Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_304/2024
Urteil vom 6. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart
und Rechtsanwalt Tobias Kazik,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Maritta Schneider-Mako,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons, I. Zivilkammer, vom 3. April 2024 (LC220022-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1957) und B.________ (geb. 1959) hatten im Jahr 1990 geheiratet. Sie haben zwei volljährige Kinder (geb. 1990 und 1993). Mit Verfügung vom 16. November 2006 regelte das Bezirksgericht Horgen erstmals das Getrenntleben der Eheleute. Per 1. Juni 2006 ordnete es die Gütertrennung an. Die Frauen- und Kinderalimente waren in der Folge wiederholt Gegenstand gerichtlicher Abänderungsverfahren.
B.
B.a. Am 1. April 2009 reichten die Parteien beim Bezirksgericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 14. Dezember 2009 fand die Hauptverhandlung statt; am 22. Juli 2015 erging die Beweisauflageverfügung. Gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien vom 7./14. Dezember 2016 übertrug das Bezirksgericht die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft C.________strasse xx in U.________ (SZ) ins Alleineigentum von B.________ und erteilte dem zuständigen Grundbuchamt die entsprechenden Anweisungen. Mit Teilurteil vom 14. März 2019 sprach es die Scheidung aus. Am 1. Oktober 2019 erging die Beweisabnahmeverfügung, am 19. April 2022 das erstinstanzliche Urteil über die Nebenfolgen. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, verpflichtete das Bezirksgericht A.________, B.________ zur Abgeltung der ehe-, scheidungs- und güterrechtlichen Ansprüche (mit Ausnahme der laufenden Unterhaltsbeiträge) den Betrag von Fr. 238'294.55 zu bezahlen.
B.b. Beide Parteien legten beim Obergericht des Kantons Berufung ein. B.________ forderte für ausstehende Unterhaltsbeiträge inkl. Verzugszinsen bis 8. Juni 2022 einen Betrag von Fr. 850'828.-- sowie Verzugszinsen von 5 % auf dem Betrag von Fr. 514'607.65 ab 9. Juni 2022, womit sämtliche ehe-, scheidungs- und güterrechtlichen Ansprüche (mit Ausnahme der laufenden Unterhaltsbeiträge) abgegolten seien. A.________ stellte das Begehren, B.________ unter dem Titel der ehe-, scheidungs- und güterrechtlichen Ansprüche zur Bezahlung von Fr. 210'495'45 zu verpflichten. Mit Urteil vom 3. April 2024 (eröffnet am 11. April 2024) verurteilte das Obergericht A.________, B.________ zur Abgeltung der ehe-, scheidungs- und güterrechtlichen Ansprüche (mit Ausnahme der laufenden Unterhaltsbeiträge) Fr. 357'622.85 zu bezahlen.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und B.________ (Beschwerdegegnerin) stattdessen zu verpflichten, ihm zur Abgeltung der ehe-, scheidungs- und güterrechtlichen Ansprüche die Summe von Fr. 196'763.40 zu bezahlen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache "zur gehörigen Beurteilung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die güterrechtliche Auseinandersetzung als Nebenfolge der Ehescheidung, also über eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG befunden hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Der angefochtene Entscheid trifft den Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren kann insbesondere gerügt werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 Bst. a BGG). Mit Bezug auf das kantonale Recht kann ausserhalb der hier nicht einschlägigen Teilbereiche von Art. 95 Bst. c - e BGG nur geltend gemacht werden, dessen Anwendung verletze Bundesrecht; im Vordergrund steht dabei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt, s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die güterrechtliche Einordnung des Betrages von Fr. 200'000.--, der dazu diente, den Kauf der ehelichen Liegenschaft (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) zu finanzieren.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz äussert sich zuerst zur Rüge des Beschwerdeführers, das Bezirksgericht habe sein Recht auf Beweis (Art. 8 ZGB) verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es D.________, seine Mutter, nicht als Zeugin einvernahm. Das Obergericht erklärt, dass die Beweisabnahme einen hinreichend substanziierten Sachvortrag voraussetze. Es verweist auf seinen Beschluss vom 22. Juli 2022, mit dem es ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Beweisabnahme abwies. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach es sich beim erwähnten Betrag um einen Erbvorbezug und damit um Eigengut gehandelt habe, sei von der Beschwerdegegnerin mit dem Vorbringen bestritten worden, dass ihr Schwiegervater diese Summe beiden Parteien als zinsloses Darlehen gewährt habe. Angesichts dessen habe sich der Beschwerdeführer nicht mit der Erklärung begnügen dürfen, dass seine Mutter betreffend das Darlehen wichtige Angaben hätte machen bzw. darüber Auskunft hätte geben können, was man damals in Bezug auf das Darlehen besprochen habe und ob die Beschwerdegegnerin überhaupt in diese Gespräche involviert gewesen sei. Damit sei noch kein Beweisthema im Sinne eines hinreichend substanziierten Sachvortrags umrissen, zu dem Beweis abgenommen werden könne. Der Beschwerdeführer führe keine Tatsachen an, die durch die Zeugeneinvernahmen bewiesen werden sollen; vielmehr wolle er den relevanten Sachverhalt durch die Zeugenaussage seiner Mutter selbst zutage fördern, um den mutmasslichen Parteiwillen zu eruieren, was nicht zulässig sei.
3.1.2. Der Beschwerdeführer tadelt die vorinstanzliche Begründung als überspitzt formalistisch. Der angefochtene Entscheid stelle eine Rechtsverweigerung, mithin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Aufgrund seiner Behauptungen sei klar gewesen, dass er diesen Beweisantrag zur Tatsachenbehauptung gestellt habe, wonach die Darlehensgewährung nur an ihn erfolgt sei. Damit sei das Beweisthema klar ersichtlich und umrissen gewesen; weiter von ihm zu verlangen, schon im Tatsachenvortrag die mutmasslichen Aussagen der Zeugin im Detail wiederzugeben, gehe "offensichtlich zu weit". Nachdem das Beweismittel tauglich gewesen und form- und fristgerecht vorgebracht worden sei, liege auch eine Verletzung des Rechts auf Beweis nach Art. 8 ZGB vor. Das Obergericht lasse explizit offen, ob beide Parteien oder er, der Beschwerdeführer, alleine Darlehensnehmer gewesen seien. Zu diesem Schluss habe es nicht kommen dürfen, ohne die beantragte Zeugeneinvernahme durchzuführen.
3.1.3. Das Recht auf Beweis wurde früher aus Art. 8 ZGB abgeleitet (vgl. BGE 122 III 219 E. 3c) und ist in Art. 152 ZPO gesetzlich verankert. Demnach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, vorausgesetzt, dass der Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1). Damit über eine schlüssig behauptete, aber streitige rechtserhebliche Tatsache Beweis abgenommen (oder der Gegenbeweis angetreten) werden kann, ist das fragliche Vorbringen nicht nur in seinen Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert umfassend und klar darzulegen, das heisst zu substanziieren (s. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen). Welche Tatsachen wie weit zu behaupten und zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 a.a.O.). Lässt der Sachvortrag einer Partei die erforderliche Substanziierung vermissen, so gilt der Tatsachenvortrag der Gegenseite als anerkannt, und zwar in der Regel ohne dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Daran vermögen auch prozesskonform gestellte Beweisanträge nichts zu ändern, denn fehlende oder ungenügende tatsächliche Darlegungen lassen sich nicht im Rahmen des Beweisverfahrens ersetzen (Urteile 5A_837/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.1; 4A_595/2021 vom 5. Mai 2022 E. 7.3.2; je mit Hinweisen).
Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung und gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (s. dazu BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 II 244 E. 2.4.2; 125 I 166 E. 3a).
3.1.4. Der Sache nach reklamiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Anforderungen an die Substanziierung seines Tatsachenvortrags überspanne. Er begnügt sich jedoch mit dem pauschalen Einwand, dass die Behauptungen, die er zur Begründung seines Beweisantrags vortrug (s. vorne E. 3.1.1), zur Substanziierung seines Sachvortrags ausreichend gewesen seien. Weshalb er damit im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Erbvorbezug klarerweise, also im Sinne der geforderten Zergliederung des Sachverhalts in Einzeltatsachen, behauptet haben soll, dass das von der Beschwerdegegnerin behauptete Darlehen nur ihm allein gewährt wurde, mag er nicht erklären. Allein aus den allgemeinen Hinweisen, wonach seine Mutter zum Darlehen "wichtige Angaben" hätte machen können, ergibt sich ein solcher Sachvortrag jedenfalls nicht. Das Obergericht setzt sich daher nicht dem Vorwurf einer Bundesrechtsverletzung aus, wenn es eine hinreichende Substanziierung und damit die Voraussetzung für eine Beweisabnahme verneint. Entsprechend erübrigen sich Erörterungen zur weiteren Rüge des Beschwerdeführers, dass sich der angefochtene Entscheid nicht mit seinem Recht auf Beweis vertrage.
3.2.
3.2.1. Zur Frage, ob der Betrag von Fr. 200'000.-- dem Beschwerdeführer allein oder ihm und der Beschwerdegegnerin geschenkt wurde, hält die Vorinstanz fest, dass es weder eine tatsächliche Vermutung noch einen Erfahrungssatz gebe, wonach bei Leistungen an Ehegatten Empfänger nur derjenige ist, der dem Leistenden nahesteht oder mit ihm verwandt ist. Im konkreten Fall könne schon deshalb keine natürliche Vermutung zugunsten des Beschwerdeführers bestehen, weil es zunächst um die Bestimmung der Parteien eines Darlehensvertrages und erst sekundär darum gehe, ob in der Folge eine Schenkung an den Beschwerdeführer oder an beide Parteien erfolgte. Weiter konstatiert das Obergericht, dass beide Parteien als Schuldbriefschuldner und Miteigentümer des belasteten Grundstücks einen Eigentümerschuldbrief errichtet hätten, worin sie sich verpflichtet hätten, dem Inhaber unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 200'000.-- schuldig zu sein. Eine Mitwirkung des Vaters des Beschwerdeführers sei dazu nicht nötig gewesen; die Schuldbriefforderung und die Forderung aus dem Grundverhältnis seien voneinander zu unterscheiden. Ein direktes Drittpfand im Sinne von Art. 844 ZGB bzw. Art. 845 aZGB (in Kraft bis am 31. Dezember 2011) habe nicht vorgelegen. Auch wenn die Beschwerdegegnerin persönliche Schuldnerin der Schuldbriefforderung und Miteigentümerin des belasteten Grundstücks gewesen sei, hätte sie sich verpflichten können, die Grundforderung eines Dritten zu sichern, indem sie diesem den Schuldbrief zu fiduziarischen Zwecken übertrug oder am Eigentümerschuldbrief ein Fahrnispfand errichtete. Entgegen dem Bezirksgericht könne daher nicht gesagt werden, dass spätestens ab Errichtung des Schuldbriefs eine Darlehensschuld an beide Parteien vorlag. Aufgrund der Möglichkeit eines indirekten Drittpfandverhältnisses könne aber auch der These der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach aus der Löschung des Schuldbriefs und dem Untergang der Schuldbriefforderung folge, dass das Darlehen beiden Parteien gewährt worden sei. Auch das Argument, dass der Schuldbrief nur auf dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers errichtet worden wäre, wenn das Darlehen nur ihn betroffen hätte, verwirft die Vorinstanz als nicht stichhaltig.
In der Folge geht der angefochtene Entscheid auf die Grundbuchanmeldung zur Löschung des Schuldbriefs vom 6. November 2001 bzw. auf die darauf befindliche Notiz ein, aus der sich laut dem Beschwerdeführer ergeben soll, dass seine Mutter allein ihm eine Schenkung habe ausrichten wollen und infolgedessen allein ihn als Schuldner betrachtet habe. Das Obergericht hält dem entgegen, dass dieser maschinengeschriebene Zusatz vom Beschwerdeführer selbst und nicht von seiner Mutter unterzeichnet wurde, was bereits das Bezirksgericht nicht unerwähnt gelassen habe. Die fragliche Erklärung, wonach an die Stelle des Schuldbriefs eine Schenkung von Fr. 200'000.-- an den Beschwerdeführer erfolge, könne daher nicht der Mutter zugeschrieben werden. Auch die separate Quittung und Bescheinigung, datiert vom 5. November 2001, die als "Schenkungsurkunde" bzw. als "Schenkungserklärung" eingereicht worden sei, habe nicht D.________, sondern nur der Beschwerdeführer unterzeichnet. Demnach stehe einzig fest, dass die Mutter des Beschwerdeführer der Löschung des Schuldbriefes und der Übergabe desselben an das Grundbuchamt zugestimmt hat. Dass sich der Schenkungswille der Mutter allein auf ihren Sohn bezogen habe, könne nicht unterstellt werden.
3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er bemängelt, dass sich die Vorinstanz nicht einlässlich zur Frage äussere, ob die Schenkung von Fr. 200'000.-- an ihn allein oder an ihn und die Beschwerdegegnerin erfolgte. Die Feststellung, wonach der "Schenkungsvermerk" mangels eigenhändiger Unterzeichnung nicht seiner Mutter zugeschrieben werden könne, sei offensichtlich falsch. Die Vorinstanz halte fest, dass die Mutter der Löschung des Schuldbriefes gemäss der Grundbuchanmeldung vom 6. November 2001 unbestrittenermassen zugestimmt habe, und schon das Bezirksgericht habe erkannt, dass der Schenkungsvermerk mutmasslich vom Grundbuchführer angefertigt worden sei, was die Beschwerdegegnerin nicht explizit in Frage gestellt habe. Angesichts dessen sei nicht ansatzweise verständlich, wenn das Obergericht eine allein an ihn, den Beschwerdeführer, erfolgte Schenkung verneine. Der Vermerk der Schenkung ergebe sich aus einem Grundbuchbeleg, also "gleichsam aus einem öffentlichen Register", und erbringe deshalb auch indirekt gemäss Art. 9 ZGB den Beweis für diese Schenkung.
Bei dieser Ausgangslage ergibt sich laut dem Beschwerdeführer "ohne Weiteres", dass D.________ zum Zeitpunkt der Löschung des Schuldbriefs davon ausging, die Darlehensforderung bestehe nur gegenüber ihm, dem Beschwerdeführer. Wäre sie als Darlehensgläubigerin davon ausgegangen, auch die Beschwerdegegnerin zur Schuldnerin zu haben, so hätte die Löschung des Schuldbriefs keinen Sinn gemacht, da sie diesfalls noch eine Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin gehabt hätte, die weiterhin zu sichern gewesen wäre. Indem ausdrücklich festgehalten werde, dass die Schenkung allein an den Sohn erfolgt, habe sie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie allein ihren Sohn als Schuldner der Darlehensforderung betrachtete. Die vorinstanzliche Würdigung der Frage der Darlehensnehmerschaft erweise sich damit als "Folgefehler" der Erkenntnis, wonach sich aus dem erwähnten Schenkungsvermerk keine Schenkung an den Beschwerdeführer allein ableiten lasse, und sei damit ebenfalls offensichtlich unrichtig und willkürlich. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer überdies eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er habe in seiner Berufung vorgebracht, dass die Schenkung lange vor dem Zerwürfnis der Eheleute erfolgt und daher nicht davon auszugehen sei, dass man das Darlehen im Zeitpunkt der Schenkung umzudeuten versucht habe, um ihn, den Beschwerdeführer, güterrechtlich besser zu stellen. Indem die Vorinstanz dieses wesentliche Argument für die Annahme eines ab initio bloss an ihn gewährten Darlehens mit keinem Wort erwähne, verletze sie ihre Begründungspflicht.
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Beurteilung des in die eheliche Liegenschaft investierten Betrages von Fr. 200'000.-- vor, den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu verletzen. Er erläutert, weshalb dieser Betrag selbst dann seinem Eigengut zuzuweisen sei, wenn beide Parteien Darlehensnehmer gewesen sein sollten. Die Schenkung an ihn allein und die dadurch herbeigeführte Löschung der Schuldbriefforderung müsste dazu geführt haben, dass er zum Teil eine fremde Schuld, nämlich diejenige der Beschwerdegegnerin gegenüber seiner Mutter, getilgt hat. Da eine Schenkung unter Ehegatten nicht zu vermuten sei, stehe ihm auch bei dieser Sachverhaltsfeststellung eine Forderung zu, die im Ergebnis seinem Eigengut zuzuordnen sei, womit man zum gleichen Ergebnis gelange, wie wenn er allein als Darlehensnehmer zu betrachten wäre. Der Beschwerdeführer insistiert, alle für diese Forderung nötigen Tatsachenbehauptungen schon vor Bezirksgericht vorgebracht zu haben, denn nötig sei für "den hier gezeigten Schluss bloss", dass er eine Schenkung von Fr. 200'000.-- an sich behauptet habe; dies aber sei erstellt. Indem die Vorinstanz seine diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsschrift als verspätet bezeichne, verletze sie Bundesrecht, da rechtliche Ausführungen zu Tatsachenbehauptungen nicht verspätet sein könnten.
3.2.3. Wie die soeben resümierten Beanstandungen des Beschwerdeführers zeigen, fusst seine gesamte Argumentationskette, weshalb die Fr. 200'000.-- zu seinem Eigengut zu rechnen seien, auf dem Standpunkt, dass diese Summe Geldes ihm allein geschenkt worden sei. Diesbezüglich begnügt sich der Beschwerdeführer indes, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne auf die entscheidwesentlichen Erwägungen des Kantonsgerichts einzugehen. Weshalb sich aus der Zustimmung der Mutter zur Löschung des Schuldbriefes ein allein ihm gegenüber erklärter schenkungsweiser Erlass der Darlehensschuld ergeben soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Insbesondere stellt der Beschwerdeführer auch die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Abrede, wonach die Schuldbriefforderung und die Forderung aus dem Grundverhältnis auseinanderzuhalten sind. Auch die Überlegung, wonach das Grundbuch als öffentliches Register "indirekt" den Beweis für die besagte Schenkung erbringe, helfen dem Beschwerdeführer nicht weiter. Gegenstand des Beweises mit öffentlicher Urkunde (vgl. den Randtitel von Art. 9 ZGB) sind die durch die Urkunde bzw. das Register bezeugten Tatsachen. Enthält der auf der Grundbuchanmeldung befindliche Schenkungsvermerk - wie von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (E. 2.2) festgestellt - keine Erklärung, die der Mutter zugeschrieben werden kann, so fehlt es an der Tatsache, auf die sich die Beweiswirkung nach Art. 9 ZGB beziehen könnte.
Nach dem Gesagten bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass eine ausschliesslich an den Beschwerdeführer erfolgte Schenkung der Darlehenssumme in der Höhe von Fr. 200'000.-- nicht nachgewiesen ist. Den weiteren Reklamationen, die auf der gegenteiligen, nun gescheiterten Argumentation aufbauen, ist damit der Boden entzogen. Zu widersprechen ist schliesslich dem Vorwurf, dass der angefochtene Entscheid nicht hinreichend begründet sei. Denn auch mit dem Argument, wonach die Parteien das Darlehen im Zeitpunkt der Schenkung nicht "umgedeutet" hätten, impliziert der Beschwerdeführer, dass die Schenkung an ihn allein erfolgt sei. Dass Letzteres nicht als erstellt gelten kann, legt die Vorinstanz ausführlich dar (s. vorne E. 3.2.1). Weshalb sie trotzdem auf die fragliche, hinfällig gewordene Argumentation hätte eingehen müssen, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die formelle Natur des Gehörsanspruchs (BGE 135 I 187 E. 2.2 mit Hinweisen) ist nicht Selbstzweck (Urteil 5A_560/2023 vom 22. März 2024 E. 3.3). Im Ergebnis bleibt es bei der Auffassung der Vorinstanz, wonach einzig der Beschwerdeführer mit Sicherheit als Darlehensnehmer zu betrachten und daher nur die Hälfte des Darlehensbetrages von Fr. 200'000.-- als in die Liegenschaft investiertes Eigengut des Beschwerdeführers zu behandeln ist.
4.
Streitig ist weiter, in welcher Höhe ausstehende, der Beschwerdegegnerin geschuldete Unterhaltsbeiträge in die güterrechtliche Abrechnung aufzunehmen sind.
4.1. Was die vom 1. März 2006 bis zum 31. März 2008 geschuldeten Unterhaltsbeiträge angeht, kommt das Obergericht zum Schluss, der Verweis in der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2012 auf die dazugehörigen Beilagen sei rechtsgenüglich und die Substanziierung damit hinreichend. Die behaupteten Tatsachen seien jedenfalls in den Grundzügen der Duplik selbst zu entnehmen, indem die Unterhaltsschulden nach ihrem Ursprung (Urteil des Eheschutzrichters), ihrer für einen bestimmten Zeitraum (April 2006 bis März bzw. April 2008) geschuldeten Höhe und ihrem damals noch bestehenden Umfang bezeichnet bzw. beziffert und auch die anerkannten Zahlungen in diesem Zeitraum erwähnt würden. Der Verweis auf die Beilagen mit den weiteren Details sei zwar nicht unmittelbar auf den in der Duplik umrissenen Sachverhalt, aber immerhin am Ende der Ausführungen zu den Unterhaltsschulden des Beschwerdeführers erfolgt, wobei aus der Bezeichnung des jeweiligen Aktenstücks hinreichend fassbar werde, dass damit die Ausstände näher spezifiziert werden sollten. Bei der Betrachtung dieser Beilagen falle sofort auf, dass es sich bei der in der Duplik auf Fr. 146'575.-- veranschlagten Unterhaltsschuld um einen Verschrieb handeln muss, ergebe sich doch aus dem Gesamtbetrag von Fr. 238'075.-- nach Abzug von Zahlungen von Fr. 92'800.-- und Fr. 18'700.-- der geltend gemachte Ausstand von Fr. 126'575.--. Weiter habe die Beschwerdegegnerin in der Duplik behauptet, dass der Unterhaltsbeitrag von Fr. 9'950.-- für den Monat April 2008 noch offen sei. Für diese Unterhaltsforderung habe es keiner weiteren Substanziierung bedurft. Zu Recht mache die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Alimenteninkassostelle das Inkasso erst ab dem Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai 2008 übernahm; bei der Jahresangabe "per 1. Mai 2006" handele es sich um einen offensichtlichen Verschrieb. Das Obergericht stellt klar, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Tilgungen die Behauptungs- und Beweislast trage. Folglich habe er sich in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2012 nicht darauf beschränken dürfen, Forderungen, die über die vom Alimenteninkasso berechneten rückständigen Unterhaltsbeiträge hinausgehen, zu bestreiten und der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen, dass sie die von ihr im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachten Beträge nicht belegt habe. Vielmehr hätte er darlegen müssen, dass er über die in der Duplik anerkannten Geldüberweisungen hinaus Zahlungen erbrachte. Dies habe er unterlassen und damit seiner Substanziierungspflicht nicht genügt. Die offenen Forderungen aus Unterhalt für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 30. April 2008 betrügen demnach Fr. 136'525.-- (Fr. 126'575.-- zuzüglich Fr. 9'950.--).
Hinsichtlich der Folgezeit stellt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin den Ausstand für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 17. September 2012 in der Duplik mit Fr. 261'726.-- bezifferte. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 habe sie eine Aktualisierung der offenen Unterhaltsschulden vorgenommen und "per heute" Unterhaltsbeiträge inklusive Verzugszins in der Höhe von Fr. 974'518.-- geltend gemacht. Für die offenen Unterhaltsbeiträge der Jahre 2009 bis 2021 habe sie auf eine separate Aufstellung bzw. ein separates Blatt verwiesen, für die Höhe der eingegangenen Zahlungen auf die Bestätigungen der Alimentenhilfe und den Kontoauszug des Betreibungsamtes 8. Das Obergericht findet, die Aufstellung über die offenen Unterhaltsbeiträge der Jahre 2009 bis 2021 sei selbsterklärend und als hinreichend substanziierte Parteibehauptung zu werten. Den Einwand des Beschwerdeführers, dass diese Ausstände zu spät in den Prozess eingebracht worden seien, lässt die Vorinstanz nicht gelten. Gemäss § 115 Ziff. 2 der auf das erstinstanzliche Verfahren noch anwendbaren Zivilprozessordnung des Kantons vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) seien Behauptungen (Noven), deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können, auch nach dem Schluss des Hauptverfahrens zulässig; eine unverzügliche Geltendmachung werde dabei nicht vorausgesetzt. Bezogen auf den konkreten Fall führt das Obergericht aus, dass die Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchstellers mit der aktenkundigen Eheschutzverfügung vom 16. November 2006 und dem ebenfalls aktenkundigen Urteil des Obergerichts vom 24. November 2014 sofort belegt werden könnten. Die an die Unterhaltsschuld angerechneten Zahlungen des Beschwerdeführers ergäben sich aus den zu den Akten eingereichten Bestätigungen der Alimentenhilfe und aus dem Kontoauszug des Betreibungsamtes. Für die Jahre 2009 bis und mit 2016 belaufe sich der Ausstand wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht auf Fr. 510'181.--. Der vom Gesuchsteller anerkannte Ausstand von Fr. 512'224.70 übersteige diesen Betrag, weshalb es letztlich nicht darauf ankomme, ob der von ihm im Berufungsverfahren eingereichte Kontoauszug der Alimenteninkassostelle noch berücksichtigt werden darf oder - entsprechend der Meinung der Beschwerdegegnerin - als Novum unbeachtet bleiben muss.
Die Summe der beiden Teilbeträge (Fr. 136'525.-- + Fr. 510'181.--) entspricht dem angefochtenen Entscheid zufolge dem von der Beschwerdegegnerin geforderten Total von Fr. 646'706.--. Allerdings sei die Beschwerdegegnerin an den vor Bezirksgericht geltend gemachten Betrag von Fr. 646'429.-- gebunden, weshalb unter dem Titel ausstehender Unterhaltsbeiträge dieser Betrag zu liquidieren bzw. in die entsprechende Abrechnung aufzunehmen sei.
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Unterhaltsausständen seien nicht schlüssig, ergäben ein völlig unstimmiges Bild und würden insofern willkürlich wirken, als gegenüber der Beschwerdegegnerin augenscheinlich grosses Wohlwollen an den Tag gelegt wurde. Anhand von Zitatstellen beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass zwei Verschriebe "allzu helfend korrigiert", die Verweise auf Beilagen "viel zu grosszügig als gültig erachtet" und die Beweisofferten "wesentlich zu entgegenkommend akzeptiert" würden. Auch die vorinstanzliche Berechnung des genauen Zeitraums sei "völlig diffus": Zuerst berechne das Obergericht eine Tranche betreffend die Zeitspanne vom 1. April 2006 bis 30. April 2008, dann nehme es auf eine in der Duplik erfolgte Berechnung für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 17. September 2012 Bezug. Anstatt diese inhaltlich zu würdigen, stelle es unter Bezugnahme auf die Aktualisierung vom 4. Juni 2021 fest, dass die Aufstellung für die Jahre 2009 bis 2021 selbsterklärend sei. Dabei bleibe unbeantwortet, was für die Zeitspanne von Mai bis Dezember 2008 gelte. In vermeintlich akribischer Analyse der Beilagen und Aufstellungen der Beschwerdegegnerin klaube die Vorinstanz den Unterhaltsausstand über rund zehn Jahre zusammen. Indem sie den Vorbringen der Beschwerdegegnerin folge, überspanne sie die richterliche Fürsorgepflicht, insbesondere angesichts der sehr engagierten anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer erklärt, unter diesem Titel jedenfalls den vorinstanzlich (recte wohl: erstinstanzlich) festgelegten Betrag von Fr. 438'985.-- anerkannt zu haben; darauf lasse er sich behaften und dabei müsse es aber auch sein Bewenden haben.
Im selben Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2021 betreffend die Aktualisierung des Unterhaltsausstands überhaupt zugelassen zu haben. Er erinnert daran, dass er seine Unterhaltsschuld ab 2017 anerkanntermassen vollumfänglich erfüllt habe. Die Beschwerdegegnerin habe somit viereinhalb Jahre zugewartet, um die Ausstandsaktualisierung in den Prozess einzubringen. Indem das Obergericht dieses Vorgehen als zulässig erachte, wende es § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH völlig willkürlich an. Diese Bestimmung verlange, dass hinsichtlich der fraglichen Noven "klare Liquidität", d.h. sofortige Beweisbarkeit vorliegt und die nachträgliche Berücksichtigung wegen der Entbehrlichkeit beweismässiger Weiterungen keine Verfahrensverzögerung bewirkt. Im konkreten Fall habe die Eingabe der Beschwerdegegnerin "aktenkundigermassen" zu erheblichen Weiterungen geführt, sei ihm, dem Beschwerdeführer, im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 15. Juni 2021 doch Frist zur Stellungnahme angesetzt worden und werfe ihm die Vorinstanz selbst vor, dass er allfällige Tilgungen hätte beweisen müssen. Die gegnerische Eingabe vom 4. Juni 2021 habe sich gerade "als das Gegenteil von Liquidität schaffend" erwiesen und neue Behauptungen und Beweise provoziert. Sie hätte demnach richtigerweise nicht zugelassen bzw. bei der Würdigung nicht berücksichtigt werden dürfen; Gleiches gelte für allfällige Anerkennungen des Beschwerdeführers. Auch im Zusammenhang mit dieser Rüge anerkennt der Beschwerdeführer lediglich den Betrag von Fr. 438'985.--.
4.3. Die Beanstandungen sind zum Scheitern verurteilt. So bemängelt der Beschwerdeführer zwar die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Dass sich die Zahlen, anhand derer die Vorinstanz den Unterhaltsausstand errechnet, tatsächlich aus den berücksichtigten Beilagen ergeben, stellt er jedoch nicht in Abrede, noch behauptet er, dass der Vorinstanz beim Korrigieren der Missschreibungen oder beim Ausrechnen des Unterhaltsausstands Fehler unterlaufen wären. Der Vorwurf, dass das Obergericht der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge allzu fürsorglich unter die Arme greife und die gebotene Strenge vermissen lasse, beschlägt nicht die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung oder Beweiswürdigung, sondern - wie auch der Beschwerdeführer erkannt zu haben scheint - die (Rechts-) Frage, welche Rolle dem Obergericht bei der Erarbeitung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen zufiel bzw. ob es diesbezüglich seine Befugnisse überschritt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz die "richterliche Fragepflicht" unzulässig weit überspanne. Was er damit meint, mag er freilich nicht näher erklären. Eine konkrete (geschriebene oder ungeschriebene) Rechtsregel, welcher der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht zuwiderlaufen würde, nennt er nicht. Insbesondere macht er auch nicht geltend, dass sich die Vorinstanz über den Verhandlungsgrundsatz hinweggesetzt habe, der laut dem angefochtenen Entscheid im Scheidungsverfahren für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt und gemäss § 54 Abs. 1 ZPO/ZH besagt, dass die Parteien dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen haben. Ebenso wenig beklagt er sich darüber, dass das Bundesgericht die Sachvorbringen der Beschwerdegegnerin in Verkennung der bundesrechtlichen Anforderungen zu Unrecht als schlüssig behauptet oder hinreichend substanziiert angesehen habe. Solcherlei ist auch nicht ersichtlich (s. vorne E. 3.1.3 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Unbegründet ist auch die Befürchtung, die Vorinstanz wende § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH willkürlich an, indem sie die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2021 zulasse. Gemäss § 114 ZPO/ZH sind die Parteien mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind laut § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH Behauptungen, Bestreitungen und Einreden, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt oder die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können. Seinen Standpunkt, dass von diesen zwei alternativen Voraussetzungen im konkreten Fall die Letztere nicht erfüllt sein soll, begründet der Beschwerdeführer allein damit, dass er durch die Eingabe vom 4. Juni 2021 zu einer Stellungnahme veranlasst worden sei. Weshalb diese Lesart von § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH geradezu zwingend sein soll und die Vorinstanz sich dem Vorwurf der Willkür aussetzt, wenn sie die sofortige Beweisbarkeit der neuen Behauptungen der Beschwerdegegnerin allein anhand der dazu neu eingereichten Urkunden beurteilt, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Auch der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH keine unverzügliche Geltendmachung voraussetze, hält er lediglich seine eigene Interpretation dieser Norm entgegen, indem er (sinngemäss) behauptet, die Eingabe vom 4. Juni 2021 sei verspätet erfolgt. Darauf ist nicht einzutreten. Auch was die ausstehenden Unterhaltsbeiträge angeht, hat der angefochtene Entscheid, dem zufolge unter diesem Titel ein Betrag von Fr. 646'429.-- in Rechnung zu stellen ist, somit Bestand.
5.
Schliesslich dreht sich die Auseinandersetzung um die Bewertung der bereits erwähnten Liegenschaft in U.________ (SZ), eines 5½-Zimmer-Einfamilienhauses mit Wintergarten und Garagenbox und einer Grundstücksfläche von 486 Quadratmetern.
5.1. Das Obergericht konstatiert, dass E.________ den Verkehrswert der Liegenschaft per 30. April 2010 im erstinstanzlichen Verfahren am 7. Mai 2010 auf Fr. 1'172'000.-- schätzte. In der Replik vom 26. Mai 2012 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Interessent die Liegenschaft für Fr. 1,4 Mio. kaufen würde und auch die Beschwerdegegnerin diesen Preis nunmehr akzeptiere. Die Beschwerdegegnerin habe in der Duplik vom 17. September 2012 bestätigt, dass die Parteien die Liegenschaft für Fr. 1,4 Mio. verkaufen könnten und dies der massgebliche Verkehrswert sei. In der Vereinbarung vom 7./14. Dezember 2016 hätten die Parteien einstweilen auf die Festlegung eines Anrechnungswertes verzichtet und festgehalten, dass dieser im pendenten Scheidungsverfahren bestimmt werden sollte. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. April 2018 eine Aktualisierung des Verkehrswertgutachtens vom 7. Mai 2010 verlangt habe, weil seit der Schätzung acht Jahre vergangen seien und sich der Zustand der Liegenschaft verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Hinblick auf eine Vergleichsverhandlung mit einer Aktualisierung der Schätzung einverstanden erklärt; für den Fall, dass das Güterrecht streitig bleibe, habe er jedoch an seinem Rechtsstandpunkt festgehalten, wonach sich die Beschwerdegegnerin auf ihrer Zusage in der Replik, wonach von einem Verkehrswert von Fr. 1,4 Mio. auszugehen sei, behaften lassen müsse. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, im Jahre 2012 sei nicht absehbar gewesen, dass ihr die Liegenschaft in einem desolaten Zustand übergeben werde, und dieses echte Novum sei zu berücksichtigen. Laut den weiteren vorinstanzlichen Feststellungen bezifferten der neu beauftragte Gutachter F.________ und der mitunterzeichnende G.________ vom H.________ (im Folgenden "Gutachten H.________") den Marktwert der Liegenschaft per 19. Juni 2020 am 26. Juni 2020 mit Fr. 965'000.--.
In prozessualer Hinsicht findet das Obergericht, dass der Antrag vom 6. April 2018, mit dem die Beschwerdegegnerin eine Aktualisierung des Gutachtens forderte, angesichts der seit der ersten gutachterlichen Bewertung und der seit Erstattung der zweiten Parteivorträge verflossenen Zeit im Lichte von § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH als zulässig erscheine, zumal die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich eingetretene wertvermindernde Umstände geltend gemacht und der in Replik und Duplik genannte Preis erheblich über dem ursprünglich gutachterlich festgestellten Wert gelegen habe. Die von ihr nach Erstattung des Gutachtens neu aufgestellte Behauptung, es sei in der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Bezug auf die Liegenschaft vom aktuellen Marktwert von Fr. 965'000.-- gemäss Gutachten H.________ auszugehen, sei aufgrund von § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH zuzulassen. Zu den in dieser Bestimmung angesprochenen Tatsachen, die sich aus den Prozessakten ergeben, würden auch tatsächliche Erhebungen eines Sachverständigen gehören. Entsprechend sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht eine Aktualisierung des Gutachtens in Auftrag gab und (nach Gutheissung des Ausstandsbegehrens gegen E.________) mit Verfügung vom 7. Februar 2020 eine Neuschätzung veranlasste.
Bezüglich des Streits um die Bewertung als solche stellt die Vorinstanz fest, dass das Gutachten H.________ auf der Substanzwertmethode (auch Realwert- oder Sachwertmethode) beruhe, wobei der errechnete Wert pro Quadratmeter Hauptnutzfläche mit den aktuellen Preisen von Einfamilienhäusern in U.________ (SZ) "gemäss Daten der anerkannten Firma I.________ AG" verglichen und anhand der konkreten Eigenschaften der bewerteten Liegenschaft plausibilisiert worden sei. Das Gutachten H.________ halte einleitend fest, dass das Gutachten von E.________ aus dem Jahr 2010 auch aus inhaltlichen Gründen nicht aktualisiert werden könne, da es auf der Mischwertmethode beruhe, bei der Werte aus dem Ertrags- und dem Sachwert gemischt werden und die laut den in der Schweiz anerkannten Bewertungsregeln (Swiss Valuation Standard 2017) nicht mehr empfohlen werde. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das Ergebnis des Gutachtens H.________ vor dem Hintergrund der von der I.________ AG verwendeten hedonischen Marktwertschätzung unmöglich bzw. viel zu tief sei, hält das Obergericht entgegen, dass das Gesetz nichts über die anzuwendende Methode sage und nach Lehre und Rechtsprechung der Sachwert (= Bodenwert und Zeitwert der Bauten) und der Ertragswert (= kapitalisierter Mietwert) zu kombinieren und je nach Verhältnissen zu gewichten seien. Für überbaute Grundstücke werde der individuellen Wertermittlung mittels Real- und Ertragswert der Vorzug eingeräumt; demgegenüber werde die hedonische Methode (statistische Methode, Vergleichsmethode) als für unüberbaute Grundstücke und Abbruchobjekte geeignet erachtet. Im Ergebnis könne dem Gutachter kein falscher Methodenansatz vorgeworfen werden. Ein Vorrang der hedonischen Methode bestehe bei Einfamilienhäusern nicht; zudem bediene sich das Gutachten H.________ zur Plausibilisierung auch der Vergleichswertmethode und stütze sich dabei auf die Daten der anerkannten Firma I.________ AG. Die Kritik des Beschwerdeführers, dass der tatsächliche Markt in U.________ (SZ) unberücksichtigt bleibe, sei daher verfehlt, zumal der Beschwerdeführer gegen die im Gutachten enthaltene Bestimmung des Landwerts keine substanziierten Einwendungen vortrage. Angesichts der kleinen Fläche des Hauses, des Zusatznutzens aus dem Wintergarten sowie des Typs "einseitig angebautes Haus", der kurz- bis mittelfristig anstehenden Erneuerungsarbeiten, der Erreichbarkeit über die lange Aussentreppe, der im Vergleich zu zahlreichen anderen Liegenschaften in U.________ (SZ) eingeschränkten Seesicht und des kleinen effektiv nutzbaren Umschwungs erachte der Gutachter den errechneten Wert als plausibel.
Schliesslich stellt der angefochtene Entscheid klar, dass die Berufung auf frühere übereinstimmende Wertvorstellungen der Parteien, auf frühere Kaufofferten und Mietinserate und auf allgemeine Wohnungsmarktanalysen und Marktberichte keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens H.________ zu wecken vermögen, da sie lediglich generalisierende Aussagen enthalten und keine fundierten Rückschlüsse auf den heutigen Wert der konkreten Liegenschaft erlauben. Im Ergebnis beständen keine triftigen Gründe, um vom ermittelten Verkehrswert von Fr. 965'000.-- gemäss Gutachten H.________ abzuweichen. Entsprechend bestehe auch kein Anlass, die vom Beschwerdeführer verlangte neue Schätzung durchzuführen.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass der Wert der Liegenschaft in U.________ (SZ) nach Abschluss der Parteivorträge zwischen den Parteien unstrittig und der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2018 betreffend Neubegutachtung verspätet war. Indem die Vorinstanz (recte wohl: die erste Instanz) über den Wert der Liegenschaft dennoch Beweis abgenommen habe, habe sie § § 133 und 54 Abs. 1 und 2 ZPO /ZH willkürlich angewendet, ergebe sich doch aus diesen Vorschriften, dass über unstrittige Tatsachen kein Beweis abzunehmen und eine Partei auf einer erfolgten Anerkennung zu behaften ist. Wenn nun das Obergericht annehme, dass die einmal unstreitige Tatsache des Liegenschaftswerts durch Zeitverlauf "doch wieder strittig werden" und sich ein entsprechender Beweisantrag auf § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH stützen könne, begehe sie eine krasse und offensichtliche Rechtsverletzung. Von der Ausnahme zum Aktenschluss, der zufolge eine Partei nach dem letzten Vortrag bzw. der letzten Rechtsschrift einen erst im Laufe des Prozesses veranlassten Antrag gleichwohl noch stellen kann, sei nur sehr zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ausserdem müsse es sich um einen Antrag handeln, der sich erst aufgrund der Duplik oder einer Ergänzungseingabe der Gegenpartei oder durch das Beweisverfahren ergeben hat. Vorliegend sei keine dieser Voraussetzungen auch nur ansatzweise gegeben. Wie sich aus der Eingabe vom 6. April 2018 ergebe, werde der Antrag bloss mit dem Zeitablauf begründet; die anderen Vorbringen seien "offensichtlich fadenscheinig". Allein das Argument des Zeitablaufs könne nicht genügen, um von einer nicht erfolgten Bestreitung bzw. einer Anerkennung des Liegenschaftswerts zurückzutreten, zumal es notorisch sei, dass Scheidungsverfahren zuweilen lange dauern. Den Beweisantrag der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2018 gestützt auf § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH zuzulassen, stelle eine willkürliche Anwendung dieser Norm dar. Im selben Zusammenhang beklagt sich der Beschwerdeführer über eine Verletzung von Art. 214 ZGB. Indem die Parteien in ihren letzten Parteivorträgen "beide gleichgerichtet" einen Verkehrswert von Fr. 1,4 Mio. behauptet hätten, sei ohne Weiteres von einer jedenfalls impliziten Einigung über die Bewertung auszugehen. Auch wenn er, der Beschwerdeführer, sich nicht explizit auf diese "Einigungsmöglichkeit punkto Bewertung" berufen habe, hätten die kantonalen Instanzen aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen eine solche Einigung prüfen und im konkreten Fall bejahen müssen.
5.2.2. § 54 Abs. 1 ZPO/ZH besagt, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen, und dass das Gericht seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde legt. Gemäss Abs. 2 der besagten Norm darf das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. Der bereits erwähnte Grundsatz, wonach die Parteien nach ihrem letzten Vortrag oder ihrer letzten Rechtsschrift mit neuen Vorbringen ausgeschlossen sind (§ 114 ZPO/ZH; s. vorne E. 4.3), gilt gemäss § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH nicht für Anträge, die erst im Laufe des Prozesses veranlasst werden. Nach § 133 Satz 1 ZPO/ZH wird (unter anderem) über erhebliche streitige Tatsachen Beweis erhoben. Die Anstrengungen des Beschwerdeführers, der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung der zitierten Normen nachzuweisen, sind umsonst.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern § 54 ZPO/ZH, der dem Randtitel zufolge von der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime handelt, auch die Frage regelt, über welche Tatsachen Beweis abzunehmen ist. Die Rüge der willkürlichen Anwendung von § 133 ZPO/ZH scheitert am Erfordernis der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (s. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der kantonalen Rechtsmittelinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben. Sie muss sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat (BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Dass er sich - zumindest sinngemäss - schon im kantonalen Verfahren auf eine Verletzung der Rechtsregel berufen hätte, wonach nur über streitige Tatsachen Beweis erhoben werden darf, ist den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen über den Prozesssachverhalt (s. vorne E. 2.2) nicht zu entnehmen und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer beteuert vielmehr, in seiner Berufung im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung von § 54 ZPO/ZH im Wesentlichen die prozessuale Zulässigkeit des gegnerischen Beweisantrags vom 6. April 2018 bestritten zu haben. Was den Vorwurf der willkürlichen Anwendung von § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH betrifft, erklärt die Vorinstanz die Zulässigkeit des Antrags der Beschwerdegegnerin zur Aktualisierung des Gutachtens nicht allein mit dem Zeitablauf und den in der Eingabe vom 6. April 2018 geltend gemachten, zwischenzeitlich eingetretenen wertvermindernden Umständen, sondern auch damit, dass der in Replik und Duplik genannte Preis erheblich über dem ursprünglich gutachterlich festgestellten Wert gelegen habe (s. vorne E. 5.1). Darauf geht der Beschwerdeführer in keiner Weise ein. Weder stellt er diese Differenz als solche in Abrede, noch äussert er sich dazu, weshalb sie die Zulässigkeit des Antrags vom 6. April 2018 nicht zu begründen vermag. Um den angefochtenen Entscheid als willkürlich auszuweisen, genügt es indes nicht, nur punktuell gewisse Elemente des angefochtenen Entscheids aufzugreifen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen.
Ins Leere läuft schliesslich auch die Rüge, die kantonalen Instanzen seien in Verletzung von Art. 214 ZGB bzw. in Missachtung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht von einer Einigung der Parteien über die Bewertung der Liegenschaft ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer damit den erstinstanzlichen Entscheid angreift, übersieht er, dass Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) ist, der den Entscheid der ersten Instanz ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen). In diesem Entscheid stellt das Obergericht fest, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass sich die Parteien bezüglich des Werts der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft auf einen anderen als den in Art. 214 ZGB vorgesehenen Zeitpunkt geeinigt hätten. Gegen diese für das Bundesgericht verbindliche Feststellung über den Prozesssachverhalt (s. vorne E. 2.2) hat der Beschwerdeführer nichts einzuwenden. Er tut auch nicht dar, inwiefern die Berufungsinstanz die Erklärungen in der Replik und der Duplik aus dem Jahr 2012 (s. vorne E. 5.1) losgelöst von der Geltendmachung einer Einigung über den für die Bewertung massgeblichen Zeitpunkt in Rechtsanwendung von Amtes wegen als Prozessvereinbarung hätte deuten können und müssen (s. zur Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Urteil 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).
5.3.
5.3.1. Für den - nun eingetretenen (E. 5.2.1) - Fall, dass es mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Zulässigkeit des gegnerischen Beweisantrags vom 6. April 2018 sein Bewenden hat, hält der Beschwerdeführer daran fest, dass der Marktwert der Liegenschaft mit bloss Fr. 965'000.-- in materieller Hinsicht offensichtlich unrichtig, da augenscheinlich wesentlich zu tief geschätzt wurde. Er beklagt sich vorab über eine Verletzung der Begründungspflicht und damit seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz befasse sich mit der Methodik der Begutachtung und der Frage der Hauptnutzfläche der Liegenschaft, äussere sich jedoch mit keiner Silbe zu seinem zentralen Vorbringen, wonach weder ersichtlich noch durch das Gutachten erklärt sei, wieso dieses von einer Wertverminderung ausgehe. Die Vorinstanz lasse die ursprüngliche Schätzung "völlig aussen vor" und setze das neue Gutachten H.________ nicht in Relation zum bereits vorhandenen. Die Frage, warum die Liegenschaft weniger wert sein soll, bleibe schlicht unbehandelt.
Die "bare Ausklammerung" von beweis- und entscheidwesentlichen Vorbringen stellt in den Augen des Beschwerdeführers überdies eine völlig einseitige, mithin willkürliche Beweiswürdigung dar und soll damit den in Art. 157 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzen. Der Beschwerdeführer wiederholt in der Folge die in der Berufung vorgetragenen Argumente, aus denen sich die offensichtliche Unrichtigkeit der gutachterlichen Schätzung ergibt. So verweist er auf den "Wohnimmobilien Marktbericht Schweiz 2022" von J.________, auf die Internet-Vergleichsplattform K.________, auf eine Studie des Immobilienberatungsunternehmens L.________ und auf Medienberichte. Daraus ergebe sich, dass die Immobilienpreise im Kanton Schwyz zwischen 2007 und 2018 stark gestiegen seien und U.________ (SZ) zu den gefragtesten und teuersten Schwyzer Gemeinden gehöre. Der Quadratmeterpreis in U.________ (SZ) betrage Fr. 13'940.--, womit selbst bei einer Grundstücksfläche von lediglich 102.6 m2 von einem Marktwert von Fr. 1'430'244.-- auszugehen wäre. Die hedonische Bewertung, die er bei der Firma I.________ habe erstellen lassen, habe einen Marktwert von Fr. 1'580'000.-- ergeben; der vormalige Mieter habe zwei verbindliche Kaufangebote zu Fr. 1,4 Mio. und Fr. 1,5 Mio. unterbreitet und hätte die Liegenschaft sogar für Fr. 1,6 Mio. gekauft. Herr M.________ von der Firma N.________ AG in U.________ (SZ), der die Liegenschaft im Jahr 2006 auf Fr. 930'000.-- geschätzt habe, schätze den Marktwert im Jahr 2020 auf Fr. 1,4 bis Fr. 1,7 Mio. Für den Beschwerdeführer steht damit fest, dass alle Experten, welche die örtlichen Marktverhältnisse kennen, von einem Marktwert von über Fr. 1,4 Mio. ausgehen. Auch die Beschwerdegegnerin habe im Jahr 2011 verlauten lassen, dass sie die Liegenschaft keinesfalls unter Fr. 1,5 Mio. zu verkaufen bereit sei. Sie habe die Liegenschaft seit dem Auszug des letzten Mieters unbewohnt gelassen, weshalb es auch nicht erstaune, dass die Liegenschaft derzeit im Aussenbereich einen eher ungepflegten Eindruck erweckt. Es mache den Anschein, dass die Beschwerdegegnerin darauf aus ist, einen möglichst tiefen Schätzwert zu erreichen. Zusätzlich zu diesen Argumenten bemängelt der Beschwerdeführer, dass das Gutachten H.________ schon an sich in unzulässiger Weise erfolgt sei. In ihrer Eingabe vom 6. April 2018 habe die Beschwerdegegnerin explizit eine Aktualisierung des Gutachtens beantragt und mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 habe das Bezirksgericht auch explizit eine Aktualisierung des Gutachtens vom 7. Mai 2010 in Auftrag gegeben. Das nun vorliegende Gutachten H.________ führe aus, es werde nicht nur keine Aktualisierung vorgenommen, sondern es würden die Ergebnisse des Vorgutachtens schlicht nicht weiter kommentiert. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass das Gutachten H.________ schlicht nicht auftrags- bzw. antragsgemäss erfolgt und deshalb auch nicht massgeblich bzw. "derart ergänzungsbedürftig" sei, dass nicht allein darauf abgestellt werden könne.
5.3.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht ausgemacht haben will, ist seine Rüge unbegründet. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) schreibt der Behörde nicht vor, auf alle aufgeworfenen Punkte im Detail einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).
Der angefochtene Entscheid genügt diesen Vorgaben. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum konkreten Fall (s. vorne E. 5.1), die sich über mehr als fünf Seiten hinziehen, lassen klar erkennen, weshalb der Berufung des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Bewertung der Liegenschaft in U.________ (SZ) kein Erfolg beschieden ist und es mit der erstinstanzlichen Beurteilung, der zufolge auf das Gutachten H.________ abzustellen ist, sein Bewenden hat. Ist der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung.
5.3.3. In der Sache - dem Streit um die Würdigung des Gutachtens H.________ - ist vorab an die Rechtsprechung zum Umgang mit gerichtlichen Gutachten zu erinnern, die auch im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben sind. Demnach unterliegt das Gerichtsgutachten wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet. Für die Sachverhaltsermittlung und Beweisabnahme bleibt das Gericht verantwortlich. Das Gericht muss daher die Schlussfolgerungen des Gutachtens - gegebenenfalls nach einer mündlichen Erläuterung durch den Gutachter - derart nachvollziehen können, dass es zu beurteilen in der Lage ist, ob die gutachterlichen Folgerungen in sich geschlossen sind. Dabei hat es auch zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Dies ist namentlich der Fall, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen. In Sachfragen weicht das Gericht aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab und muss eine allfällige Abweichung begründen (s. zum Ganzen BGE 133 II 384 E. 4.2.3; 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2; 128 I 81 E. 2; Urteile 4A_612/2015 vom 9. Mai 2016 E. 3.3; 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 6.1).
Was der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zur Beurteilung unterbreitet, vermag die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass keine triftigen Gründe für eine Abweichung vom gutachterlich ermittelten Verkehrswert von Fr. 965'000.-- bestehen, nicht ins Wanken zu bringen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, dem angefochtenen Entscheid die schon in der Berufung vorgetragenen Argumente gegenüberzustellen und anschliessend zu behaupten, dass sich das Ergebnis der Schätzung als qualifiziert falsch und willkürlich erweise. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, wie sie zur Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht erforderlich ist (s. vorne E.2), findet nicht statt. So entnimmt die Vorinstanz etwa den Akten, dass es sich beim Bewertungsbericht von I.________ lediglich um eine "indikative Desktopbewertung ohne Besichtigung" handele, die einen groben Aufschluss über den Marktwert geben soll und in der Erwartung eines deutlich höheren Marktwerts erstellt wurde. Der Beschwerdeführer geht weder auf diese Feststellungen noch auf die vorinstanzliche Folgerung ein, dass die Schlüssigkeit des Gutachtens H.________ durch den besagten Bewertungsbericht nicht in Frage gestellt sei. Auch mit den Erwägungen des Obergerichts zu den Auskünften von M.________ mag sich der Beschwerdeführer nicht beschäftigen. Dies gilt nicht nur für die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die fraglichen Urkunden als (unechte) Noven im Berufungsverfahren gar nicht mehr berücksichtigt werden können, sondern auch für die (Eventual-) Begründung, wonach diese unbestimmte Auskunft keine ernsthaften Zweifel am Gutachten H.________ zu wecken vermöchte, zumal der Beschwerdeführer M.________ lediglich über den Einbau einer neuen Küche und einer neuen Heizung informiert und ihm im Übrigen mitgeteilt habe, dass das Haus immer noch im gleichen Zustand sei wie im Jahr 2006. Auch die Frage der Aktualisierung des Gutachtens aus dem Jahr 2010 lässt der angefochtene Entscheid nicht unbeantwortet, zitiert das Obergericht doch die Passagen im Gutachten H.________, wonach eine inhaltliche Aktualisierung nicht möglich sei, weil die damals verwendete Methode nicht mehr den aktuellen Empfehlungen entspreche. Diese Begründung übergeht der Beschwerdeführer; seine Beanstandungen vermitteln den unzutreffenden Eindruck, dass sich das Gutachten H.________ einer Aktualisierung des von E.________ im Jahr 2010 erstellten Gutachtens grundlos verweigere. Nach alledem erweist sich der Vorwurf, dass das Obergericht die offensichtliche Unrichtigkeit der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft in U.________ (SZ) verkenne und zu Unrecht auf das Gutachten H.________ abstelle, als unbegründet.
6.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, vermag der Beschwerdeführer in keinem der drei vor Bundesgericht beanstandeten Punkte des angefochtenen Entscheids etwas auszurichten. Entsprechend erübrigt es sich, auf die "Gesamtrechnung Güterrecht" einzugehen, in welcher der Beschwerdeführer seine güterrechtliche Forderung von Fr. 196'763.40 ausrechnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ausserdem hat er die Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit ihrem diesbezüglichen Antrag jedoch durchdrang, entsprechend zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn