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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_708/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Fischmarkt 10, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Basel-Stadt und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 16. Oktober 2023 (VD.2023.54). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt setzte mit Veranlagungsverfügung vom 18. August 2022 das steuerbare Einkommen der A.________ für die Steuerperiode 2021 auf Fr. 70'100.- (kantonale Steuern) resp. Fr. 89'369.- (direkte Bundessteuer) fest. Auf die dagegen am 15. November 2022 (Poststempel) erhobene Einsprache trat die kantonale Steuerverwaltung zufolge Verspätung nicht ein (Einspracheentscheid vom 17. November 2022). Daran hielt die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt mit Präsidialentscheid vom 22. März 2023 fest. 
 
B.  
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2023 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, unter Aufhebung des Urteils vom 16. Oktober 2023 sei die Sache zur materiellen Beurteilung ihrer Einsprache an die kantonale Steuerverwaltung zurückzuweisen; eventuell seien die Steuern für die Steuerperiode 2021 auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40'000.- zu erheben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich ein Rechtsbegehren formuliert (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), ergeben sich ihre (sinngemässen) Anträge klar aus der Beschwerdebegründung (vgl. BGE 147 V 2 E. 3.2.4; Urteil 8C_170/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.2). Gegenstand des hier angefochtenen Urteils ist einzig das (Nicht-) Eintreten auf die Einsprache vom 15. November 2022 resp. die Wiederherstellung der Einsprachefrist. Soweit die Beschwerdeführerin eine direkte Änderung der Steuerveranlagung verlangt, ist die Beschwerde von vornherein unzulässig (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1), weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht einzugehen ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Auf Ebene der direkten Bundessteuer ist die Wiederherstellung einer versäumten Einsprachefrist ausdrücklich geregelt (Art. 133 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). In Art. 48 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14), der die Einsprache zum Gegenstand hat, erfährt die Wiedereinsetzung in den früheren Stand demgegenüber keine Regelung. Die Fristwiederherstellung im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern ist daher Sache des kantonalen Rechts (Art. 1 Abs. 3 StHG; Urteile 2C_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.2.1; 2C_896/2021 vom 19. November 2021 E. 2.2; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], StHG, Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 48 StHG). Gemäss § 147 Abs. 5 des Gesetzes [des Kantons Basel-Stadt] vom 12. April 2000 über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG/BS; SG 640.100) herrscht auf kantonaler Ebene eine mit Art. 133 Abs. 3 DBG vergleichbare Regelung (vgl. Urteile 9C_342/2023 vom 21. August 2023 E. 3.2.1; 9C_116/2023 vom 28. März 2023 E. 5.1; 2C_75/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.1).  
 
2.2. Nach Art. 133 Abs. 3 DBG und § 147 Abs. 5 StG/BS ist auf eine verspätete Rechtsvorkehr nur einzutreten, wenn die steuerpflichtige Person einerseits nachweist, dass sie oder ihre Vertretung unverschuldet - etwa durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe - an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war (materielle Voraussetzung; BGE 143 I 284 E. 1.3) und anderseits die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht worden ist (formelle Voraussetzung; BGE 143 I 284 E. 1.2). Das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege bzw. an der Rechtssicherheit rufen nach einer konsequenten Anwendung der Bestimmungen über die Fristen. Dies stellt keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 149 IV 97 E. 2.1; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 9C_342/2023 vom 21. August 2023 E. 3.2.2).  
 
2.3. Wird eine Krankheit als Hinderungsgrund angerufen, muss die Beeinträchtigung derart einschneidend sein, dass die beschwerdeführende Person durch sie davon abgehalten wird, innerhalb der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der notwendigen Vertretung zu betrauen (BGE 119 II 86 E. 2; 112 V 255 E. 2a). Der Nachweis der hinreichend schweren Krankheit unterliegt nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zwar keiner festen Beweisregel. Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten, aussagekräftigen, inhaltlich spezifischen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.3.3). Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt den skizzierten Anforderungen nicht (Urteile 9C_342/2023 vom 21. August 2023 E. 3.2.3; 5D_167/2022 vom 17. November 2022 E. 1).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, die Veranlagungsverfügung vom 18. August 2022 sei zeitnah an die Adresse der Beschwerdeführerin resp. an jene ihres Vertreters B.________ zugestellt worden. Mit der am 15. November 2022 erfolgten Einsprache habe die Steuerpflichtige die 30-tägige Einsprachefrist versäumt. Der beruflich begründete Aufenthalt im Ausland sei vorhersehbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sei trotz gesundheitlicher Einschränkungen in der Lage gewesen, fristgerecht zu handeln. Einerseits hätte sie der Steuerverwaltung ihre Abwesenheit mitteilen können, um Zustellungen in der entsprechenden Zeit zu vermeiden. Anderseits habe sie für die Dauer ihrer Abwesenheit einen Postumleitungsauftrag eingerichtet und darauf vertraut, dass ihr Vertreter ihr die Post ohne weitere Nachfrage ihrerseits weiterleiten würde (was aber nicht geschehen sei). Die Beschwerdeführerin habe sich das - aus ihrer Sicht nachlässige - Verhalten ihres Vertreters anrechnen zu lassen. Folglich hat das kantonale Gericht einen Fristwiederherstellungsgrund verneint.  
 
3.2. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2).  
 
3.3. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vertreter sich nicht an die mit ihr getroffene Abmachung gehalten habe, ihre Post unaufgefordert zu fotografieren und ihr per E-Mail zukommen zu lassen, mag zutreffen. Das würde indessen nichts daran ändern, dass die Betroffene das Risiko für die Auswahl eines zuverlässigen Vertreters trägt und sich die Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 18. August 2022 anrechnen lassen muss. Sodann beruht die Möglichkeit, einer Behörde eine vorübergehende Abwesenheit mitzuteilen um damit die fristauslösende Zustellung eines Dokuments zu vermeiden, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV); von einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV) - soweit überhaupt substanziiert gerügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) - kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Weiter kann die blosse Landesabwesenheit allein, d.h. ohne dass weitere besondere Umstände vorliegen, nicht als Grund für eine Fristwiederherstellung betrachtet werden, würden doch andernfalls die gesetzlichen Vorgaben zu Rechtsmittelfristen weitestgehend ihres Gehalts entleert. Solche besondere Umstände fehlen hier: Dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2022 "arbeitstechnisch sehr eingespannt" war und unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, bedeutet nicht, dass sie nicht in der Lage war, eine (zuverlässige) Vertretung zu bestellen. Schliesslich zielt die Berufung auf die Inklusionsinitiative des Vereins für eine inklusive Schweiz schon aus formellen Gründen ins Leere; die Initiative befindet sich in der Phase der Unterschriftensammlung und hat (noch) keinen Eingang in die BV gefunden.  
 
3.4. Die Beschwerde ist - soweit zulässig - offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann