Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_103/2025
Urteil vom 6. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stadt Luzern, Pilatusstrasse 22, 6003 Luzern,
1. B.________,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul von Moos.
Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen (elterliche Sorge, Kontaktrecht, Beistandschaft),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Dezember 2024 (3H 23 68).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer und B.________ sind die unverheirateten, getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2012) und D.________ (geb. 2018). 2021 wurde den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und dem Beschwerdeführer die Obhut über C.________ zugeteilt. Im September 2022 wurde C.________ in eine kinderpsychiatrische Klinik eingewiesen und anfangs 2023 im Schulheim E.________ untergebracht.
Mit Entscheid vom 16. August 2023 stellte die KESB Stadt Luzern C.________ nach Art. 298d ZGB unter die alleinige Sorge der Mutter. Sie stellte fest, das derzeit persönliche Kontakte zwischen C.________ und seinem Vater ausgeschlossen sind. Unter anderem regelte und erweiterte sie zudem die für C.________ bereits bestehende Beistandschaft und wies einen Antrag auf Wechsel der Beistandsperson ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Rückführung der Söhne D.________ und C.________ zum Beschwerdeführer) abgewiesen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben
oder eine Verhandlung gemäss Menschenrechtskonvention einzuberufen. Dieser Antrag ist unklar, denn die beiden Anliegen stehen nicht in einem alternativen Verhältnis zueinander. Soweit der Beschwerdeführer eine Verhandlung vor Bundesgericht anstreben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG) besteht. Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der vorliegenden Unterlagen gefällt werden. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich auch keine Zeugenbefragungen vor. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf das vorinstanzliche Verfahren beziehen möchte, so setzt er sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Dieses hatte den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung unter anderem mit dem Verhalten des Beschwerdeführers begründet.
4.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Kinder seien Opfer von Staatsterror und bandenmässigem Kinderhandel. Sie seien gesund gewesen, bis sie verschleppt worden seien. Durch gezielte Entfremdung sowie Manipulationen durch den Beistand sei C.________ krank geworden. Die Menschenrechte (Schutz der Familie) und das Kindeswohl würden verletzt. Die KESB, der Beistand und die Heime verweigerten das Bindungsprinzip, während er alle Kriterien des Kindeswohls gewähre. Die Urteile des Kantonsgerichts und der KESB basierten auf Hörensagen, Annahmen, Unterstellungen und falschen Urkunden. Die Behörden hätten die Vorhaltungen nicht bewiesen. Die Falschinformationen seien nicht hinterfragt worden. Es liege Rechtsmissbrauch vor. Er könne mittels Urkunden und Zeugenaussagen die Fälschungen und strafrechtlich relevante Handlungen der Täterschaft belegen.
Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts, das sich eingehend zur Zuteilung der elterlichen Sorge über C.________, zum Kontaktrecht und zur Person des Beistands geäussert hat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder Recht falsch angewandt haben soll.
5.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Beistand und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg