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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_673/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des 
Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und 
Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. November 2023 
(WBE.2023.124). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1991), serbischer Staatsangehöriger, reiste am 18. Juni 2021 in die Schweiz ein, heiratete am 28. August 2021 die in der Schweiz niederlassungsberechtigte, nordmazedonische Staatsangehörige B.________ (geb. 1991) und erhielt am 16. September 2021 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seiner Ehefrau. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 4. August 2023 wurde A.________ wegen Drohung und Tätlichkeit gegenüber seiner Ehefrau, begangen am 25. Juni 2022, zu einer bedingten Geldstrafe (30 Tagessätze à Fr. 120.--) und einer Busse von Fr. 1'200.-- verurteilt. Nachdem sich das Ehepaar bereits im Juni 2022 getrennt hatte, wurde die kinderlos gebliebene Ehe am 22. Dezember 2022 geschieden.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 verweigerte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel erwiesen sich als erfolglos (Einspracheentscheid Rechtsdienst Migrationsamt vom 28. Februar 2023; Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Aargau vom 2. November 2023).  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 6. Dezember 2023 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Von seiner Wegweisung sei abzusehen und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.  
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet. 
 
2.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, wenn in vertretbarer Weise ein potentieller Aufenthaltsanspruch geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob die Voraussetzungen für den Aufenthaltsanspruch tatsächlich gegeben sind, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (nachehelicher Härtefall), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegend offen steht. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3).  
 
4.  
 
4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die (gelebte) Ehe des Beschwerdeführers nur rund zehn Monate und damit weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet und ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen könnte. Gemäss dieser Bestimmung besteht nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft weiterhin Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (ausländischen) Ehegatten, wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (BGE 138 II 229 E. 3.1; sog. "nachehelicher Härtefall"; Urteile 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.1; 2C_115/2022 vom 9. Juni 2022 E. 3.1). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Er macht im Wesentlichen geltend, selbst Oper ehelicher Gewalt seitens seiner Ehefrau geworden zu sein. Letztere sei ihm gegenüber aggressiv aufgetreten, habe ihn ständig beleidigt und systematisch und anhaltend psychisch erniedrigt. Die Drohungen und Tätlichkeiten, welche zu einem Strafbefehl gegen ihn geführt hätten (vgl. E. 1.1 oben), bestreite er, auch wenn er den Strafbefehl nicht angefochten habe.  
 
4.3. Vorliegend hat die Vorinstanz in zutreffender Weise die Rechtsprechung zum Begriff der ehelichen Gewalt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteil 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2) und zu den Beweisanforderungen, insbesondere der Glaubhaftmachung ehelicher Gewalt und der Mitwirkungspflicht des Betroffenen (BGE 142 I 152 E. 6.2; 138 II 229 E. 3.2.3), dargelegt. Sie hat insbesondere zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Beweise für eine systematische und zeitlich anhaltende psychische Misshandlung im Sinne einer psychischen Oppression durch seine Ehefrau vorgelegt habe. Vielmehr handle es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um reine Parteibehauptungen. Es kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 5.2.2 und E. 5.3.1 vorinstanzliches Urteil).  
 
4.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Eine Rüge der willkürlichen, vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erhebt der Beschwerdeführer nicht. Vielmehr führt er in allgemeiner Weise aus, es sei notorisch, dass Männer aufgrund einer gewissen gesellschaftlichen Prägung und patriarchalischer Rollenbilder oft keine Hilfe bei Psychologen oder der Polizei holten, wenn sie Opfer von Gewalt seitens der Ehefrau seien, weshalb er keine Beweise für die (angeblich) erlittene, durch seine Ehefrau begangene eheliche Gewalt vorlegen könne. Damit bestätigt der Beschwerdeführer selbst, dass er über keinerlei Beweise für die angeblich erlittene, eheliche Gewalt verfügt, und entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten.  
 
4.5. Die vorinstanzliche Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wonach keine von der Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübte eheliche Gewalt vorliegt und insofern kein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers besteht, erweist sich nach dem Gesagten als bundesrechtskonform.  
 
5.  
 
5.1. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er sei trotz seines erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz hier persönlich, beruflich und finanziell gut integriert, was bei der Beurteilung des nachehelichen Härtefalls zu berücksichtigen sei.  
 
5.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. E. 5.2.2 und E. 5.3.2 ff. vorinstanzliches Urteil), liegen damit jedoch keine Gründe vor, wonach die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland als stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG). Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gut integriert sein soll, ergibt sich kein wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3; 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4).  
 
5.3. Zusammenfassend erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung respektive das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Quinto