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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_96/2020  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (UPK). 
 
Gegenstand 
Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 21. Januar 2020 (7/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 10. Januar 2020 ordnete eine Amtsärztin der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt eine fürsorgerische Unterbringung von A.________ in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) an. Dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. 
Am 13. Januar 2020 ordnete ein leitender Arzt der UPK gestützt auf Art. 434 ZGB eine Behandlung ohne Zustimmung an. 
Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 
Gegen den erst im Dispositiv eröffneten Entscheid reichte A.________ gleichentags unter Beilage eines Flugtickets eine Beschwerde ein, in welchem er festhielt, er möchte in sein Heimatland zurückkehren und brauche Unterstützung durch das Bundesgericht, da er bereits am Flughafen von der Polizei angehalten worden sei. Die Eingabe wurde ihm ohne Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens retourniert mit der Erklärung, dass erst gegen den vollständig ausgefertigten Beschwerdeentscheid beim Bundesgericht ein Rechtsmittel eingereicht werden kann, unter Hinweis auf die betreffenden Begründungspflichten. 
Nach Ausfertigung des begründeten Beschwerdeentscheides gelangte A.________ mit Beschwerde vom 4. Februar 2020 erneut ans Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das heisst, dass insbesondere appellatorische Ausführungen ungenügend sind, d.h. der Sachverhalt nicht einfach aus eigener Sicht geschildert werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Aus dem erneut geäusserten Wunsch, in sein Heimatland auszuwandern, kann implizit das Begehren gelesen werden, dass in der Schweiz keine Zwangsmedikation stattfinden soll. Hingegen sind die Begründungsanforderungen offenkundig nicht erfüllt. Bezüglich des Sachverhaltes wird appellatorisch und damit ungenügend festgehalten, entgegen der Diagnose höre er keine Stimmen, und in rechtlicher Hinsicht wird einzig festgehalten, soweit er tatsächlich erkrankt sein sollte, könne er auch in der Türkei behandelt werden. Damit wird nicht die Erforderlichkeit der Behandlung, sondern sinngemäss die Erforderlichkeit einer Behandlung in der Schweiz bestritten. Ob und wie das Lebensumfeld des Beschwerdeführers in der Türkei aussehen und eine dortige Behandlung stattfinden würde, ist völlig offen. Insgesamt findet nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides statt, in welchem die ernsthafte Gesundheitsgefährdung (paranoide Schizophrenie), die dringend indizierte Behandlungsbedürftigkeit sowie die Urteilsunfähigkeit betreffend Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsplan ausführlich behandelt werden, unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten gesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den UPK und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli