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine nach belizianischem Recht organisierte Gesellschaft, welche in der Investmentberatung tätig ist. 
Die A.________ AG, Zürich (Beklagte, Beschwerdeführerin) bezweckt sowohl die Vermögensverwaltung und Anlageberatung als auch die Beratung im Finanz-, Fonds-, Anlage- und Investmentwesen sowie die Vermittlung von nationalen und internationalen Geschäften. 
Die C.________ Plc hatte im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Bürohauses in U.________/ Nigeria einen Kredit von 5 Milliarden Neira (nigerianische Währung; entspricht rund 37 Millionen USD) ausstehend und strebte eine Umschuldung zu einem tieferen Zinssatz an, wozu sie an die Klägerin gelangte. Die Klägerin beauftragte ihrerseits die Beklagte, einen entsprechenden Kredit zu vermitteln; diese erhielt dafür einen Betrag von 1 Million USD. Die Kreditvermittlungstätigkeit wurde in der Folge abgebrochen. Die Beklagte verpflichtete sich mit Schreiben vom 1. März 2013 zur Rückerstattung des erhaltenen Betrags bzw. zur Bezahlung von USD 1'050'000.--. Sie leistete diesen Betrag in der Folge nicht. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 15. Juli 2014 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons Zürich mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr USD 1'050'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2013 zu bezahlen. 
Das Handelsgericht des Kantons Zürich führte am 24. September 2015 eine Vergleichsverhandlung durch, in der die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen. Da der Vergleich innert Frist nicht widerrufen wurde, schrieb das Handelsgericht das Verfahren am 4. November 2015 als zufolge Vergleichs erledigt ab. 
Am 11. November 2015 berief sich die Klägerin auf Ziffer 2 des Vergleichs, wonach der Vergleich nur zustande kommen sollte, wenn die Vergleichssumme von 1 Million USD von der Beklagten bis zum 3. November 2015 effektiv bezahlt würde, was nicht der Fall sei. Der Vergleich wurde im Revisionsverfahren aufgehoben. 
Mit Urteil vom 16. August 2017 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte, der Klägerin USD 1'050'000.-- zuzüglich Zins seit 1. März 2013 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 40'000.-- festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 2) und der Beklagten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3). Die im (durch Vergleich abgeschriebenen) Verfahren HR 150002 festgesetzten Kosten von Fr. 5'000.-- wurden der Beklagten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 4) und die Beklagte wurde zur Leistung einer Parteientschädigung an die Klägerin verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 5). 
Das Gericht gelangte zum Schluss, beim Schreiben vom 1. März 2013 handle es sich um ein Schuldbekenntnis der Beklagten und die Einwendungen der Beklagten dagegen würden nicht verfangen. Die Klage sei daher gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin USD 1'050'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2013 zu bezahlen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte die Anträge, (1) das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2017 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das angefochtene Urteil im Umfang von Fr. 50'000.-- nebst 5% Zins seit 12. September 2017 aufzuheben und die Klage in diesem Umfang abzuweisen, (2) Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, (3/4) für den Fall, dass der Hauptantrag nicht gutgeheissen werde, sei Dispositiv-Ziffer 5 aufzuheben und die Parteientschädigung auf Fr. 30'500.-- festzusetzen und in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 sei die Gerichtsgebühr auf Fr. 29'504.-- festzusetzen. 
Die Klägerin beantragt in der Antwort die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz hat die Akten eingereicht und auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Beschwerdeführerin hat repliziert. 
 
D.  
Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 24. November 2017aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerde ist zulässig und materiell zu beurteilen, soweit sie den Anforderungen an die Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 136 II 508 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat aus der Korrespondenz der Parteien geschlossen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der Kreditvermittlung beauftragt hat. Die Vorinstanz hat dabei mit Hinweis auf das "Certificate of Incumbency" sowie auf die Eingabe des Anwalts der Beschwerdegegnerin an das Handelsgericht vom 21. August 2014 festgestellt, dass D.________ unbestritten Alleinaktionär und Direktor der Beschwerdegegnerin gewesen ist. Die Vorinstanz verweist auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2010, in dem diese der Beschwerdegegnerin bestätigt, sie sei bereit, mit ihr für die Kreditvermittlung tätig zu werden ("We are ready to engage with you to arrange the necessary funding in the form of a loan facility for your project in junction with C.________ Plc."). Sie verweist ausserdem auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. November 2010 an D.________, in dem diese unter anderem betont, die Transaktion werde von den Parteien ausgeführt ("This transaction is conducted between the parties identified herein [...]"), wobei deren zuständige Organe am 8. bzw. 24. Dezember 2010 durch ihre Unterschrift die vertraglichen Bedingungen bekräftigten ("The terms of the contract are binding upon the parties [...]"; "By their execution below, the parties hereto, agree to [...]"). Sie bezieht sich ferner auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2012 an Herrn D.________, in dem diese mitteilt, sie sehe sich ausser Stande, die Transaktion in Nigeria weiterzuführen. Die Vorinstanz verweist schliesslich auf die Klageantwort, wo die Beschwerdeführerin ausführe, der Auftrag sei von der Beschwerdegegnerin, nicht von der C.________ Plc gekommen.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt nicht, die Vorinstanz sei mit dem blossen Verweis auf Aktenstücke ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Sie rügt vielmehr, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie aus dieser Korrespondenz auf einen Vertragsschluss zwischen den Parteien geschlossen habe. Sie zitiert freilich das (von beiden Parteien unterzeichnete) Schreiben vom 10. November 2012 unvollständig, wenn sie daraus schliessen will, mit "principal entities" sei neben ihr selbst die C.________ Plc - nicht die Beschwerdegegnerin - bezeichnet. Aus den beiden ersten Sätzen des fünften Abschnitts ("This transaction is conducted between two principal entities for the arrangement of a loan facility against a pre-paid fee of the above mentioned amount. The transaction is conducted between the parties identified herein and as such shall not [...]") ergibt sich, dass der Vertragsschluss über eine gemeinsame Vermittlungstätigkeit zugunsten der C.________ Plc zwischen den Parteien zustande kam - jedenfalls ist die Vorinstanz mit diesem Schluss nicht in Willkür verfallen.  
Die Beschwerdeführerin rügt zwar zutreffend, dass sie an der von der Vorinstanz erwähnten Stelle der Klageantwort den Vertragsschluss mit der Beschwerdegegnerin nicht zugesteht. An einer anderen Stelle in der Klageantwort hat sie immerhin ausgeführt, aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben vom 9. November 2009 ergebe sich nichts "betreffend die behauptete Vertragsbeziehung zwischen der C.________ Plc und der Beklagten". Selbst wenn diese Aussage - wie sie behauptet - nicht als Bestreitung einer Vertragsbeziehung zu C.________ Plc zu verstehen sein sollte, wäre jedenfalls die Beweiswürdigung der Vorinstanz im Ergebnis nicht willkürlich. Denn aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. November 2010 lässt sich in vertretbarer Weise schliessen, dass die Beschwerdeführerin sich bereit erklärte, zusammen mit der Beschwerdegegnerin für die erforderliche Finanzierung zugunsten der C.________ Plc zu sorgen ("We are ready to engage with you to arrange [...]") und dem - von den Parteien unterzeichneten - Schreiben vom 10. November 2010 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Vertrag ausschliesslich mit der Beschwerdegegnerin einging. Dass die vertragliche Tätigkeit die Vermittlung eines Kredits für eine Dritte zum Gegenstand hatte, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin verpflichtete, an dieser Vermittlung mitzuwirken. Die Vorinstanz hat schliesslich den Umstand zutreffend als unerheblich erachtet, welche Person den vereinbarten Vorschuss in der Folge tatsächlich geleistet hat. Denn die Modalitäten der Erfüllung lassen nicht zwingend auf die Identität der Vertragsparteien schliessen (vgl. nur schon Art. 68 OR). 
 
2.4. Die Vorinstanz hat die Beweise nicht willkürlich gewürdigt mit dem Schluss, der Vertrag sei zwischen den Parteien zustande gekommen, nach dem die Beschwerdeführerin unbestritten einen Vorschuss von 1 Million US-Dollar erhalten und zurückzuerstatten hat. Einer Abtretung hätte es nicht bedurft, weshalb sich die Beurteilung deren Gültigkeit erübrigt.  
 
3.  
Die Vorinstanz hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. März 2013 als Schuldbekenntnis im Sinne von Art. 17 OR qualifiziert und dementsprechend der Beschwerdeführerin die Beweislast für den Nichtbestand der Forderung auferlegt. 
 
3.1. In diesem Schreiben verpflichtet sich die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von USD 1'050'000 ("As we previously had mentioned the willingness of further financial compensation we fully accept that the final compensation is US$ 1.050.000."). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass dieser Betrag unbestritten mit dem fraglichen Vertragsverhältnis im Zusammenhang steht und sie hat geschlossen, es handle sich um ein kausales Schuldbekenntnis. Nach Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt bestritt die Beschwerdeführerin die Echtheit des Schuldbekenntnisses einzig mit der Behauptung, es handle sich nicht um ein Original. Da die Bestreitung hiermit lediglich pauschal erfolgt sei und jedenfalls nicht im Sinne von Art. 178 Halbsatz 2 ZPO ausreichend begründet worden sei, zweifelte die Vorinstanz nicht an der Echtheit, zumal sie bereits optisch eine Übereinstimmung mit den übrigen Schreiben feststellte und keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fälschung erkannte. Die Vorinstanz schloss daher, dass die Beklagte die Beweislast für den Nichtbestand der Forderung trägt.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin geht mit der Vorinstanz davon aus, dass ihr die Beweislast für den Nichtbestand der Forderung obliegt (vgl. dazu BGE 131 III 268 E. 3.2 S. 273 mit Hinweisen). Sie bestreitet die Feststellung der Vorinstanz zum Prozesssachverhalt sowie die entsprechende rechtliche Würdigung nicht, wonach sie die Echtheit des Dokuments nicht gehörig bestritten hat (vgl. zu den Anforderungen von Art. 178 ZPO Urteil 4A_197/2016 vom 4. August 2016 E. 4.2 mit Hinweisen), weshalb davon auszugehen ist. Soweit sie dafür hält, es sei ihr der Beweis für den Nichtbestand gelungen durch den Nachweis der angeblich fehlenden Vertragsbeziehung, haben sich die Feststellungen der Vorinstanz als willkürfrei erwiesen. Es ist der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht der Beweis nicht gelungen, dass tatsächlich die C.________ Plc (oder eine Drittgesellschaft), nicht aber die Beschwerdegegnerin, den strittigen Anspruch originär halte.  
 
3.3. Auch mit ihren zusätzlichen, eventualiter vorgetragenen Rügen vermag die Beschwerdeführerin die Schuldanerkennung nicht zu entkräften. So wandte die Vorinstanz Art. 117 IPRG richtig an, wenn sie den Vertrag zwischen den Parteien über die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Kreditvermittlung in Nigeria als dem schweizerischen Recht unterstellt betrachtete; sie ging zutreffend davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin zu erbringende Mitwirkung an der Kreditvermittlung die charakteristische Vertragsleistung bildet und damit der Sitz der Beschwerdeführerin das anwendbare Recht bestimmt. Die Beschwerdeführerin verkennt sodann die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB) im Zusammenhang mit dem Schuldbekenntnis (Art. 17 OR) mit der Rüge, die Vorinstanz habe ihr keinen Abzug aus Aufwandentschädigung zuerkannt und sie habe die Vorbringen zur behaupteten Vereitelung des Erfolgs durch die C.________ Plc sowie zu weiteren Unklarheiten bezüglich der Aktivlegitimation der strittigen Forderung als nicht hinreichend substanziiert unberücksichtigt gelassen. Die Vorinstanz hat die Klage ohne Bundesrechtsverletzung gutgeheissen.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet eventualiter den Kostenentscheid. 
 
4.1. Sie rügt zunächst, die Vorinstanz habe das Verursacherprinzip gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO (recte Art. 108 ZPO) verletzt, indem sie ihr die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt habe. Sie vertritt die Ansicht, dieses Verfahren sei nicht dadurch verursacht worden, dass sie die im nicht widerrufenen gerichtlichen Vergleich vereinbarte Summe nicht fristgerecht bezahlt habe. Vielmehr sei dieses Revisionsverfahren dadurch verursacht worden, dass das Gericht das Verfahren schon nach dem Zeitpunkt abgeschrieben habe, als die Frist für den Widerruf des Vergleichs abgelaufen war. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz konnte ohne Bundesrechtsverletzung davon ausgehen, dass der Vorbehalt im Vergleich bei objektiver Betrachtung nicht bedeutet, die Zahlung stehe im Belieben der Beschwerdeführerin. Wenn diese nicht zahlen wollte oder konnte, hatte sie vielmehr die Widerrufsfrist zu nutzen. Andernfalls musste das Gericht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin die im Vergleich vereinbarte Zahlung fristgerecht leisten werde und konnte das Verfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist als erledigt abschreiben. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Abschluss des Vergleichs den objektiv berechtigten Eindruck erweckt, sie könne und werde diesen auch einhalten und fristgerecht zahlen. Insofern tut es entgegen ihrer Ansicht etwas zur Sache, ob es ihr erst nach Ablauf der Widerrufsfrist unmöglich wurde, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe das Revisionsverfahren im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht, weshalb ihr die Kosten aufzuerlegen seien, hält vor Bundesrecht stand.  
 
4.2. Die Höhe der Parteientschädigung beanstandet die Beschwerdeführerin mit der Begründung, der im kantonalen Tarif geregelte Zuschlag für die Durchführung der Vergleichsverhandlung, für das Revisionsgesuch und die Duplik sei offensichtlich zu hoch ausgefallen, namentlich weil unberücksichtigt geblieben sei, dass keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, die in der Grundgebühr eingeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet damit nicht grundsätzlich, dass die von der Vorinstanz erwähnten Zuschläge eine gesetzliche Grundlage haben. Sie verkennt, dass unter Willkürgesichtspunkten (Art. 9 BV) nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands von der entsprechenden gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen kann, ohne dass das Bundesgericht darin eingreift. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen Willkür nicht auszuweisen.  
 
4.3. Dasselbe gilt für die Höhe der Gerichtskosten. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Zeitaufwands die Grundgebühr um einen Drittel erhöht, wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt. Sie hat damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder ihr Ermessen überschritten noch das Äquivalenzprinzip verletzt, ergibt sich doch aus der Begründung des angefochtenen Urteils, dass sich die Vorinstanz mit zahlreichen Fragen auseinanderzusetzen hatte, so dass im vorliegenden Fall ohne Willkür angenommen werden kann, die streitwertabhängige Grundgebühr reiche zur Abgeltung dieses Aufwandes nicht aus.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu ersetzen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2018 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hug