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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_2/2024  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
Departement für Justiz und Sicherheit 
des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 
Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, 
Gesuchsgegner, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 
Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Dezember 2023 (2C_412/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Migrationsamt des Kantons Thurgau verfügte am 22. November 2022 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________, und wies ihn an, die Schweiz innert 90 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen.  
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. März 2023 ab. 
Gegen diesen Rekursentscheid erhob A.________ am 13. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, wo er am 22. Mai 2023 durch seine Rechtsvertretung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts ersuchen liess. 
Dieses Gesuch wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nach entsprechenden Instruktionsmassnahmen mit Entscheid vom 18. Juli 2023 infolge fehlender prozessualer Bedürftigkeit ab. 
 
1.2. Mit Urteil 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 wies das Bundesgericht eine gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juli 2023 gerichtete Beschwerde ab.  
 
1.3. Mit Revisionsgesuch vom 30. Januar 2024 ersucht A.________ um Revision des Urteils 2C_412/2023, wobei er beantragt, "das angefochtene Urteil sei aufzuheben" und es sei ihm sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Prozessführung sowie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen.  
In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Revisionsgesuch sei zur Beurteilung an eine andere Abteilung zu übergeben; eventuell beantragt er den Ausstand der Abteilungspräsidentin Aubry Girardin, der Bundesrichterin Hänni, des Bundesrichters Donzallaz sowie des Gerichtsschreibers Hongler. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller beantragt die Übergabe des Verfahrens zur Beurteilung an eine andere Abteilung, sowie eventuell den Ausstand der drei am Verfahren 2C_412/2023 beteiligten Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie des Gerichtsschreibers. Er begründet diese Gesuche damit, dass ein Richter nicht über seinen eigenen Entscheid urteilen dürfe, weshalb die Abteilungspräsidentin sowie die anderen am Entscheid Beteiligten den Ausstand zu wahren hätten; weil deshalb die Abteilung unterbesetzt wäre, sei das Revisionsgesuch an eine andere Abteilung zu übergeben.  
Die beiden so begründeten Anträge (Übergabe an eine andere Abteilung zur Beurteilung; Ausstand) hängen zusammen. Zunächst ist die Frage des Ausstands der am ursprünglichen Entscheid beteiligten Personen zu beurteilen; wird dessen Notwendigkeit verneint, kann die II. öffentlich-rechtliche Abteilung über das Revisionsgesuch befinden. 
 
2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
 
2.3. Abgesehen vom Umstand, dass die Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird, bereits am Urteil 2C_412/2023 vom 22. Dezember 2023 mitgewirkt haben, macht der Gesuchsteller keinerlei Ausstandsgründe nach Art. 34 Abs. 1 BGG geltend. Folglich erweist sich auch das für das vorliegende Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann dieses Gesuch - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist festzuhalten, dass die Beteiligung ein und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. Urteile 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).  
 
2.4. Nach dem Gesagten sind die prozessualen Anträge des Gesuchstellers betreffend Ausstand (respektive Übergabe des Verfahrens zur Beurteilung an eine andere Abteilung) abzuweisen.  
 
3.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_22/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3). 
 
4.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG
 
4.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen; 5F_23/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1).  
 
4.2. Der Gesuchsteller legt nicht substanziiert dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern diese Voraussetzungen in Bezug auf das Urteil 2C_412/2023 erfüllt sind. Insbesondere nennt er keine nicht berücksichtigten Tatsachen, deren Berücksichtigung zu einem günstigeren Entscheid geführt hätten; die von ihm angerufenen Tatsachen wurden im bundesgerichtlichen Verfahren berücksichtigt und stellen somit von vornherein keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG dar. Mit seinen Ausführungen beanstandet der Gesuchsteller im Wesentlichen die Rechtsanwendung des Bundesgerichts. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt indessen nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3).  
 
4.3. Soweit der Gesuchsteller schliesslich sinngemäss geltend macht, das Bundesgericht habe sich in seinem Urteil nicht materiell mit der vor dem kantonalen Gericht strittigen Aufenthaltsbeendigung respektive den diesbezüglichen Bestimmungen im nationalen Recht, der EMRK sowie dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (0.142.112.681; FZA) auseinandergesetzt, verkennt er, dass im Verfahren 2C_412/2023 lediglich seine prozessuale Bedürftigkeit respektive Mittellosigkeit umstritten war.  
 
5.  
 
5.1. Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
5.2. Dem Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens entsprechend wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Ausstandsgesuch gegen die Bundesrichterinnen Aubry Girardin und Hänni sowie Bundesrichter Donzallaz und den Gerichtsschreiber Hongler wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler