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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_622/2022  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Brennereikonzession; Spirituosensteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2022 (A-3346/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Brennerei A.________ bzw. deren Inhaber A.________ verfügt über eine Konzession zur Gewerbe- und Lohnbrennerei nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG; SR 680) für diverse Brennereien. Die beiden Konzessionen (Produzentennummer xxx) wurden letztmals am 12. Dezember 2017 erneuert und bis zum 30. Juni 2019 ausgestellt, mit automatischer Verlängerung um fünf Jahre bei Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen. Zudem wurde A.________ zur Führung eines Steuerlagers nach Art. 34 Abs. 2 AlkG zugelassen. 
 
B.  
Nachdem A.________ diverse Unterlagen (u.a. Buchhaltungsunterlagen, Steuerlageranmeldungen und Produktionserklärungen) trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht hatte, entzog ihm die Eidgenössische Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 die Lohnbrennerei- und Gewerbebrennereikonzession und liess seine Brennereianlagen plombieren. Weiter entzog sie die Steuerlagerbewilligung und forderte die Spirituosensteuer in Höhe von Fr. 689'940.15 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 19. Mai 2020 abgewiesen, unter Festsetzung der Spirituosensteuer auf Fr. 685'583.20. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 27. April 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entzug der Lohn- und Gewerbebrennereikonzession und der Steuerlagerbewilligung sowie die Verpflichtung zur sofortigen Entrichtung der Spirituosensteuer von Fr. 685'583.20 seien aufzuheben. 
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (Art. 83 BGG e contrario) und der legitimierte Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) hat die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
3.  
Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen können ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, weshalb sie vorab zu behandeln sind (Urteile 2C_101/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4; 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 3, nicht publ. in BGE 145 II 49). Zuerst ist deshalb auf die behauptete Gehörsverletzung sowie die behauptete unrichtige Feststellung des Sachverhalts einzugehen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte von der Eidgenössischen Zollverwaltung mündlich angehört werden müssen. 
 
4.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt aber nicht zwingend das Recht, mündlich angehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann aber geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen bzw. wenn sich eine solche Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (vgl. BGE 122 II 464 E. 4; Urteil 2C_980/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.1).  
Der Beschwerdeführer gibt diese Rechtsprechung zutreffend wieder, zeigt aber nicht auf, weshalb eine mündliche Anhörung im vorliegenden Fall unerlässlich gewesen wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Zwar geht es massgeblich um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit um persönliche Umstände, doch ist die gesundheitliche Situation zwischen 2016 und 2019 entscheidend, die sich nicht nur mit einer (späteren) mündlichen Anhörung klären lässt. Damit liegt schon deshalb keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer sieht in der unterlassenen mündlichen Anhörung auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 AlkG, der die Anhörung des Konzessionsinhabers vor dem Entzug der Konzession vorschreibt.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Begriff der "Anhörung" impliziere stets eine mündliche Anhörung. Das Bundesgericht hat indessen bereits in anderen Rechtsgebieten erwogen, dass mit "Anhörung" nicht zwingend eine mündliche Anhörung gemeint sein müsse (BGE 134 I 140 E. 5.5). Gemäss Botschaft zu Art. 6 Abs. 3 AlkG soll der Entzug der Konzession "nicht erfolgen, ohne dass dem Konzessionsinhaber Gelegenheit zur Anhörung oder zur Vernehmlassung gegeben wird" (Botschaft vom 1. Juni 1931, BBl 1931 I 697 ff., 710). Der ausdrückliche Hinweis auf eine Vernehmlassung legt es nahe, dass mit Art. 6 Abs. 3 AlkG keine zwingende mündliche Anhörung normiert werden sollte, sondern die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Konzessionsentzug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 29 VwVG (SR 172.021) sowie Art. 29 Abs. 2 BV, die das rechtliche Gehör im Bundesverwaltungsrecht garantieren, deutlich später als Art. 6 Abs. 3 AlkG in Kraft getreten sind und auch das Bundesgericht erst später einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 abgeleitet hat (BGE 75 I 225 E. 3 m.H.). Insoweit kann bereits aus zeitlichen Gründen nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe mit Art. 6 Abs. 3 AlkG über den heute geltenden Umfang des rechtlichen Gehörs (vgl. vorne E. 4.1) spezialgesetzlich hinausgehen wollen. Es kommt hinzu, dass Konzessionsbedingungen eine eher technische Materie darstellen, so dass von einer mündlichen Anhörung regelmässig kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.  
 
4.2.2. Damit kann aus Art. 6 Abs. 3 AlkG kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung abgeleitet werden. Soweit der Beschwerdeführer pauschal rügt, dies stehe in "Widerspruch zu Lehre und Rechtsprechung", legt er weder dar, welche Lehrmeinungen im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 AlkG eine mündliche Anhörung fordern, noch zitiert er entsprechende Urteile. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Gelegenheit hatte, sich zum beabsichtigten Konzessionsentzug schriftlich zu äussern, liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 AlkG vor.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt auch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, weil die Vorinstanz von einem anderen Sachverhalt als die Erstinstanz ausgegangen sei und seine Arztzeugnisse anders interpretiert habe. 
Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, nicht die Verfügung der Eidgenössischen Zollverwaltung (Devolutiveffekt; BGE 136 II 539 E. 1.2). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb bei Sachverhaltsrügen nicht darauf beschränken, pauschal auf die unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen von Erst- und Vorinstanz zu verweisen, sondern hat im Rahmen der qualifizierten Begründungspflicht darzulegen, dass und weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. vorne E. 2.2). Derlei geht aus der Beschwerde nicht hervor. Dasselbe gilt für die Interpretation der Arztzeugnisse; der Beschwerdeführer kann nicht nur auf die unterschiedliche Auffassung der Vorinstanzen verweisen, sondern hätte darlegen müssen, inwiefern die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts willkürlich ist. 
 
 
6.  
In materieller Hinsicht ist der Entzug der Lohnbrennerei- und Gewerbebrennereikonzession sowie der Steuerlagerbewilligung umstritten. 
 
6.1. Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht in zeitlicher Hinsicht (vgl. E. 1.9 des angefochtenen Urteils) sowie die Grundsätze der Alkoholgesetzgebung und der Steuerveranlagung (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Hervorzuheben ist dabei insbesondere der schon in der Bundesverfassung angelegte gesundheitspolitische Auftrag (Art. 105 BV), welcher auch durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung erfolgt (Art. 131 Abs. 1 lit. b BV). Die Vorinstanz hat weiter auf die - gerade auch vor dem eben erwähnten Hintergrund bedeutsame - allgemeine Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht (Art. 23 Abs. 2 AlkG) und insbesondere auf das Pflichtenheft des Beschwerdeführers verwiesen (vgl. E. 3.8.3 des angefochtenen Urteils). Danach müsse der Konzessionsinhaber bei Entgegennahme von Rohstoffen oder Ausführung eines Brennauftrages eine Erklärung tätigen. Er habe spätestens zehn Tage vor Brennbeginn ein Gesuch um Erteilung einer Brennbewilligung einzureichen und dürfe nach Bewilligungserteilung nur innerhalb der bewilligten Brennfrist brennen. Die erzeugten Spirituosen müssten nach Beendigung des Brennens unverzüglich zur Abnahme angemeldet werden. Der Konzessionsinhaber sei weiter verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Herkunft und die Verwendung der Rohstoffe sowie die daraus hergestellten Spirituosen laufend zu führen (Buchführung). Schliesslich hat die Vorinstanz die Dokumentationspflichten im Hinblick auf das Steuerlager dargelegt, namentlich das Führen einer Alkoholbuchhaltung.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzlichen Erwägungen nicht, wonach er seit 2016 keine Alkoholbuchhaltung über seine Tätigkeit als Gewerbebrenner geführt habe, welche als Basis für die Steueranmeldung diene, und damit insbesondere gegen Art. 54 Abs. 1 und Art. 55 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 (AlkV; SR 680.11) bzw. Art. 19 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 (aAlkV; SR 680.11) verstossen habe (vgl. E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils). Er bestreitet auch nicht, dass er die im Rahmen der Lohnbrennerei erstellten Erklärungen teilweise nicht an die Behörden weitergeleitet und damit seine Meldepflicht verletzt habe (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils). Er stellt weiter nicht in Abrede, auch seinen Pflichten als Steuerlagerbetreiber nicht nachgekommen zu sein, indem er seit 2016 seine Alkoholbuchhaltungsunterlagen trotz Aufforderung nicht vollständig eingereicht habe (Art. 29 AlkV und Art. 30 aAlkV) und von April 2019 bis September 2019 auch die monatlichen Steueranmeldungen nicht mehr eingereicht habe. Zudem habe er die Lohnbrennereiware nicht räumlich vom Steuerlager getrennt (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils). Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert dagegen, dass er seine Lohnbrennereikonzession zu Unrecht dazu verwendet habe, um die Produktionssperre der Gewerbekonzession zu umgehen (vgl. E. 4.3.3 des angefochtenen Urteils). Er bringt lediglich vor, die Unterscheidung sei formalistisch bzw. die Spirituosensteuer sei entrichtet worden (vgl. S. 17 der Beschwerde), ohne Letzteres zu belegen, was ihm bereits die Vorinstanz vorgehalten hat.  
 
6.3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert wurde, den geschilderten Dokumentations- und Meldepflichten nachzukommen, und er entsprechende Fristen ungenutzt verstreichen liess (vgl. E. 4.3.6 des angefochtenen Urteils). Streitig ist, ob ihm aus gesundheitlichen Gründen Fristwiederherstellung zu gewähren ist.  
 
6.3.1. Ist die gesuchstellende Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Danach genügt es für eine Fristwiederherstellung nicht, wenn die betroffene Partei aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, selber fristgerecht zu handeln. Sie darf zudem auch nicht in der Lage sein, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2a; 112 V 255 E. 2a; Urteil 2C_117/2021 vom 11. Februar 2021 E. 2.3.3).  
 
6.3.2. Die Vorinstanz erwog, aus den eingereichten Arztzeugnissen ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum (2016 bis 2019) handlungsunfähig gewesen sei. Ihm werde eine psychische bzw. schwere depressive Erkrankung attestiert, die ihn in seiner Tätigkeit teilweise eingeschränkt habe, nicht aber eine Handlungsunfähigkeit, die ihn nicht nur von der Erstellung und Einreichung der Buchungsunterlagen, Steuerlageranmeldungen und Produktionserklärungen abgehalten hätte, sondern auch von der Stellung eines Fristerstreckungsgesuchs oder der früheren Bestellung eines Vertreters. Dabei sei auch zu beachten, dass die Bescheinigung des Arztes erst am 31. Januar 2020 bzw. 21. Juni 2020 und damit nachträglich zum vorliegend bedeutsamen Zeitraum ausgestellt worden sei. Keine Rolle spiele sodann, dass die Erkrankung seit 2012 bestehe und sich schleichend entwickelt habe (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils).  
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe ab 2012 bis zu Beginn seiner psychiatrischen Behandlung unter einer stetig zunehmenden schweren depressiven Erkrankung ohne psychotische Symptome gelitten. Er sei mehr und mehr in einen Zustand geraten, in dem er sich von der Aussenwelt abgeschottet, nicht mehr kommuniziert und die Post nicht mehr geöffnet habe. Es wäre an der Vorinstanz gelegen, bei Zweifel an dieser Sachdarstellung den behandelnden Arzt zu einer eingehenderen Stellungnahme zu veranlassen. Deshalb reiche er ein präzisiertes Arztzeugnis ein. Er sei zwar in der Lage gewesen, seiner Tätigkeit als Brenner nachzugehen und Brennmeldungen zu erstellen, habe aber nicht mehr nach aussen kommunizieren können. Bis zum Behandlungsbeginn im Januar 2020 sei seine Handlungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen, was ein unverschuldetes Hindernis nach Art. 24 Abs. 1 VwVG darstelle (vgl. S. 9 f. der Beschwerde). 
 
6.3.3. Entscheidend für die Fristwiederherstellung ist, ob der Beschwerdeführer während der massgebenden Periode von 2016 bis 2019 nicht in der Lage gewesen ist, selber seinen Verfahrenspflichten nachzukommen oder zumindest eine Drittperson damit zu beauftragen. Dies geht aus den Arztzeugnissen vom 31. Januar 2020 und 21. Juni 2020 nicht hervor, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, denn beide Zeugnisse äussern sich nicht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen 2016 und 2019.  
Aus dem im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis vom 22. Mai 2022 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt der Erstkonsultation am 31.1.2020" nicht in der Lage gewesen sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, seine Post zu bewältigen oder anderweitig mit der Umwelt zu kommunizieren. Das Krankheitsbild bestehe seit 2012 und habe sich in seiner Auswirkung über die Jahre hinweg gesteigert. Deshalb sei davon auszugehen, dass mindestens 2017 die Ausübung der sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivität hauptsächlich und schwer eingeschränkt gewesen sei; ganz sicher sei das Krankheitsbild mindestens 1-3 Jahre vor der Erstkonsultation klar erkennbar und in seiner Folge gravierend gewesen. 
Unabhängig davon, dass das Arztzeugnis vom 22. Mai 2022 erst nach dem angefochtenen Urteil erstellt worden und damit als echtes Novum von vornherein nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2), vermag es ebenfalls nicht den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln. Zwar kann als erstellt gelten, dass die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers zwischen 2016 und 2019 bereits ausgeprägt war und ihn beeinträchtigt hatte. Er war allerdings trotz der attestierten schweren Einschränkung in beruflichen Dingen weiterhin in der Lage, seiner Tätigkeit als Brenner nachzugehen und auch Brennmeldungen zu erstellen. Offenkundig war er dabei auch fähig, in beruflicher Hinsicht mit der Aussenwelt zu kommunizieren und etwa Workshops und Brennkurse durchzuführen (vgl. E. 4.3.3 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund kann aus der attestierten schweren Einschränkung bei "sozialen, häuslichen und beruflichen" Aktivitäten nicht zwingend geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, selber mit den Behörden zu kommunizieren oder zumindest eine Drittperson damit zu betrauen. Folglich hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung zu Recht verneint. 
 
6.4. Kommt eine Fristwiederherstellung nicht infrage, bleibt es bei den festgestellten Verstössen gegen die Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht. Zu prüfen ist, ob diese Verstösse den Entzug der Lohnbrennerei- und Gewerbebrennereikonzession sowie der Steuerlagerbewilligung rechtfertigen.  
 
6.4.1. Mit Art. 6 Abs. 3 AlkG besteht eine gesetzliche Grundlage zum Entzug der Konzession vor Ablauf der Konzessionsdauer, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Der Entzug der Steuerlagerbewilligung ist sodann in Art. 34 Abs. 1 AlkV vorgesehen.  
Der Beschwerdeführer hat sowohl die Konzessionsbedingungen wie auch die Bedingungen zur Betreibung eines Steuerlagers nicht eingehalten. Entgegen seiner Auffassung kann von bloss leichten Verstössen gegen administrative Pflichten keine Rede sein. Er hat keine Alkoholbuchhaltung geführt, seine Meldepflicht gegenüber den Behörden verletzt und ist seinen Verpflichtungen als Steuerlagerbetreiber nicht nachgekommen (vgl. vorne E. 6.2). Dabei handelt es sich um zentrale Verfahrenspflichten aus den Konzessionen bzw. der Steuerlagerbewilligung, an deren Einhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. E. 6.1 hiervor und E. 3.1 des angefochtenen Urteils) und die über Jahre hinweg missachtet worden sind. 
 
6.4.2. Mildere Massnahmen als der Entzug der Konzessionen bzw. der Steuerlagerbewilligung sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde mehrfach gemahnt, seine Verfahrenspflichten zu erfüllen, und ihm wurde wiederholt Frist dazu gesetzt. Ihm wurde zudem als Säumnisfolge der Konzessions- und Bewilligungsentzug angedroht (vgl. E. 4.3.6 des angefochtenen Urteils). Insoweit hat die Zollverwaltung dem Beschwerdeführer als mildere Massnahme bereits mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Verfahrenspflichten nachträglich zu erfüllen. Nachdem dies nicht geeignet war, die Verletzung der Konzessions- und Steuerlagerbedingungen zu beenden, war der Entzug notwendig.  
Ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt willens und in der Lage ist, seinen Verfahrenspflichten nachzukommen, spielt bei dieser Sachlage keine Rolle. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf eine "administrative Unterstützung" als mildere Massnahme geht fehl; der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben erst im Einspracheverfahren und damit zu spät um behördliche Unterstützung nachgesucht (vgl. S. 13 f. der Beschwerde). Schliesslich kommen die in der Beschwerde angesprochenen Bussen und Verwarnungen (Art. 52 ff. AlkG) nicht als alternative Massnahmen zum Entzug infrage. Der Konzessions- bzw. Bewilligungsentzug ist administrativer Natur, während Art. 52 ff. AlkG die strafrechtliche Ahndung von Verstössen gegen die Alkoholgesetzgebung regeln. Der Beschwerdeführer wird mit dem Entzug nicht bestraft; Letzterer ist die logische Konsequenz, nachdem der Beschwerdeführer über Jahre hinweg seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. 
 
6.4.3. Auch wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Beschwerdeführer erheblich sind, erweist sich der Entzug der Lohnbrennerei- und Gewerbebrennereikonzession sowie der Steuerlagerbewilligung angesichts der jahrelangen Verstösse gegen die damit verbundenen Verfahrenspflichten und in Anbetracht der fruchtlosen Mahnungen als verhältnismässig und damit als zulässig.  
 
7.  
Wird die Steuerlagerbewilligung entzogen, so ist die Steuerforderung ab diesem Zeitpunkt geschuldet (Art. 34 Abs. 3 AlkV). Die Vorinstanz hat die Berechnung der Steuerforderung durch die Eidgenössische Zollverwaltung detailliert geprüft und in quantitativer Hinsicht bestätigt (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils). Nachdem der Beschwerdeführer die Höhe der Steuerforderung von Fr. 685'583.20 nicht beanstandet, ist darauf nicht weiter einzugehen. 
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
8.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 11'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger