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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_28/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Gesuchsgegnerin, 
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter C.________, vertreten durch Katrin Doynov, Rechtsanwältin, 
 
Kreisschulbehörde U.________ der Stadt Zürich, 
Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Schulzuteilung; Revision gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_355/2023 vom 6. November 2023, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. November 2023 (2C_355/2023 (Urteil VB.2023.00072)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ist der Vater der minderjährigen B.________, welche seit dem Schuljahr 2015/2016 eine Zürcher Privatschule besucht. Nach der Trennung der unverheirateten Eltern meldete A.________ die Tochter am 16. August 2022 ohne Einverständnis der ebenfalls sorge- und allein obhutsberechtigten Mutter für den Übertritt von der Privatschule in die öffentliche Schule an, weil sie die Voraussetzungen für die Absolvierung des Grundschulunterrichts in einer fremdsprachigen Privatschule nicht mehr erfüllen würde. Daraufhin wurde die Tochter im September 2022 durch die örtliche Kreisschulbehörde der öffentlichen Schule zugeteilt. Dieser Entscheid wurde vom Präsident der Kreisschulbehörde und des Bezirksrats der Stadt Zürich geschützt. Auf Beschwerde der Tochter, vertreten durch die Mutter, hin hob das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Mai 2023 die Einsprache- und Rekursentscheide auf und gestattete der Tochter, den obligatorischen Schulunterricht weiterhin auf der Privatschule zu absolvieren.  
 
1.2. Mit Urteil 2C_355/2023 vom 6. November 2023 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ ab.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 ersucht A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) um Revision des Urteils 2C_355/2023. In prozessualer Hinsicht beantragt er den Ausstand der Personen, die am in Revision gezogenen Urteil mitgewirkt haben.  
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller beantragt den "Austausch bzw. Ersatz des Spruchkörpers" und somit sinngemäss den Ausstand der am zu revidierenden Urteil mitwirkenden Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung Aubry Girardin, des Bundesrichters Hartmann, der Bundesrichterin Ryter und der Gerichtsschreiberin Wortha. Dabei beruft er sich nicht ausdrücklich auf einen Ausstandsgrund gemäss Art. 34 BGG. Gestützt auf seine Begründung der richterlichen Vorbefassung ist indessen davon auszugehen, dass er sich sinngemäss auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG beruft und die genannten Gerichtspersonen als befangen erachtet.  
 
2.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
 
2.3. Der Gesuchsteller führt über weite Strecken die rechtlichen Grundsätze des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, unter anderem im Massnahmenverfahren, und den Verfahrensgang vor Bundesgericht aus. Welche Tatsache, mit Ausnahme der Mitwirkung am Entscheid, dessen Revision er beantragt, aber den Revisionsgrund der Vorbefasstheit begründen soll, legt er hingegen nicht dar. Damit gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit der Abteilungspräsidentin Aubry Girardin, des Bundesrichters Hartmann, der Bundesrichterin Ryter und der Gerichtsschreiberin Wortha im vorliegenden Revisionsverfahren darzutun. Folglich erweist sich das vorliegende Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet und kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, um deren Ausstand ersucht wird - abgewiesen werden, ohne dass das Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 E. 1.1). Dabei ist festzuhalten, dass die Beteiligung ein- und derselben Gerichtsperson am Urteil, dessen Revision verlangt wird, und am anschliessenden Revisionsverfahren, den Anspruch auf ein unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und - soweit vorliegend überhaupt anwendbar - Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 2.2; 9F_4/2022 und 9F_5/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_42/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; jeweils mit Hinweisen).  
 
3.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_22/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen. 
 
4.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG
 
4.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3; 2F_5/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.1; 2F_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.1). Der Revisionsgrund liegt nicht vor, wenn das Bundesgericht eine Tatsache bewusst nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich betrachtet hat (Urteil 2F_19/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.6 mit Hinweisen).  
 
4.2. Der Gesuchsteller rügt zusammengefasst, mit einer "korrekten" Befassung mit dem Abklärungsbericht des Sozialzentrums V.________ sowie mit einer Befassung mit dem psychologischen Bericht hätte das Bundesgericht zu einem anderen Schluss kommen müssen. Mit diesen Rügen versucht der Gesuchsteller, unter dem Vorwand eines Versehens des Bundesgerichts bei der Berücksichtigung relevanter Tatsachen, die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts in Bezug auf das Kindeswohl in Frage zu stellen und das Bundesgericht aufzufordern, seinen rechtlichen Ansatz zu überdenken. Der Revisionsweg ist jedoch nicht dazu bestimmt, eine neue Debatte über das Urteil in der Sache zu eröffnen, und er darf nicht dazu benutzt werden, die rechtliche Lösung des Bundesgerichts in Frage zu stellen (vgl. Urteil 2F_3/2023 vom 31. März 2023 E. 5.2). Genau das tut der Gesuchsteller aber, wenn er von einer "korrekten" Befassung spricht, mithin nicht in Abrede stellt, dass das Bundesgericht sich mit der Tatsache befasst hat, und die Nichtbefassung mit der anderen Tatsache zufolge appellatorischer Kritik moniert und nachgeholt haben möchte.  
Soweit er im Übrigen geltend macht, es sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen worden und auch sonst sei das Urteil falsch, weil mehrfach nicht seinem Standpunkt gefolgt wurde, beanstandet er wiederum sinngemäss die Rechtsanwendung durch das Bundesgericht. Eine seiner Ansicht nach unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt indessen nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3). 
 
5.  
 
5.1. Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch in sämtlichen Anträgen als offensichtlich unbegründet und ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
5.2. Dem Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens entsprechend wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin Ryter und Gerichtsschreiberin Wortha wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha