Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_122/2023
Urteil vom 6. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Hartmann,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Bezirk Frauenfeld,
St. Gallerstrasse 4, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. Januar 2023 (BS.2022.15).
Sachverhalt:
A.
Am 4. Oktober 2022 erhob A.________ beim Bezirksgericht Frauenfeld als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld in der von A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx. Er stellte folgende Anträge:
"Es sei festzustellen, dass der Unterzeichner nicht für die angeschriebene Person (Schuldner) verantwortlich ist und keine Namensidentität vorliegt.
Der erwähnte Zahlungsbefehl sei als nichtig beziehungsweise ungültig zu erklären; die Betreibung sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Frauenfeld aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen."
Mit Entscheid vom 24. November 2022 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2023 ab.
C.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2023 (Postaufgabe) ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und der entsprechende Zahlungsbefehl als nichtig bzw. ungültig zu erklären.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 13. Februar 2023 abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig von einem Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Keine Beachtung können die Erörterungen des Beschwerdeführers in seiner zusätzlichen Eingabe vom 28. Februar 2023 finden, weil nach Ablauf der - vorliegend 10-tägigen (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) - Beschwerdefrist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei für die im Zahlungsbefehl genannte Person nicht zuständig und nicht verantwortlich, verlässt den Bereich sachbezogener Kritik. Mit der Wiederholung seiner objektiv nicht nachvollziehbaren Theorien vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, was an der vorinstanzlichen Feststellung, es liege keine falsche Schuldnerbezeichnung vor, falsch sein soll. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis darauf, dass der Beamtenstatus abgeschafft worden sei, Art. 2 Abs. 1 SchKG aber vorsehe, dass jedes Betreibungsamt von einem Betreibungsbeamten geleitet werde, geltend, dass alle Amtshandlungen des Betreibungsamts Bezirk Frauenfeld als ungültig oder nichtig zu betrachten seien, unter anderem auch die Ausstellung des streitgegenständlichen Zahlungsbefehls.
Diese Ausführungen sind ebenfalls untauglich, die offensichtlich zutreffende Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Die Tätigkeit des Amtsvorstehers gemäss Art. 2 Abs. 1 SchKG wird durch das Gesetz sowie durch Wahl oder Ernennung legitimiert. Er übt die Amtsleitung aus - auch ohne den Status eines Beamten (vgl. Urteile 5A_30/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3; 1C_38/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2).
4.
Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2022 sei nichtig bzw. ungültig, weil die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift nicht erfüllt worden seien. Es seien weder rechtliche noch praktische Gründe ersichtlich, mitgedruckte Faksimile-Unterschriften zuzulassen. Ziffer 21 der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare widerspreche Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31), in welchem lediglich von der Zulässigkeit von "Faksimilestempeln" die Rede sei. Es komme hinzu, dass es sich beim Aufdruck offenbar um eine blosse Paraphe, aber nicht um eine Unterschrift handle.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich der Terminus "Faksimilestempel" in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht (Urteile 5A_980/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3.2; 5A_30/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2; 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Sodann ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Erfordernis, dass die Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl lesbar ist.
5.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer zu Unrecht, dass ihm die Vorinstanz wegen mutwilliger Prozessführung gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG eine auf Fr. 1'000.-- festgesetzte Gerichtsgebühr auferlegt hat. Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente waren über weite Strecken absurd und von vornherein nicht geeignet, eine Ungültigkeit des fraglichen Zahlungsbefehls zu begründen, was für den Beschwerdeführer bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung auch erkennbar war. So vertrat er im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich die Ansicht, die Schweizerische Eidgenossenschaft existiere nicht als Staat, sondern habe vielmehr den Charakter einer Firma.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Buss