Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_608/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haberecker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Winterthur-Andelfingen, 
Bahnhofplatz 17, 8403 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Persönlicher Verkehr und Beistandschaft (Kindesschutzmassnahmen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Juni 2023 (PQ230019-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. C.B.________ und A.B.________ sind die geschiedenen Eltern des 2015 geborenen D.B.________.  
 
A.b. Bereits mit Entscheid vom 31. Mai 2016 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) vorsorglich eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft für D.B.________. Die Obhut über D.B.________ wurde im Eheschutzentscheid vom 16. August 2016 der Mutter zugeteilt. In diesem Entscheid wurde auch der persönliche Verkehr zum Vater geregelt. Dieser wurde für berechtigt erklärt, den Sohn zwei Mal pro Woche an einem Nachmittag zu sich zu nehmen. Am 8. Dezember 2020 erging schliesslich das Scheidungsurteil. Darin wurde den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge belassen, die Obhut der Mutter zugeteilt und die errichteten Beistandschaften wurden bestätigt, wobei die Beiständin zusätzlich mit der Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung beauftragt wurde. Der persönliche Verkehr zwischen D.B.________ und seinem Vater wurde (ab Einsetzung der sozialpädagogischen Familienbegleitung) stufenweise im Wesentlichen wie folgt geregelt: In einem ersten Schritt wurde der Vater für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung für seinen Sohn an zwei Wochenenden pro Monat (Samstag und Sonntag, ohne Übernachtungen) zu übernehmen. Sofern das Besuchsrecht bis dahin gut verlaufen ist, sollten zwei Monate danach von Samstag auf Sonntag Übernachtungen hinzukommen. In einem dritten Schritt (ab August 2021) war die Betreuung durch den Vater bereits ab Freitagabend bis Sonntagabend vorgesehen. Unter der Woche sollte der Vater den Sohn ausserdem bis zum Eintritt in die erste Klasse wöchentlich an zwei Nachmittagen betreuen, nach dem Eintritt in die erste Klasse dann nur noch an einem schulfreien Nachmittag.  
 
A.c. Bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs kam es zu Schwierigkeiten. Nachdem die mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung beauftragte E.________ GmbH in einem Indikationsbericht vom 14. September 2021 die Aufhebung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und eine Reduktion der Besuche beim Vater empfohlen hatte, stellte die Beiständin bei der KESB einen Antrag auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der persönliche Verkehr zwischen Vater und Sohn noch in der ersten Phase gemäss Scheidungsurteil.  
 
A.d. Mit Entscheid vom 23. August 2022 regelte die KESB den persönlichen Verkehr neu. In Abänderung des Scheidungsurteils berechtigte die KESB den Vater, seinen Sohn bis auf Weiteres zwei Mal pro Monat an einem Sonntag im Begleiteten Besuchstreff (BBT) U.________ sowie alle zwei Wochen an einem schulfreien Nachmittag während vier Stunden begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu betreuen. Die Beistandschaft passte die KESB entsprechend an.  
 
B.  
Die vom Vater gegen diese Neuregelung des persönlichen Verkehrs ergriffenen Beschwerden zunächst beim Bezirksrat Winterthur, dann beim Obergericht des Kantons Zürich, blieben erfolglos. Der Bezirksrat urteilte am 21. Februar 2023, das Obergericht am 26. Juni 2023. Der letztgenannte Entscheid wurde dem Vater am 28. Juni 2023 zugestellt. 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. August 2023 gelangt A.B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, das Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 2023 aufzuheben und festzustellen, dass damit das Scheidungsurteil vom 8. Dezember 2020 auch weiterhin Gültigkeit geniesst. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (nicht aber um unentgeltliche Verbeiständung).  
 
C.b. Mit Verfügung vom 24. August 2023 wies der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.  
 
C.c. Am 6. September 2023 leitete die KESB dem Bundesgericht "zuständigkeitshalber" einen Polizeirapport vom 30. August 2023 weiter.  
 
C.d. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über den persönlichen Verkehr zwischen einem Kind und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil entschieden hat. Für diese nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) gilt kein Streitwerterfordernis. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht erhoben (Art. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist damit unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen zulässig.  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht rein reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 III 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1) oder wenn eine belastende Anordnung im Streit steht, sodass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (Urteil 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den im Vergleich zur Regelung im Scheidungsverfahren eingeschränkten persönlichen Verkehr mit seinem Sohn. Das kassatorische Rechtsbegehren gegen diese ihn belastende Anordnung ist daher zulässig; die Prüfung des Feststellungsbegehrens erübrigt sich bereits angesichts des Ausgangs des Verfahrens.  
 
1.3. Das Bundesgericht ist nicht zuständig, für die Dauer des Verfahrens familienrechtliche Massnahmen anzuordnen (BGE 134 III 426 E. 2.2). Weshalb die KESB dem Bundesgericht den Polizeirapport vom 30. August 2023 weitergeleitet hat, ist daher nicht ersichtlich. Weiterungen hierzu erübrigen sich.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Strengere Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
2.2. Was den Sachverhalt (inkl. den sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2).  
 
3.  
Strittig ist vorliegend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn (Art. 273 Abs. 1 ZGB). 
 
3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).  
Die Regelung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2; 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei; es greift allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5, 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1; 135 III 121 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer instrumentalisiere seinen Sohn, was zu einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls und der psychischen Entwicklung des Kindes führe. Beim Sohn zeigten sich konkrete Belastungsmerkmale, welche als Folge der Instrumentalisierung durch den Beschwerdeführer zu sehen seien und das Kindeswohl zusehends gefährden würden. Zum heutigen Zeitpunkt liege nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung vor. Zwar seien Loyalitätskonflikte eines Kindes bis zu einem gewissen Grad als dem Besuchsrecht inhärente Erscheinung hinzunehmen. Die Instrumentalisierung durch den Beschwerdeführer übersteige jedoch die Intensität eines hinzunehmenden Loyalitätskonflikts. Der Beschwerdeführer beziehe seinen Sohn in den Paarkonflikt ein, indem er ihn zu Verhaltensweisen anstifte, die als Beweis für seine Vorwürfe gegen die Mutter dienen sollen. Diese Vorwürfe, die Mutter misshandle den Sohn körperlich, würden von der Kinderärztin, der Beiständin und den übrigen involvierten Fachpersonen seit längerem in Abrede gestellt. Da der Beschwerdeführer seine Haltung und insbesondere seine Instrumentalisierungsversuche im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts bisher nicht habe aufgeben können und sich sein Verhalten in Anwesenheit von Fachpersonen gar verstärkt habe, sei offensichtlich, dass sein Verhalten das Kindeswohl tangiere. Das begleitete Besuchsrecht stelle eine Alternative zum Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr dar. In der zu beurteilenden Konstellation sei davon auszugehen, dass die Einflussnahme des Beschwerdeführers auf seinen Sohn im Rahmen von begleiteten Besuchen unterbunden werden könne. Da der Beschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson seines Sohnes und es für dessen Entwicklung wichtig sei, weiterhin regelmässigen Kontakt zu seinem Vater zu haben, sei ein begleitetes Besuchsrecht geeignet und verhältnismässig, um die psychische Entwicklung des Sohnes zu schützen.  
 
4.  
Nicht einverstanden ist der Beschwerdeführer zunächst mit den den Sachverhalt betreffenden Feststellungen der Vorinstanz. Er bemängelt zum einen, dass die Vorinstanz keine zusätzlichen Beweise (insbesondere ein weiteres Gutachten) eingeholt habe. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht bzw. den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, ausserdem sei das Vorgehen willkürlich (Art. 9 BV). Zum anderen rügt der Beschwerdeführer die "unhaltbare und sachverhaltsverzerrende" Gewichtung des Indikationsberichts bzw. generell Willkür hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung. 
 
4.1. Ihre Feststellungen traf die Vorinstanz zum einen gestützt auf ein während des Scheidungsverfahrens der Eltern erstelltes Erziehungsfähigkeitsgutachten (beide Eltern betreffend) vom 11. Februar 2020, zum anderen auf den Indikationsbericht der E.________ vom 14. September 2021 (siehe Sachverhalt, Bst. A.c) sowie diverse Berichte der seit 2016 eingesetzten Beiständin. Bereits im Verfahren vor der KESB hatte der Beschwerdeführer bzw. dessen Psychiater sodann ein "Privatgutachten" eingereicht, das in erster Linie den Indikationsbericht bzw. dessen Schlussfolgerungen kritisiert. Vor Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, der Bezirksrat habe die Untersuchungsmaxime verletzt, da er trotz des Widerspruchs der Fachgutachten zum Indikationsbericht keine weiteren Erkundigungen eingeholt habe. Die Vorinstanz verwarf die Argumentation des Beschwerdeführers gleich doppelt: Einerseits setze dieser sich nicht mit den Erwägungen des Bezirksrats (insbesondere zu den Übereinstimmungen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens und des Indikationsberichts) auseinander, weswegen seine Beschwerde in diesem Punkt nicht genügend begründet sei. Andererseits überzeuge die Kritik auch inhaltlich nicht. Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, der Psychiater blende das Verhalten des Beschwerdeführers selbst komplett aus und fokussiere auf dessen Traumatisierung und deren Verstärkung durch die weitergehende Eskalation des Elternkonflikts. Auf den Loyalitätskonflikt des Sohnes, die sich bei ihm in letzter Zeit manifestierende seelische Not und geeignete Massnahmen zu dessen Schutz gehe er jedoch nicht ein. Die Überlegungen basierten ausserdem auf den einseitigen Darstellungen des Beschwerdeführers. Der Bezirksrat habe daher zu Recht nicht auf die Einschätzung des Privatgutachters abgestellt und dabei weder die Untersuchungsmaxime noch das rechtliche Gehör verletzt.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer geht nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, seine Beschwerde sei nicht genügend begründet gewesen. Er behauptet auch nicht, vor Vorinstanz die Erstellung eines weiteren Gutachtens beantragt zu haben. Inwiefern sein rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt sein sollte, erschliesst sich daher nicht. Anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, überträgt er den bereits vor Vorinstanz dem Bezirksrat gemachten Vorwurf, keine weiteren Beweise erhoben zu haben, nun auf die Vorinstanz und rügt eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch diese.  
 
4.2.1. Die Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB) schreibt dem Gericht vor, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Die Untersuchungspflicht des Gerichts reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3). Wo das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen seien bewiesen oder widerlegt, liegt Beweiswürdigung vor. Daher hat der Beschwerdeführer zunächst aufzuzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat. Ausserdem sind diejenigen Tatsachen zu behaupten, die das Gericht festzustellen bzw. abzuklären unterlassen hat. Schliesslich obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, inwiefern die behaupteten Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind (zum Ganzen: Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 142 I 188).  
 
4.2.2. Diesen Rüge- und Begründungsvoraussetzungen kommt der Beschwerdeführer nicht nach: Er behauptet zwar, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. die Situation in Bezug auf seine Erziehungsfähigkeit nicht ausreichend abgeklärt. Ins Zentrum seiner Argumentation stellt er das Privatgutachten sowie Auszüge aus dem Erziehungsfähigkeitsgutachten und wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, angesichts von zwei Gutachten, die in einigen wesentlichen Punkten (insbesondere betreffend seine Erziehungsfähigkeit) in klarem Widerspruch zum Indikationsbericht stünden, kein neues Gutachten eingeholt zu haben. Die Vorinstanz hat jedoch festgestellt, der Beschwerdeführer stelle die Schlussfolgerung des Bezirksrats, die Einschätzungen und Schlussfolgerungen im Erziehungsfähigkeitsgutachten und im Indikationsbericht stimmten überein, nicht infrage. Diesbezüglich erhebt der Beschwerdeführer keine Sachverhaltsrüge. Die von konkreten Sachverhaltsrügen und den Erwägungen im angefochtenen Entscheid weitgehend losgelösten, rein appellatorischen Ausführungen zu den angeblichen Widersprüchen zwischen dem Indikationsbericht einerseits und dem Privat- sowie dem Erziehungsfähigkeitsgutachten andererseits vermögen die Anforderungen an die geltenden Rüge- und Begründungspflichten (dazu E. 2) nicht zu erfüllen. Die Argumentation, nicht nur das Privatgutachten, sondern auch das Erziehungsfähigkeitsgutachten weiche in wesentlichen Punkten vom Indikationsbericht ab, zielt damit von vornherein ins Leere. An dieser Stelle sei noch Folgendes hinzugefügt: Bereits im Erziehungsfähigkeitsgutachten wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausweitung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nur unter der Bedingung möglich sei, dass der Beschwerdeführer das Kind nicht gegen die Mutter aufbringe und damit aufhöre, aufzuzeigen zu versuchen, dass das Kind nach den Besuchen beim Beschwerdeführer nicht zur Mutter zurück wolle. Auf eine Ausdehnung des persönlichen Verkehrs sei laut dem Erziehungsfähigkeitsgutachten zu verzichten bzw. der persönliche Verkehr sei einzuschränken, wenn der Beschwerdeführer seine Bindungstoleranz gegenüber der Mutter nicht aufbauen könne. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern fokussiert sich stattdessen auf die Behauptung, das Erziehungsfähigkeitsgutachten gehe von einer ähnlichen Erziehungsfähigkeit beider Elternteile aus und die Defizite der Mutter seien nicht berücksichtigt worden. Seine Ausführungen erschöpfen sich mit anderen Worten in einer appellatorischen Schilderung der eigenen Sichtweise, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zu den konkreten - übereinstimmenden - Inhalten des Erziehungsfähigkeitsgutachtens und des Indikationsberichts auseinanderzusetzen. Solcherlei ist nicht geeignet, Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Darüber hinaus erläutert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern eine ähnliche Bewertung der Erziehungsfähigkeit der Eltern für den Ausgang des Verfahrens überhaupt entscheidend sein soll. Das ihm von den Vorinstanzen konkret vorgeworfene Verhaltensmuster (Instrumentalisierung des Sohnes) bestreitet er ebenso wenig wie die konkrete Gefährdung des Kindeswohls. Er verwahrt sich lediglich dagegen, auf den Sohn psychisch negativ einzuwirken, ohne aber das ihm konkret vorgeworfene Verhalten auch nur abzustreiten. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz ausserdem vorwirft, diese habe Inhalt und Ansichten sowie Schlussfolgerungen des Indikationsberichts praktisch vollständig und geradezu unreflektiert bzw. "blindlings" übernommen, übersieht er Folgendes: Was die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (Instrumentalisierungshandlungen und daraus resultierende konkrete Kindeswohlgefährdungen) betrifft, hat die Vorinstanz sich gerade nicht ausschliesslich auf diesen Bericht, sondern insbesondere auch auf das Erziehungsfähigkeitsgutachten und weitere Berichte der Beiständin abgestützt (dazu E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Verhaltensmuster und die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung nicht (substanziiert) bestreitet, wurde bereits aufgezeigt. Betreffend den Vorwurf, die Vorinstanz würde die Schlussfolgerungen (gemeint ist wohl die Empfehlung, die Besuche einzuschränken) des Indikationsberichts übernehmen, ist zum einen hervorzuheben, dass auch das vom Beschwerdeführer wiederholt angerufene Erziehungsfähigkeitsgutachten eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs empfiehlt, sollte der Beschwerdeführer seine Instrumentalisierungsversuche nicht einstellen. Zum anderen beschlägt die Frage, wie auf die Kindeswohlgefährdung, resultierend aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers, reagiert werden soll, nicht den Sachverhalt, sondern die Rechtsanwendung. Diese ist allein Sache des Gerichts, das insofern auch nicht an eine entsprechende Empfehlung in einem Gutachten gebunden wäre (Urteil 5A_742/2021 vom 8. April 2022 E. 3.3.31). Entsprechend hat die Vorinstanz diese Frage auch selbständig geprüft und sich nicht einfach auf die Empfehlungen im Indikationsbericht abgestützt. Die Kritik des Beschwerdeführers betreffend die "sachverhaltsverzerrende" Würdigung des Indikationsberichts vermag daher nicht zu überzeugen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen hat, auf das Privatgutachten sei nicht abzustellen. Was die Würdigung dieses "Gutachtens" angeht, rügt der Beschwerdeführer einzig hinsichtlich der Feststellung, dieses sei stark von seiner Sichtweise geprägt, Willkür. Das hat die Vorinstanz jedoch gar nicht festgestellt, beim entsprechenden Passus im angefochtenen Entscheid handelt es sich vielmehr um die Wiedergabe der Erwägungen des Bezirksrates. Die Vorinstanz hat hingegen erwogen, das Privatgutachten basiere auf den einseitigen Darstellungen des Beschwerdeführers. Inwiefern dies nicht zutreffen sollte, erläutert er nicht. Der Verweis auf die hohen Anforderungen in Bezug auf die Integrität des Privatgutachters ist nicht geeignet, diese Sachverhaltsfeststellung ins Wanken zu bringen, zumal der Privatgutachter selbst offenlegt, keinen Kontakt zur Beschwerdegegnerin gehabt zu haben. Ohnehin richtet sich die Kritik hier im Wesentlichen gegen die Empfehlung, die Besuche einzuschränken, und nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen.  
 
4.3. Willkür (Art. 9 BV) in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist nicht dargetan. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime zielt damit ins Leere.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 273 Abs. 1 ZGB und des Verhältnismässigkeitsprinzips. 
 
5.1. In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer einzig geltend, die Beschränkung des persönlichen Verkehrs sei ungeeignet, um den Sohn zu schützen, da beide Eltern zum Loyalitätskonflikt beitrügen. Die Beschränkung des persönlichen Verkehrs werde den Loyalitätskonflikt jedenfalls nicht mindern, im Gegenteil bestünde die Gefahr, dass dieser sich noch verstärke. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich erneut auf das Erziehungsfähigkeits- und das Privatgutachten und führt aus, sogar im Indikationsbericht würden die kurzen Besuche als problematisch beurteilt.  
 
5.2. Inwiefern die Vorinstanz basierend auf dem massgebenden Sachverhalt Recht verletzt haben soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Wie die wiedergegebene Argumentation des Beschwerdeführers zeigt, unterlegt dieser seinen Ausführungen seine eigene Sicht des Sachverhalts, von der vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden kann (dazu E. 4). Mit den Ausführungen der Vorinstanz zur Eignung der Beschränkung des persönlichen Verkehrs zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere zur Verhinderung der Instrumentalisierung) setzt er sich nicht auseinander, seine Kritik bleibt appellatorisch. Damit mag es ihm nicht zu gelingen, eine falsche Ermessensausübung durch die Vorinstanz aufzuzeigen (dazu E. 3.1).  
 
6.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist er nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund des vorstehend Ausgeführten als von vornherein aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang