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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_19/2020  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Oktober 2019 (SR190019-O/U/jv). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2018 wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 40.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Zudem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von Fr. 90.--. 
Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. 
Der Beschwerdeführer stellte am 15. September 2019 ein Revisionsgesuch gegen diesen Strafbefehl und beantragte zumindest sinngemäss dessen Aufhebung und einen Freispruch. Das Obergericht Zürich trat am 21. Oktober 2019 auf das Revisionsgesuch nicht ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. 
Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Die Revision kann in Betracht kommen wegen Tatsachen oder Beweismittel, die der Bestrafte im Zeitpunkt des Strafbefehls nicht kannte, die er damals nicht geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er nicht veranlasst sein konnte. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. Urteile 6B_1326/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.3 und 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer wende im Revisionsverfahren ein, nicht der Lenker des parkierten Fahrzeuges gewesen zu sein. Diese Tatsache hätte er ohne Weiteres im Rahmen eines Einspracheverfahrens gegen den Strafbefehl vom 26. Oktober 2018 vorbringen können. Auf dem Strafbefehl sei explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Einsprache gegen den Strafbefehl innerhalb von 10 Tagen ab Zustelldatum möglich sei. Der Beschwerdeführer hätte sich demnach mittels Einsprache gegen den Strafbefehl wenden müssen, was zur Fortsetzung des Verfahrens geführt hätte. Indem er erst im Revisionsverfahren die Aufhebung der rechtskräftigen Verurteilung zu erreichen versuche, erscheine sein Gesuch als Mittel, das Einspracheverfahren, den ordentlichen Rechtsmittelweg, zu umgehen. Nachdem er es selbstverschuldet versäumt habe, die Einsprachefrist einzuhalten und eine Revision nicht dazu da sei, verpasste Einsprachemöglichkeiten zu ersetzen, müsse sein Gesuch als missbräuchlich qualifiziert werden. 
 
5.   
Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Stattdessen führt er vor Bundesgericht aus, es sei revisionsrechtlich relevant, ob er der Lenker des Fahrzeugs gewesen sei oder nicht. Das Revisionsverfahren sei gerade dazu da, nicht bekannte relevante Fakten einzubringen. Dass er nicht der Lenker gewesen sei, habe er im Einspracheverfahren nicht vorbringen können, weil die Frist zu kurz gewesen sei. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Institut der Revision verkennt und mit seinem Gesuch auf die Einsprache zurückzukommen versucht. Das Revisionsverfahren dient indessen nicht dazu, (Frist-) Versäumnisse im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren nachzuholen. Dass und inwiefern der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint haben könnte, sagt er damit allerdings nicht. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern die vorinstanzliche Annahme, er habe die Einsprachefrist selbstverschuldet verpasst, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill