Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_360/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun, Kantonsstrasse 96, 6048 Horw, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 9. Mai 2023 (5V 22 151). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1981 geborene A.________ war seit 1. August 2007 bei der B.________ SA als Personalassistentin angestellt und dadurch obligatorisch bei der Basler Versicherung AG (Basler) gegen Unfallfolgen versichert. Am 2. Februar 2009 kollidierte A.________ mit ihrem Fahrzeug frontal mit einem entgegenkommenden Wagen. Sie zog sich dabei Verletzungen am Becken und am linken Arm zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. Februar 2009,). Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 10. April 2014 sprach ihr die Basler gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 12. November 2013 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ab 1. Januar 2014 und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die Basler verpflichtete sich überdies zur Übernahme weiterer Heilbehandlungen.  
 
A.b. Am 1. Juli 2014 reichte die swisslog als damalige Arbeitgeberin von A.________ Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.________ ein und ersuchte um Unfalltaggeldleistungen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 verneinte die Basler einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. Februar 2009 und den geklagten psychischen Beschwerden im Sinne von Rückfallfolgen. Dagegen erhob A.________ Einsprache. Am 12. Januar 2015 lehnte die Basler eine Kostenübernahme für Osteopathiebehandlungen ab 19. Januar 2015 ab und sprach A.________ nur einen Teil der Wegkosten zur Psychotherapie in U.________ zu. Auch gegen die bloss teilweise Übernahme der Wegkosten erhob A.________ Einsprache. Die Basler wies beide Einsprachen mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 ab. Die hiergegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 17. Juli 2017 in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 in Bezug auf den Rückfall bzw. die Spätfolgen ab dem 21. April 2014 aufhob und die Sache an die Basler zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung zurückwies. Dieses Urteil blieb unangefochten.  
 
A.c. Die Basler holte u.a. beim ZMB ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten vom 30. April 2018 ein. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 stellte sie die Heilbehandlungsleistungen für die psychischen Beschwerden auf den 10. April 2015 und diejenigen für die somatischen Beschwerden auf den 30. September 2016 ein. Gleichzeitig hob sie die Invalidenrente rückwirkend per 30. September 2016 auf und forderte zu viel ausgerichtete Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 12'133.- zurück. Auf Einsprache hin übernahm die Basler mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 die Heilkosten infolge psychischer Leiden bis 30. September 2016. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 5. Juni 2020 in dem Sinne gut, als der Einspracheentscheid vom 1. April 2019 aufgehoben und die Sache wiederum an die Basler zurückgewiesen wurde, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.  
 
A.d. Die Basler beauftragte das ZMB mit einem orthopädischen Verlaufsgutachten vom 18. Januar 2021. Sie sprach in der Folge A.________ revisionsweise mit Verfügung vom 9. Juni 2021 eine monatliche Rente von Fr. 933.35 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 70'000.- und einem Invaliditätsgrad von 20 % ab 1. Oktober 2016 zu. Für die Beschwerden am rechten Kniegelenk erstattete sie mangels Unfallkausalität keine Leistungen. Ebenso wenig übernahm sie die Heilbehandlungen für Medizinische Trainings- und interdisziplinäre Therapien, bejahte aber den Anspruch auf Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG. Die Therapien seit der Einstellung der Leistungen für Heilbehandlungen vom 1. Juni 2018 würden jedoch mangels Dauerhaftigkeit nicht zu Lasten der Basler gehen. Hiergegen erhob A.________ Einsprache und beantragte eine 30%-ige Invalidenrente und aufgrund des verschlechterten somatischen Zustands eine zusätzliche Integritätsentschädigung auf der Basis einer mindestens 5%igen Integritätseinbusse. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 lehnte die Basler einen Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung ab, wogegen die Versicherte ebenfalls Einsprache erhob. Mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 wies die Basler beide Einsprachen ab.  
 
B.  
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht teilweise gut und änderte den Einspracheentscheid vom 31. März 2022 insoweit ab, als es einen weiterhin bestehenden Anspruch von A.________ auf Kostenvergütung gemäss Art. 21 UVG im Sinne der Erwägungen bejahte. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei in teilweiser Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils vom 9. Mai 2023 ein medizinisches interdisziplinäres Obergutachten bei der Universitätsklinik V.________ anzuordnen. Es seien ihr ferner die entstandenen Kosten für medizinische Abklärungen und Berichte von Prof. med. D.________, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, durch die Baloise Versicherung AG (Baloise, vormals Basler) zu erstatten. 
Die Baloise beantragt Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die im angefochtenen Urteil bestätigten Ansprüche auf eine 20%ige Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von ebenfalls 20 % Bundesrecht verletzt. Im Fokus steht die Frage, ob sich die Vorinstanz dabei auf eine beweiswertige medizinische Grundlage gestützt hat.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das zeitlich massgebende Recht (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 mit Hinweis; zur 1. UVG-Revision vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) richtig dargelegt. Richtig wiedergegeben wurden auch die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 8 ATSG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG). Gleiches gilt für die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Revision der Invalidenrente gemäss der bis Ende 2021 geltenden und hier anwendbaren Fassung von Art. 17 Abs. 1 ATSG (zur Revision der Invalidenrente vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3) und zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 UVV; BGE 124 V 29) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
Hervorzuheben ist, dass die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, falls sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 
In Bezug auf die Integritätsentschädigung ist zu betonen, dass nach Art. 36 Abs. 4 UVV voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berücksichtigt werden müssen (Satz 1). Revisionen sind nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Satz 2). Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Entwickelt sich daher der Gesundheitsschaden im Rahmen der ursprünglichen Prognose, so ist die Revision einer einmal zugesprochenen Integritätsentschädigung ausgeschlossen. Hingegen kann die Entschädigung neu festgelegt werden, wenn sich der Integritätsschaden später bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert (RKUV 1991 Nr. U 132 S. 305, U 245/96 E. 4b; Urteile 8C_734/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 4.1; 8C_885/2014 vom 17. März 2015 E. 2.2.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat geprüft, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 10. April 2014 und dem Einspracheentscheid vom 31. März 2022 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114; in BGE 143 V 77 nicht, jedoch in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152 publ. E. 2.2 des Urteils 9C_297/2016). Sie hat dies unter Zugrundelegung des als beweiskräftig eingestuften orthopädischen ZMB-Verlaufsgutachtens des Dr. med. E.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. Januar 2021 (einschl. seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Mai 2021) verneint. E ine ersichtliche Änderung der funktionellen Auswirkungen der Befunde sei darin ausgeschlossen worden. Dr. med. E.________ habe eine radiologisch fassbare Arthrose des Iliosakralgelenks (ISG) festgehalten. Subjektiv bezüglich der Schmerzen und objektiv bezüglich der Beckenfunktion habe sich aber keine plausible oder objektivierbare Änderung der Symptomatik ergeben. Eine dauerhafte Verschlechterung der Schmerzsituation sei im Gutachten schlüssig verneint worden. Die Beschwerdegegnerin habe ferner unfallkausale Kniebeschwerden bereits in der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. April 2014 verneint. Eine Unfallkausalität habe auch Dr. med. E.________ nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen. Durch die pathologischen Veränderungen im Becken bestehe gemäss Dr. med. E.________ weiterhin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Personalassistentin, welche Schätzung die Vorinstanz übernommen hat.  
 
3.2. In Gegenüberstellung der unbestritten gebliebenen Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 125'000.-; Invalideneinkommen Fr. 100'000.-, errechnet auf der Basis des erzielten Verdienstes bei der Unternehmung screenFOODnet) resultierte ein gleichgebliebener Invaliditätsgrad von 20 %.  
 
3.3. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung hat die Vorinstanz festgehalten, im Gutachten des ZMB vom 12. November 2013 sei der Integritätsschaden aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik aus orthopädischer Sicht mit 5 % beziffert worden. Die Wertung der Schmerzen sei analog der Schmerzfunktionsskala gemäss Tabelle 7 ("Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen") der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" herausgegebenen Richtlinien erfolgt. Aus neurologischer Sicht bestehe ein Integritätsschaden von 10 %, internistisch und psychiatrisch finde sich kein Integritätsschaden. Gesamthaft betrage der Integritätsschaden 15 %. Hinzuweisen sei darauf, so die Gutachter, dass bezüglich der ISG-Arthrose kein Endzustand bestehe und eine Verschlechterung möglich sei. Die Vorinstanz erwog, die zugesprochene Integritätsentschädigung sei somit um 5 % höher als die gutachterlich geschätzte Einbusse. Die Einschätzung des Prof. Dr. med. D.________ in seiner Stellungnahme vom 24. November 2022, wonach angesichts der starken Dauerschmerzen (VAS 7) und der eingeschränkt möglichen Zusatzbelastungen der Integritätsschaden "eher bei 10-15 %" anzusiedeln sei, rechtfertige keine höhere Entschädigung.  
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Insbesondere legt sie nicht stichhaltig dar, weshalb die Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise dem ZMB-Gutachten des Dr. med. E.________ Beweiskraft beigemessen hat. Zu ihrem letztinstanzlich wiederholten Einwand, der orthopädische Gutachter habe die bildgebend bewiesenen Verschlechterungen der Unfallverletzungen und deren Auswirkungen auf ihre Schmerzsituation wahrheitswidrig "unterdrückt", hat die Vorinstanz schlüssig dargelegt, dass nicht ersichtlich sei, worin die wahrheitswidrige und willkürliche Nichtbeachtung der Schmerzsituation der Beschwerdeführerin liege. Dr. med. E.________ habe in seiner Ergänzung vom 25. Mai 2021 angegeben, bei der Verletzung des ISG gebe es unterschiedliche Phasen. Anfänglich werde die Schmerzhaftigkeit durch eine Instabilität und eine reaktive lokale Entzündung im Frakturbereich und an den verletzten Bandansätzen geprägt. Im weiteren Verlauf komme es zu einer verschleissbedingten Stabilisierung des Gelenks und Vernarbung der verletzten Bänder. Diese unterschiedlichen Phasen würden von der betroffenen Person meist als vergleichbar schmerzhaft in Art und Intensität empfunden. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, bei der ersten Begutachtung im Jahr 2013 habe die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Schmerzen auf einer Schmerzskala bei 7 eingestuft. Gegenüber den Behandlern des Schweizerischen Paraplegiker Zentrums (SPZ) habe die Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 14. Juni 2019 angegeben, die Schmerzstärke im Bereich des Beckens betrage zwischen 0 (zum Teil auch tagelang) bis maximal 9, im Durchschnitt 6 auf der numerischen Rating-Skala (NRS; Skala 0-10). Nach einer diagnostischen Infiltration des ISG sei am 20. Dezember 2019 eine Schmerzstärke von NRS 2 bis 3 angegeben und auf weitere Behandlungen verzichtet worden. Auch hat die Vorinstanz zutreffend betont, dass Dr. med. E.________ und Prof. Dr. D.________ übereinstimmend davon ausgingen, dass die ISG-Verletzung bzw. -Arthrose, als Hauptursache der Schmerzen gelte.  
Dr. med. E.________ hielt hinsichtlich der erlittenen Beckenringfrakturen ventral und dorsal eine Beckenringschmerzhaftigkeit in diesem Bereich fest. Im Jahr 2013 sei eine Blockierung des linken ISG objektiviert worden. Dies entspreche funktionell der aktuell radiologisch festzustellenden Arthrose ohne Änderung gegenüber dem Vorbefund. Am linken ISG habe sich mittlerweile erwartungsgemäss eine Arthrose entwickelt, eine Änderung des funktionellen ISG-Befunds/Beckenrings und eine weitere Steigerung der Schmerzerzeugung sei hieraus gegenüber der damaligen bereits sehr hohen Schmerzangabe von VAS 7 nicht abzuleiten. 
Welche Aspekte bei der gutachterlichen Beurteilung unberücksichtigt oder aktenwidrig wiedergegeben sein sollen, ergibt sich nach dem Dargelegten nicht. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, welche bildgebenden Befunde mit funktionellen Einschränkungen von Dr. med. E.________ unter revisionsrechtlichen Aspekten ausser Acht gelassen worden sein sollen, wie die Beschwerdeführerin rügt. Die Vorinstanz hat bereits korrekt dargelegt, dass der Gutachter mit Prof. Dr. med. D.________ diesbezüglich insofern einig ging, als er bildgebend ebenfalls ein abnorm konfiguriertes ISG links bei Sklerosierung der Gelenksfacetten sowie eine Asymmetrie der Massa lateralis des Os Sacrum links und eine ISG-Arthrose erkannte (Röntgenaufnahme vom 21. Dezember 2021). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Mai 2021 gab Dr. med. E.________ an, dass sich als Folge der Beckenringfraktur eine persistierende schmerzhafte Iliosakraldynie und eine plausible Symphysen-Schmerzhaftigkeit eingestellt habe. ISG und Symphyse seien in der Regel die schmerzerzeugenden Gelenke bei einer Beckenringfraktur. Die Fraktur am linken Querfortsatz (QFS) sei konsolidiert. Bei der Begutachtung am 21. Dezember 2020 sei diese Fraktur nicht mehr explizit erwähnt worden, da ihr im Rahmen der Gesamtproblematik der iliosakralen Schmerzhaftigkeit bzw. Funktionsstörung keine entscheidende schmerzerzeugende Rolle zugeschrieben worden sei. Im Gutachten hielt Dr. med. E.________ überdies explizit fest, dass sich an der Wirbelsäule reaktiv keine relevanten Funktionsstörungen als Folge der Frakturen der QFS entwickelt hätten. 
 
4.1.2. Die vorgebrachten Einwände schmälern die Beweiskraft des orthopädischen Gutachtens von Dr. med. E.________ daher nicht. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist nicht auszumachen. Anders als die Beschwerdeführerin annimmt, liegt auch keine unzulässige gerichtliche Beantwortung einer spezifisch medizinischen Frage vor (vgl. Urteil 8C_84/2022 vom 19. Mai 2022 E. 6.2.1).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie eine fortschreitende Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation gestützt auf nach dem hier zu beachtenden Prüfungszeitraum (vorstehende E. 2.2) vorgenommene Abklärungen und Behandlungen geltend macht (bspw. Magnetresonanzuntersuchung [MRI] vom 28. April 2022; Bericht des Prof. Dr. med. D.________ vom 12. Dezember 2022 mit Verweis auf eine SPECT-CT vom 11. November 2022). Die Vorinstanz hat korrekterweise diese Dokumente in ihrem Urteil nicht berücksichtigt. Rückschlüsse auf eine allenfalls bereits bis zum 31. März 2022 eingetretene revisionsrechtlich relevante Verschlechterung der Gesundheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich daraus nicht ziehen.  
 
4.2.2. Im Übrigen ist unbestritten und bereits im ZMB-Gutachten vom 12. November 2013 erwähnt, dass die zu erwartende Zunahme der frakturbedingten Arthrosen zu weiteren ärztlichen Konsultationen führen werde. Dementsprechend hat die Vorinstanz auf in der Folge notwendig gewordene schmerzbedingte Interventionen (Infiltrationen), die auch dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit dienten, hingewiesen und erkannt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin einen Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 21 UVG habe. Nichts anderes ergibt sich aus den neu aufgelegten Berichten des Schmerzambulatoriums der Universitätsklinik V.________ vom 3. April, 19. April und 16. Mai 2023, soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt.  
 
4.3. Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz weder das Gebot der Fairness (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt noch gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen. Sie hat alle wesentlichen ärztlichen Berichte berücksichtigt, nennt jene, die ihrem Urteil zugrunde liegen und hat ihre Schlussfolgerungen in hinreichender Weise begründet. Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3 je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (zum Ganzen: BGE 142 II 49 E. 9.2; 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt das vorinstanzliche Urteil.  
 
4.4. In Bezug auf die Integritätsentschädigung zeigt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auf, welche Verschlimmerung bei der Bemessung der Integritätseinbusse zu einer Revision nach Art. 36 Abs. 4 UVV führen soll. Aus den medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Integritätsschaden, namentlich die bereits berücksichtigten arthrotischen Veränderungen am ISG, bedeutend stärker als prognostiziert verschlimmert hat (vgl. vorstehende E. 2.2). Wie der Gutachter Dr. med. E.________ festhielt, hat sich erwartungsgemäss eine radiologisch fassbare ISG-Arthrose entwickelt. Er betonte, dass sich die Arthrose am linken ISG mit schmerzhafter Belastbarkeit ventral und dorsal - wie im Vorgutachten erwartet und berücksichtigt - eingestellt hat. Es sei jedoch weder eine Funktionsveränderung hierdurch eingetreten noch lasse sich eine Änderung der "Schmerzgenerierung" hieraus ableiten. Die Vorinstanz hat bereits darauf verwiesen, dass die Beschwerdegegnerin eine um 5 % höhere Intgritätseinbusse annahm, als die Gutachter im Jahr 2013 festlegten (vgl. vorstehende E. 3.3).  
 
4.5. Wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, zeigt die Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht auf (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2; 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 4.3). Mit der Vorinstanz ergeben sie sich namentlich nicht aus dem Bericht des Prof. Dr. med. D.________ vom 4. November 2022 und seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 24. November 2022. Die vorinstanzliche Verneinung eines Revisionsgrundes hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung hält demnach vor Bundesrecht stand.  
 
5.  
Vor diesem Hintergrund durfte es die Vorinstanz schliesslich ablehnen, die Beschwerdeführerin für Kosten ärztlicher Untersuchungen und Berichte durch Prof. Dr. med. D.________ zu entschädigen. Eine Kostenübernahme durch den Versicherungsträger setzt voraus, dass die fragliche Abklärung für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war (Art. 45 Abs. 1 ATSG), was hier nicht zutrifft. Den nach dem Gutachten von Dr. med. E.________ verfassten Berichten des Prof. Dr. med. D.________, soweit novenrechtlich überhaupt zu berücksichtigen (vorstehende E. 4.2.2), sind keine nennenswerten neuen Erkenntnisse hinsichtlich einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung der Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum zu entnehmen. Vielmehr beschränkt sich der behandelnde Prof. Dr. med. D.________ in erster Linie darauf, die gutachterliche Einschätzung zu kritisieren, ohne dass sich daraus für die hier interessierenden Belange Entscheidendes ergäbe. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden. 
 
6.  
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla