Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_80/2023
Urteil vom 6. Februar 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias L. Zürcher,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Arbeitsinspektorat des Kantons Freiburg, Boulevard de Pérolles 25, 1700 Freiburg,
2. Amt für den Arbeitsmarkt, Rechtsdienst, Boulevard de Pérolles 25, 1705 Freiburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Handel und Gastgewerbe - Sonntagsarbeit, Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 27. Dezember 2022 (603 2022 74).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ betreibt in der Gemeinde Murten unter anderem den Supermarkt am U.________ xxx (nachfolgend Verkaufsstelle U.________). Am 17. Februar 2021 bewilligte die Gemeinde Murten die Sonntagsöffnung der Verkaufsstelle U.________ während der touristischen Sommersaison 2021. Die Bewilligung wurde dem Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg zur Kenntnisnahme zugestellt. Dieses wandte sich mit Schreiben vom 4. März 2021 an die A.________ und teilte mit, dass mit der Bewilligung der Gemeinde nur die Ladenöffnungszeiten geregelt würden, nicht aber die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen.
B.
Am 8. Dezember 2021 reichte die A.________ dem Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg ein Gesuch um Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen ein. Sie ersuchte um Bewilligung der Sonntagsarbeit in der Verkaufsstelle U.________ an sämtlichen Sonntagen vom 1. April 2022 bis 31. Oktober 2022, jeweils von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr, zur Bedürfnisabdeckung der touristischen Kundschaft.
Mit Entscheid vom 4. Februar 2022 wies das Amt für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg, Arbeitsinspektorat, das Gesuch um Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonn- und Feiertagen ab. Zur Begründung führte es an, es sei kein dringliches Bedürfnis gemäss Art. 19 ArG nachgewiesen. Ausserdem liege der Betrieb ausserhalb des Perimeters der Tourismuszone (Altstadt, Hafengebiet und Seeufer) und das angebotene Produktsortiment sei zu breit, zu vielfältig und entspreche nicht dem spezifischen Bedürfnis von Touristen.
Die dagegen erhobene Einsprache wurde vom Rechtsdienst des Amts für den Arbeitsmarkt des Kantons Freiburg vom 29. März 2022 abgewiesen und der Entscheid des Arbeitsinspektorats bestätigt. Ferner wurde festgestellt, dass die Filiale U.________ ausserhalb des definierten Fremdenverkehrsgebietes liege. Dieses bestehe im Bereich vom Seeufer bis zum Strandbad Muntelier, der die Altstadt umfasse und ein Rechteck bis zur Bahnlinie bilde.
Dagegen erhob die A.________ Beschwerde ans Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit den Anträgen, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Verkaufsstelle U.________ die Arbeitnehmenden ohne Bewilligung an Feier- und Sonntagen zwischen dem 1. April bis zum 31. Oktober beschäftigen dürfe. In den Eventualbegehren beantragte sie die Sache zur Feststellung, ob eine Bewilligungspflicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Feier- und Sonntagen zwischen dem 1. April bis 31. Oktober vorliege, an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Bewilligung für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an den Sonntagen während der touristischen Saison vom 1. April bis 31. Oktober (jährlich wiederkehrend) zu erteilen; oder die Sache zur Bewilligungserteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 27. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht des Kantons Freiburg die Beschwerde ab. Es erwog, dass die A.________ am 8. Dezember 2021 um Bewilligung statt um die Feststellung der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit ersuche, schade ihr nicht, da die Vorinstanz nicht eine Bewilligung verweigert, sondern festgestellt habe, die Verkaufsstelle U.________ liege ausserhalb des definierten Fremdenverkehrsgebietes. Diese Einschätzung schützte das Kantonsgericht des Kantons Freiburg mit der Begründung, der Begriff des Fremdenverkehrsgebietes sei restriktiv auszulegen, umfasse nicht die gesamte Murtenseeregion und auch das Gemeindegebiet Murten sei zu weiträumig, da sich dieses durch Gemeindefusionen über die Stadtgrenzen von Murten hinaus vergrössert habe. Das Fremdenverkehrsgebiet sei auf dessen Hauptattraktionen - die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer - einzugrenzen, das Bahnhofsareal miteinzubeziehen sowie in der Ost-West-Ausdehnung vom Strandbad Murten bis Strandbad Muntelier festzulegen. Der Standort der Verkaufsstelle U.________ liege ausserhalb des Fremdenverkehrsgebietes, weshalb die Arbeitnehmenden dort an Sonn- und Feiertagen nicht ohne Bewilligung beschäftigt werden dürften.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 2023 gelangt die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht. Sie beantragt, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass sie Arbeitnehmende in der Verkaufsstelle U.________ ohne Bewilligung an Sonn- und Feiertagen zwischen 1. April und 31. Oktober beschäftigen dürfe. Im Eventualbegehren beantragt sie die Erteilung einer Bewilligung für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an den Sonntagen während der touristischen Saison vom 1. April bis 31. Oktober (jährlich wiederkehrend); subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Bewilligungserteilung.
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schliesst in seiner Vernehmlassung ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Arbeitsinspektorat des Kantons Freiburg und das Amt für den Arbeitsmarkt haben sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat von ihrem Replikrecht keinen Gebrauch gemacht.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3).
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird in erster Linie die Feststellung der bewilligungsfreien Sonntagsarbeit begehrt. In den - bereits vor Vorinstanz gestellten - Eventualbegehren richtet sie sich gegen die verweigerte bzw. nicht geprüfte Bewilligungserteilung (dazu nachstehend E. 6). Die Beschwerde richtet sich folglich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines obersten kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Arbeitsrechts und ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG zulässig, da keine der in Art. 83 BGG vorgesehenen Ausnahmen vorliegt (vgl. Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 1).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Urteils, mit welchem die Vorinstanz ihr Gesuch um Feststellung, nicht der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit zu unterstehen, ablehnte. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wurde die Beschwerde rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) und in der vorgeschriebenen Form (Art. 42 BGG) eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist primär die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Verkaufsstelle U.________ Arbeitnehmende an Sonn- und Feiertagen in der Tourismussaison von April bis Oktober ohne Bewilligung beschäftigen darf (zur Frage der Erteilung einer Bewilligung nachfolgend E. 6).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Sie wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt offensichtlich falsch resp. gar nicht festgestellt, da der Abschnitt "Sachverhalt" nur die Prozessgeschichte betreffe.
4.1. Der Sachverhalt ist das Fundament eines jeden Urteils. Deshalb schreibt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG vor, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher Art zu enthalten haben. Das Bundesgericht kann die Rechtsanwendung nur überprüfen, wenn die Vorinstanz die für die Subsumtion notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Dazu muss es wissen, welchen Sachverhalt die Vorinstanz als erwiesen erachtet und auf welche rechtlichen Erwägungen es seinen Entscheid stützt (BGE 133 IV 293 E. 3.4.1; Nicolas von Werdt, N 2 zu Art. 105 BGG, in: Stämpflis Handkommentar BGG, 2. Aufl., Bern 2015). Zum verbindlich festgestellten Sachverhalt gehören sowohl die Feststellungen über den «Lebenssachverhalt», der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den «Prozesssachverhalt» («faits de la procédure»; «fatti procedurali»; a.a.O. N 5 zu Art. 105 BGG).
4.2. Die Vorinstanz hat neben dem als Prozessgeschichte ausgewiesenen Prozesssachverhalt auch den Lebenssachverhalt, das heisst die tatsächlichen Grundlagen ihres Entscheides, festgestellt. So stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, dass das Seeufer des Murtensees einen Kilometer von der Verkaufsstelle U.________ entfernt sei und die Gehdistanz zum Strandbad Muntelier 16 Minuten betrage. Die Altstadt liege 2.3 Kilometer entfernt und sei in 30 Minuten zu Fuss zu erreichen. Die Verkaufsstelle U.________ liege in der Nähe zu Industrie und Gewerbe sowie der Hauptstrasse und der Autobahn A1. Dabei handele es sich um einen Verkaufsknotenpunkt. Ein touristisches Angebot gebe es nicht. Dass die Vorinstanz den tatsächlichen Sachverhalt nicht separat ausweist, stellt keine Rechtsverletzung dar; jedenfalls macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Vorinstanz damit kantonales Verfahrensrecht willkürlich angewendet hätte.
4.3. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).
Die vorgenannte Sachverhaltsfeststellung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Vielmehr legt sie ihre eigene Sicht der Dinge dar und ergänzt den Sachverhalt nach ihrem Belieben frei. Da sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinandersetzt und erst recht nicht aufzeigt, inwiefern diese willkürlich sein sollen, gilt ihre diesbezügliche Kritik als appellatorisch. Darauf ist nicht näher einzugehen (vgl. vorstehend E. 2.2). Damit bleibt der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Verkaufsstelle U.________ liege in einem Tourismusort gemäss der einschlägigen Gesetzgebung, beschlägt dies hingegen keine Sachverhaltsfrage, sondern die rechtliche Würdigung (dazu nachfolgend).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass sich die Verkaufsstelle U.________ in einem Fremdenverkehrsgebiet befinde, und damit Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArG sowie Art. 4 und Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ArGV2 verletzt.
5.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 ArG ist die Arbeit an Sonntagen, d.h. von Samstag 23:00 Uhr bis Sonntag 23:00 Uhr, verboten. Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit sind möglich, bedürfen aber einer Bewilligung (Art. 19 Abs. 1 ArG). Da das Verbot der Sonntagsarbeit dem Arbeitnehmerschutz dient, sind Ausnahmen davon eng auszulegen, obwohl die Gewohnheiten der Konsumenten seit dem Erlass der Regelung möglicherweise einen gewissen Wandel erfahren haben (BGE 145 II 360 E. 3.4; 140 II 46 E. 2.4; 136 Il 49 E. 3.2; 134 Il 265 E. 5.5).
Abgesehen von dieser allgemeinen bewilligungspflichtigen Ausnahmeregelung können nach Art. 27 Abs. 1 ArG bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden durch Verordnung ganz oder teilweise von gewissen gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist (BGE 140 II 46 E. 2.1; 139 II 529 E. 3.1; 139 II 49 E. 4.2; 134 II 265 E. 4.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 1). Solche Sonderbestimmungen können gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG insbesondere für Betriebe erlassen werden, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen.
5.2. Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2).
Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.
5.3. Rechtsprechungsgemäss entscheidend für den Ort sind folgende drei Merkmale (BGE 140 II 46 E. 2.2.1 f.; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.2) :
- Die Touristen und Touristinnen, die an diesen Ort bzw. in das Gebiet reisen, suchen Erholung, Entspannung, Unterhaltung, sportliche Betätigung, kulturelle oder künstlerische Inspiration.
- Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist.
- Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen.
Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3).
5.4. Die Vorinstanz erwägt, mit Blick auf die restriktive Auslegung von Ausnahmen der Sonntagsarbeit vermöge offensichtlich nicht die gesamte Murtenseeregion den Ortsbegriff nach Art. Art. 25 Abs. 2 ArGV2 zu erfüllen. Ebenfalls erscheine das gesamte Gemeindegebiet Murten als zu weiträumig, habe sich dieses doch durch diverse Gemeindefusionen über das Gebiet der ursprünglichen Ortschaft Murten hinaus erheblich vergrössert. Die Vorinstanz stellt somit auf das Zentrum des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur ab (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Sie erwägt dazu, die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebietes Murten seien die Altstadt mit der Ringmauer und das Seeufer. Es erstrecke sich südlich bis zu den Bahngleisen einschliesslich Bahnhofsareal, da gerade Tagestouristen mit dem öffentlichen Verkehrs anreisten und in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden seien. Westliche Begrenzung sei das Strandbad Murten, östliche Begrenzung Strandbad Muntelier (angefochtener Entscheid E. 4.3.2). Dass die Verkaufsstelle U.________ an einem Hauptverkehrsknotenpunkt liege, lasse sie nicht zum Bestandteil des Tourismusortes werden. Ein touristisches Angebot gebe es dort nicht. Mit ihrer Lage einen Kilometer vom Strandbad Muntelier und 2.3 Kilometer von der Altstadt entfernt, befinde sich die Verkaufsstelle U.________ nicht im bezeichneten Fremdenverkehrsgebiet (angefochtener Entscheid E. 4.3.3).
5.5. Was die Beschwerdeführerin dagegen wenig substanziiert vorbringt, vermag an den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nichts zu ändern:
5.5.1. Zunächst hat bereits die Vorinstanz festgestellt, dass der vom Amt für den Arbeitsmarkt erstellte visuelle Perimeter lediglich der Veranschaulichung des Ortsbegriffes im vorliegenden Fall dient und kein Erlass ist (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auf die diesbezügliche Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) ist daher nicht näher einzugehen. Gleiches gilt für jene Passagen, in denen sich die Beschwerdeführerin auf die wortgleiche Wiedergabe aus der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift beschränkt (vgl. Rz. 47 ff. der Beschwerdeschrift). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht (vorstehend E. 2.1).
5.5.2. Ferner vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern das von der Vorinstanz bezeichnete Fremdenverkehrsgebiet Bundesrecht verletzen soll.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1; Urteil 2C_867/2022 vom 18. Juli 2023 E. 5.1).
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, an der Verkaufsstelle U.________ würden wie am Bahnhof viele Menschen vorbeifahren, die Verkaufsstelle sei nur 4 Autominuten vom Camping Muntelier entfernt und es würden vor allem autofahrende Camping-Touristen in der Verkaufsstelle U.________ einkaufen wollen, bezieht sich dies auf die tatsächlichen Grundlagen. In dieser Hinsicht hat sie keine Willkür nachgewiesen, weshalb für das Bundesgericht nicht ihre Sicht der Dinge, sondern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgeblich ist (vorstehend E. 4.2).
Die Vorinstanz legt den Ortsbegriff anhand der Hauptattraktionen Altstadt, Ringmauer, Seeufer fest. Das Bahnhofsareal bezieht sie mit ein, da viele Touristen mit dem Zug anreisten und dort auch Übernachtungsmöglichkeiten seien. Sie bedient sich damit objektiver Kriterien, um dieses Gebiet als Tourismusort zu qualifizieren. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Auch dass sie auf Gehdistanzen abstellt, um den Radius festzulegen, ist in Anbetracht der Anreise mit dem öffentlichen Verkehr und der Zugänglichkeit von Altstadt und Ringmauer nur zu Fuss ebenfalls bundesrechtskonform. Wenn die Verkaufsstelle U.________ in einem von Industrie geprägten Gebiet ohne touristisches Angebot an einem Verkehrsknotenpunkt für Autos liegt, ist es mit Bundesrecht vereinbar, dieses Gebiet nicht als Bestandteil des Tourismusgebietes zu qualifizieren. Schliesslich macht auch die Tatsache, dass jene Autofahrer, die von der Autobahn her nach Murten gelangen wollen, an der Filiale U.________ vorbeifahren müssen, den Standort nicht zum Bestandteil des Tourismusziels, wie bereits die Vorinstanz erwogen hat. Dass die Beschwerdeführerin dies anders sieht und die Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft (SR 935.121) den Begriff breiter fasst (dazu angefochtener Entscheid E. 4.3.3 sowie BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.4), begründet keine falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz.
5.5.3. Angesichts der obigen Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Begriff des Fremdverkehrsgebietes zu eng ausgelegt haben soll. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies könnten nicht nur Orte sein, an denen sich Menschen zu Fuss aufhalten, sondern auch zu ihrem Ziel durchfahren. Zwar mag es sein, dass es Tourismusziele geben könnte, bei denen der Weg das Ziel ist, denkbar wären allenfalls Passstrassen. Ein solcher Fall ist vorliegend bei der Verkaufsfiliale im Industrie- und Gewerbegebiet an der Autobahnausfahrt aber offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Frage nicht weiter zu vertiefen ist. Die Vorinstanz hat Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zu eng ausgelegt.
5.5.4. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, es sei willkürlich und eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV, dass die Vorinstanz Migros und A.________ anders behandle, geht auch diese Rüge ins Leere: In BGE 140 II 46, der die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit der Migros Murten behandelt, wurde zunächst festgehalten, dass die Vorinstanz - das Kantonsgericht Freiburg - es unterlassen hat, das Fremdenverkehrsgebiet Murten zu bestimmen. Falls nur ein Teil der Ortschaft Murten, namentlich das Seeufer und die Altstadt, als Fremdenverkehrsgebiet betrachtet werden könne, sei von der Vorinstanz zu prüfen, ob der betreffende Betrieb sich in diesem Quartier oder in dessen unmittelbarer Nähe befinde (BGE 140 II 46 E. 5.2). Nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht schützte das Kantonsgericht Freiburg den Ortsbegriff der kantonalen Vorinstanz, wonach die Region Murten für den Tourismus wichtig sei, sich die Migros-Filiale in zentraler Lage zwischen der Altstadt und dem Campingplatz Muntelier befinde und es sich deswegen rechtfertige, die Stadt Murten als Ganzes als Fremdenverkehrsgebiet gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu betrachten (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg Nr. 603 2015 13 vom 17. August 2015, Sachverhalt J und E. 4). Ferner hält das Kantonsgericht fest, dass sich die Migros-Filiale an der Bernstrasse 18 befinde, welche von der Murtener Altstadt zu Fuss erreichbar sei und an der Hauptachse liege, die in die Stadt führe (a.a.O. E. 4c). Indem die Vorinstanz vorliegend das Fremdenverkehrsgebiet auf die Altstadt, von den Bahngleisen bis zum See und vom Strandbad Murten bis zum Strandbad Muntelier festsetzt, wendet sie für die Verkaufsstelle U.________ keine anderen Kriterien an als für die Migros-Filiale. Diese befindet sich genau in dem von der Vorinstanz definierten Fremdenverkehrsgebiet. Im Unterschied zur Verkaufsstelle U.________ liegt die Migros-Filiale indes nicht nur im so bezeichneten Fremdenverkehrsgebiet, sondern vielmehr in zentraler Lage, von wo aus die Altstadt zu Fuss erreicht werden kann. Darin ist keine rechtsungleiche Behandlung zu erblicken. Dass die Vorinstanz das Fremdenverkehrsgebiet vorliegend präzisiert hat, stellt angesichts dessen, dass sie dies in Übereinstimmung mit der zu Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ergangenen Rechtsprechung getan, mithin bundesrechtskonform entschieden, hat (vgl. vorstehend E. 5.5.2), auch keine willkürliche Behandlung dar.
5.5.5. Zusammenfassend liegt die Verkaufsstelle U.________ nicht im Fremdenverkehrsgebiet Murten, wie es die Vorinstanz gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 für den vorliegenden Fall definiert hat. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar.
5.6. Nur wenn der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 liegt, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (vgl. Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5). Da die Verkaufsstelle U.________ nicht in einem solchen Ort gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 liegt, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu Recht verneint hat. Im Ergebnis ist es mit Bundesrecht vereinbar, dass die Vorinstanz keinen Fall von bewilligungsbefreiter Sonntagsarbeit festgestellt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt im Hinblick auf die Erteilung einer Bewilligung sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung, da die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob ihr eine Bewilligung zu erteilen wäre, wenn sie zum Schluss komme, die Sonntagsarbeit sei nicht bewilligungsbefreit.
6.1. Eine formelle Rechtsverweigerung als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die zuständige Behörde sich weigert, das formgerecht eingereichte Gesuch anhand zu nehmen und zu behandeln, obschon sie darüber befinden müsste. Auch ein in Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangener Nichteintretensentscheid kommt einer formellen Rechtsverweigerung gleich (BGE 149 I 72 E. 3.2.1; 144 II 184 E. 3.1; Urteile 2C_988/2022 vom 7. November 2023 E. 5.3.2; 2C_24/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 1.3).
6.2. Die Vorinstanz erwägt bei der Eintretensfrage (angefochtener Entscheid E. 1), dass es der Beschwerdeführerin nicht schade, dass sie im Gesuch vom 8. Dezember 2021 um Bewilligung statt um Feststellung ersucht habe, da der Entscheid des Amtes für den Arbeitsmarkt nicht eine Bewilligung verweigere, sondern feststelle, dass die betroffene Verkaufsstelle ausserhalb des Fremdenverkehrsgebietes liege, mithin keine bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit gegeben sei. Weiter befasst sich die Vorinstanz nicht mit der Frage.
6.3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 ArG bedürfen Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit der Bewilligung. Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird (Art. 19 Abs. 3 ArG). Vorübergehende Sonntagsarbeit wird von der kantonalen Behörde bewilligt (Art. 19 Abs. 4 ArG). Als vorübergehend galt Sonntagsarbeit, wenn sie bei sporadisch vorkommenden Einsätzen nicht mehr als sechs Sonntage, gesetzliche Feiertage inbegriffen, pro Betrieb und Kalenderjahr umfasst (lit. a) oder bei zeitlich befristeten Einsätzen von bis zu drei Monaten einen einmaligen Charakter aufweist (lit. b von Art. 40 Abs. 3 der am 8. Dezember 2021 in Kraft stehenden Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz [aArGV 1, SR 822.111]). Das bedeutet, dass der Antrag auf Bewilligung höchstens sechs Sonn- oder Feiertage pro Kalenderjahr oder höchstens drei Monate für einen einmaligen Einsatz umfassen durfte.
Werden diese zeitlichen Beschränkungen überschritten, liegt dauerhafte bzw. regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit vor (Art. 40 Abs. 4 aArGV 1). Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom SECO bewilligt (Art. 19 Abs. 4 ArG; vgl. Urteile 2C_535/2020 vom 24. März 2021; 2C_475/2017 vom 15. Dezember 2017).
6.4. Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz in ihrem Eventualbegehren um Erteilung der Bewilligung für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an den Sonntagen während der touristischen Saison vom 1. April bis 31. Oktober (jährlich wiederkehrend; vgl. Sachverhalt B). Sie ersuchte damit um eine Bewilligung sowohl für mehr als sechs Sonn- und Feriertage als auch für einen nicht-einmaligen Einsatz von mehr als drei Monaten. Dabei handelt es sich nicht um vorübergehende Sonntagsarbeit, sondern um dauerhafte bzw. regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit gemäss Art. 40 Abs. 4 aArGV 1. Für diese Bewilligung war (und ist) das SECO zuständig (Art. 19 Abs. 4 ArG). Dass dies im vorliegenden Fall anders sein oder die Vorinstanz Verfahrensrecht verletzt haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge nicht aufzuzeigen. Das ist angesichts des Ausgeführten auch nicht ersichtlich. Indem die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Bewilligung von dauerhafter bzw. regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit ersuchte, stellte sie das Gesuch bei der unzuständigen Behörde. Die Vorinstanz musste sich mit der Frage nicht befassen und hat die Erteilung einer Bewilligung zu Recht nicht geprüft, da sie dafür nicht zuständig ist. Die Rüge der Rechtsverweigerung ist unbegründet.
7.
7.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha