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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_184/2022  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art; Arbeitsvermittlung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2022 (IV 2021/176). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Dem 1970 geborenen A.________ wurde mit Verfügungen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 28. März und 20. Juni 2002 rückwirkend ab 1. Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Anlässlich eines im Oktober 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle polydisziplinäre gutachtliche Abklärungen bei der Medizinischen Begutachtungsstelle Medizinisches Zentrum Römerhof (MZR), Zürich. Gestützt auf deren Expertise vom 19. Juli 2012 wurden die Rentenleistungen per 31. März 2013 aufgehoben (Verfügung der IV-Stelle vom 12. Februar 2013, Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2015, Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2015 vom 22. September 2015).  
Auf die Anfang September 2017 erfolgte Neuanmeldung trat die IV-Stelle mangels glaubhaft gemachter veränderter Verhältnisse seit der letzten Rentenablehnung nicht ein (Verfügung vom 24. November 2017). 
Mit Verfügung vom 16. März 2018 forderte die IV-Stelle von A.________ im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. Mai 2017 zu Unrecht ausbezahlte Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 191'814.- zurück. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und reduzierte den Betrag der Rückforderung infolge Verwirkung der übrigen Ausstände auf Fr. 15'372.- (Entscheid vom 27. August 2019, bestätigt durch BGE 146 V 217). 
Im April 2019 wurde A.________ erneut bei der IV-Behörde vorstellig. Auch auf diesen Antrag ("Berufliche Integration/Rente") wurde nicht eingetreten, da nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die gesundheitliche Situation massgeblich verschlechtert habe (Verfügung vom 21. Oktober 2019). Die hierauf eingelegte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. März 2020 gut, hob die Verfügung auf und wies die IV-Stelle an, auf die Anmeldung betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen einzutreten und die Sache materiell zu beurteilen. Auf die von der Verwaltung geführte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_287/2020 vom 22. September 2020 nicht ein. 
 
A.b. Basierend auf neuerlichen medizinischen Abklärungen gelangte die IV-Stelle in der Folge zum Schluss, A.________ sei in der Lage, leidensangepasste Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere Verrichtungen ohne Zwangshaltungen und ohne Heben und Tragen von Lasten) im Vollpensum auszuüben; es bestünde daher kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsvorkehren (Vorbescheid vom 8. Juni 2021, Verfügung vom 6. August 2021).  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gut, hob die angefochtene Verfügung auf und bejahte den Anspruch von A.________ auf Arbeitsvermittlung (Entscheid vom 17. März 2022). 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 6. August 2021 zu bestätigen. 
Das Versicherungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ lässt sich ebenfalls in diesem Sinne äussern; zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdegegners auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich auf arbeitsvermittelnde Vorkehren, bejahte.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 148 V 174 E. 4.1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
2.3. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG (in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung [nachfolgend: aArt.]) haben arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn die versicherte Person sich wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität ausserstande sieht, ein Bewerbungsgespräch zu führen, oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit die Person mit Behinderung überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Es genügt nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (statt vieler Urteil 9C_142/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3 mit Verweis u.a. auf Urteil I 421/01 vom 15. Juli 2002 E. 2c und d, in: AHI 2003 S. 268).  
 
3.  
 
3.1. Im angefochtenen Urteil wurde erwogen, der Gesetzgeber habe den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung im Rahmen der 5. IV-Revision deutlich ausweiten wollen und betont, dass auch Hilfsarbeiter, die in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig seien, einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung hätten, sofern sie die letzte Arbeitsstelle krankheitsbedingt hätten aufgeben müssen (BBl 2005 4524). Demgegenüber setze das Bundesgericht beim Anspruch auf Arbeitsvermittlung weiterhin zu Unrecht voraus, dass eine ihrem Anforderungsprofil entsprechend einsetzbare versicherte Person bei der Stellensuche mit zusätzlichen invaliditätsbedingten Einschränkungen konfrontiert sein müsse. Auf Grund des klaren gesetzgeberischen Willens könne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden; dem Beschwerdegegner stünden daher arbeitsvermittelnde Eingliederungsmassnahmen zu.  
 
3.2. Dem ist mit der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass aArt. 18 Abs. 1 lit. a IVG als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG erfordert. Damit ist nicht nur dessen erster Satz gemeint, sondern wird auch auf den zweiten verwiesen: "Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt." Bei - qualitativ und quantitativ - voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht mit Blick auf Art. 6 zweiter Satz ATSG keine Arbeitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Ein solcher setzt auch nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision (AS 2007 5129) bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Erschwernis gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen sondern auf invaliditätsfremde Probleme, sind die Bedingungen für Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt. Die Vorinstanz vermag dadurch, dass sie die Gesetzesänderungen respektive die bundesrätliche Botschaft im Zuge der 5. IV-Revision anruft, weder aufzuzeigen, weshalb von dieser mehrfach bestätigten Praxis abzuweichen und eine Änderung der Rechtsprechung (vgl. BGE 147 V 342 E. 5.5.1 mit weiteren Hinweisen) vorzunehmen wäre, noch sind derartige Gründe ersichtlich (vgl. nebst anderen Urteilen 8C_485/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.4 und 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3, in: SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25). Weiterungen dazu, auch zu den ergänzenden Ausführungen des kantonalen Gerichts in seiner letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 31. Mai 2022, erübrigen sich.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdegegner in körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne monotone vornüber gebückte Arbeitspositionen vollumfänglich einsatzfähig (vgl. MZR-Gutachten vom 19. Juli 2012; Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 26. Juli 2019 und 30. Mai 2021). Da nicht erkennbar ist, inwiefern bei der Suche nach einer geeigneten, auf das Anforderungsprofil des Beschwerdegegners zugeschnittenen Arbeitsstelle zusätzliche krankheitsbedingte Erschwernisse bestehen sollten - so auch die Vorinstanz -, verletzte sie Bundesrecht, indem dennoch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht wurde.  
 
3.3.2. Überdies spricht, worauf die Beschwerdeführerin ebenfalls zutreffend hinweist, der Umstand, dass der Beschwerdegegner, obgleich er im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten nachweislich seit geraumer Zeit arbeitsfähig ist, keinerlei Bemühungen an den Tag gelegt hat, eine entsprechende Beschäftigung aufzunehmen, für eine nicht vorhandene subjektive Eingliederungsfähigkeit und -bereitschaft. Es fehlt mithin auch aus diesem Grund an einer Voraussetzung für die Zusprechung beruflicher Massnahmen nach Art. 8 ff. IVG (vgl. Urteil 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1 und 4.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Ebenso wenig vermag schliesslich die vom Beschwerdegegner letztinstanzlich angeführte Rechtsprechung das Ergebnis des vorinstanzlichen Beschwerdeprozesses zu stützen. Danach sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie sich in die Lage versetzt sehen, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (unter anderen Urteil 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Vielmehr wurde die ihm per 1. Oktober 2001 zugesprochene Invalidenrente zu Recht auf 31. März 2013 aufgehoben (vgl. Verfügung der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2012, bestätigt durch Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2015 und Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2015 vom 22. September 2015). Im damaligen Zeitpunkt hatte der 1970 geborene Beschwerdegegner weder das 55. Altersjahr zurückgelegt, noch die Rente bereits während 15 Jahren bezogen. Aus der Tatsache, dass ihm die entsprechenden Rentenleistungen irrtümlich noch bis Ende Mai 2017 ausbezahlt wurden (vgl. Rückforderungsverfügung der Beschwerdeführerin vom 16. März 2018, grundsätzlich bestätigt, wenn auch infolge teilweiser Verwirkung der Rentenleistungen nicht in Bezug auf den gesamten Rückforderungsbetrag, durch den Entscheid der Vorinstanz vom 27. August 2019und BGE 146 V 217), kann im vorliegenden Kontext nichts zu Gunsten seines Standpunkts abgeleitet werden.  
 
3.4. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit aufzuheben und die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 6. August 2021 zu bestätigen.  
 
4.  
 
4.1. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) ist jedoch zu entsprechen, da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen als ausgewiesen gelten kann und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.  
 
4.2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Gerichtsverfahrens wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung der dem Beschwerdegegner gewährten unentgeltlichen Rechtspflege neu zu befinden haben (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2022 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 6. August 2021 bestätigt. 
 
2.  
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Adrian Rufener wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl