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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_44/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, 
Marktplatz 9, 4051 Basel, 
Erziehungsdepartement Basel-Stadt, 
Leimenstrasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Ordnungsbusse wegen Verletzung der elterlichen 
Pflichten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts 
des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, 
Dreiergericht, vom 26. November 2022 (VD.2022.68 / 
VD.2022.69). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. B.________ und A.________ sind die Eltern der beiden schulpflichtigen Kinder C.________ (geb. 2012) und D.________ (geb. 2014). Die beiden Kinder besuchten im Schuljahr 2021/2022 die Klassen 3A bzw. 1A der Primarstufe E.________ in U.________. In den Innenräumen der Schulen der Primarstufe galt mit Wirkung ab dem 3. Januar 2022 bis zum 16. Februar 2022 eine Maskentragpflicht.  
B.________ und A.________ wurden von den Schulbehörden auf die Maskentragpflicht und die möglichen Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung hingewiesen. 
Da die Kinder ab dem 11. Januar 2022 keine Masken trugen und über keinen gültigen Maskendispens verfügten, wurden B.________ und A.________ als Erziehungsberechtigte von C.________ und D.________ mit Verfügungen des Vorstehers des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2022 infolge wiederholter Verletzung der elterlichen Pflichten je mit einer Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- belegt. Der Entscheid wurde damit begründet, dass B.________ und A.________ ihre beiden Kinder seit dem 11. Januar 2022 wissentlich und willentlich nicht zum Tragen einer Maske angehalten hätten und sie ohne Maske die Schule hätten besuchen lassen. 
 
1.2. Gegen diese Verfügungen erhoben B.________ und A.________ jeweils Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 23. März 2022 überwies der Regierungspräsident die Rekurse dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.  
Mit Urteil vom 26. November 2022 vereinigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, die beiden Verfahren und wies das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Berufung gegen das Urteil des «Appellationsgerichts Basel-Stadt» oder des «Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt» vom 26. November 2022, VD.2022.68, VD.2022.69" bezeichneten Eingabe vom 24. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, dass er das angefochtene Urteil aus verschiedenen Gründen ablehne.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen der Maskentragpflicht an Schulen der Primarstufe (vgl. § 2 der inzwischen aufgehobenen Verordnung vom 22. November 2021 über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung zusätzliche Massnahmen]) sowie der dem Beschwerdeführer auferlegten Ordnungsbusse (§ 91 Abs. 8 lit. d und Abs. 9 des kantonalen Schulgesetzes vom 4. April 1929 [SG 410.100]) dargelegt. Sie hat sodann - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 148 I 89 E. 6.5) - festgehalten, dass keine Belege dafür bestünden, dass das Maskentragen bei gesunden Kindern effektiv krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursachen würde. Ferner hat das Appellationsgericht die Verfassungsmässigkeit der Maskentragpflicht - auch unter Berücksichtigung der im vorinstanzlichen Verfahren angerufenen Religionsfreiheit (Art. 15 BV) - ausführlich geprüft und bejaht. Vor diesem Hintergrund ist es zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer gegen seine Verpflichtung gemäss § 91 Abs. 8 lit. d des kantonalen Schulgesetzes, wonach die Erziehungsberechtigten ihre Kinder zum Einhalten der Regeln und Weisungen der Schule anzuhalten haben, verstossen habe, sodass die ihm auferlegte Ordnungsbusse rechtmässig sei.  
 
2.3. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander. Vielmehr führt er über weite Strecken aus, dass die Behörden des Bundes wie auch jene der Kantone, darunter die Bundesversammlung, das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt und das Appellationsgericht, illegal "zu privaten Kapitalgesellschaften" umgewandelt worden seien, sodass sie nicht befugt seien, hoheitliche Amtshandlungen anzuordnen bzw. durchzuführen. Soweit er pauschal vorbringt, das Appellationsgericht sei keine unabhängige bzw. unparteiische Behörde i.S.v. Art. 6 EMRK, weil es zur Aufgabe habe, im Gesetz definierte Ideologien "willkürlich und kompromisslos durchzusetzen", genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in polemischer Weise seine Sicht über das angeblich "imaginäre" Coronavirus, die Untauglichkeit des PCR-Tests oder die Schädlichkeit der Masken und der Corona-Impfstoffe dar. Damit zeigt er in keiner Weise substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.  
Soweit er schliesslich geltend macht, das angefochtene Urteil sei lediglich von der Gerichtsschreiberin und somit nicht korrekt unterschrieben worden, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Zweitzustellung zu Informationszwecken handelt, die deshalb erfolgte, weil der Beschwerdeführer das mit eingeschriebener Sendung zugestellte Originalurteil nicht fristgerecht bei der Post abgeholt hatte. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Begleitschreiben der Vorinstanz vom 9. Januar 2023. Inwiefern das Appellationsgericht dadurch Recht verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov