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[AZA 0] 
2P.27/2000/mng 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
6. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Hungerbühler, Bundesrichter Müller und Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 70, Erstfeld, 
 
gegen 
Regierungsrat des Kantons U r i,Obergericht des Kantons U r i, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
 
betreffend 
Art. 4 aBV (Parteientschädigung), hat sich ergeben: 
 
A.-A.________ führt in B.________ einen Taxibetrieb. 
Das Amt für Strassen- und Schiffsverkehr des Kantons Uri (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) forderte sie am 31. Oktober 1998 auf, verschiedene Unterlagen gemäss Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport (ARV 2; SR 822. 222) zur Kontrolle einzusenden bzw. beim Werkhof Flüelen abzugeben. Der Rechtsvertreter von A.________ verlangte eine diesbezügliche weiterzugsfähige Verfügung. Das Strassenverkehrsamt wiederholte am 13. November 1998 die Aufforderung, die Unterlagen einzureichen. Es setzte dazu eine Frist von zehn Tagen an, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbefolgung der Auflage in Anwendung von Art. 28 ARV2 Strafanzeige erstattet würde. Am 17. November 1998 verlangte der Vertreter der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Aufforderung vom 13. November 1998 nochmals einen weiterzugsfähigen Entscheid. 
 
 
Am 23. November 1998 erhob der Rechtsvertreter von A.________ beim Regierungsrat des Kantons Uri Verwaltungsbeschwerde "gegen die ... Verfügung (des Strassenverkehrsamtes) vom 13. November 1998". Am 2. Dezember 1998 ordnete das Strassenverkehrsamt, welches im erwähnten Beschwerdeverfahren zur Stellungnahme eingeladen worden war, mit förmlicher Verfügung eine Betriebskontrolle im Taxibetrieb von A.________ an und forderte diese zur Einreichung der fraglichen Unterlagen auf. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 4. Dezember 1998 Beschwerde; auf das diesbezügliche Verfahren wird nachfolgend nicht weiter eingegangen. 
Am 7. Dezember 1998 beantragte A.________ unter Hinweis auf die Verfügung vom 2. Dezember 1998 die Abschreibung des ersten, am 23. November 1998 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Strassenverkehrsamtes. 
 
Der Regierungsrat des Kantons Uri schrieb die Verwaltungsbeschwerde vom 23. November 1998 am 15. Dezember 1998 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt am Protokoll ab; er erhob keine Spruchgebühr und sprach keine Parteientschädigung zu. A.________ focht den Beschluss des Regierungsrats hinsichtlich der Verweigerung einer Parteientschädigung beim Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, an. Das Obergericht wies die Beschwerde am 28. Mai 1999 ab. 
 
 
B.-Am 31. Januar 2000 hat A.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts vom 28. Mai 1999 und den Beschluss des Regierungsrats vom 15. Dezember 1998 erhoben; sie beantragt die Aufhebung beider Entscheide. 
 
Das Obergericht hat die Akten eingereicht. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Kostenregelung verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV bzw. Art. 4 der zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch massgeblichen alten Bundesverfassung, aBV). 
 
Ein Entscheid ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist und er sich letztlich auf keinen vernünftigen Grund stützen lässt (BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, dass der angefochtene Entscheid im beschriebenen Sinn gegen das Willkürverbot verstösst. Beruht ein Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, müssen diese je mit einer den geschilderten Anforderungen genügenden Begründung angefochten werden (vgl. BGE 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95/96). 
 
b) Der Regierungsrat stellte für seinen Kostenentscheid (Verzicht auf Kostenauflage, keine Parteientschädigung) auf die Regel ab, dass bei Gegenstandslosigkeit ohne Zutun einer Partei die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind; er bezeichnete die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weil sie Beschwerde gegen das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 13. November 1998 erhoben habe, welches nicht als anfechtbare Verfügung gelten könne. 
 
Das Obergericht hat den Entscheid des Regierungsrats geschützt, ohne auf die Prozessaussichten vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen; es liess die Frage des Verfügungscharakters der Aufforderung des Strassenverkehrsamtes vom 13. November 1998 offen. Es begründete die Verweigerung der Parteientschädigung damit, dass die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 der Verordnung des Landrates des Kantons Uri vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) nicht erfüllt seien. Danach hat die Behörde im Rechtsmittelverfahren dem ganz oder teilweise obsiegenden Beteiligten auf dessen Begehren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ihm im Verfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Das Obergericht stellte fest, dass es nicht erforderlich gewesen sei, gegen das Schreiben vom 13. November 1998 förmlich Beschwerde zu erheben, weshalb sich die im Zusammenhang mit der Beschwerde vom 23. November 1998 entstandenen Anwaltskosten als nicht notwendig erwiesen. 
 
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie unter den gegebenen Umständen sehr wohl zur Erhebung der Beschwerde an den Regierungsrat gezwungen gewesen sei; sie verweist dazu insbesondere auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung zwischen einem blossen behördlichen Schreiben und einer Verfügung und behauptet, die zuständige Behörde hätte sich im Fall, dass keine Beschwerde erhoben worden wäre, nachträglich sicherlich auf den Standpunkt gestellt, bereits das Schreiben vom 13. November 1998 sei eine anfechtbare Verfügung gewesen. 
 
c) Vorerst ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass eine Partei im Falle der Abschreibung einer Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit nicht bereits darum Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat, weil sie - möglicherweise - in guten Treuen Beschwerde erhoben hat. Ist mit grösserer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ihre Beschwerde abgewiesen worden wäre, erhält sie keine Parteientschädigung. Der Regierungsrat hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Kostenregelung - schon - darum als unterliegende Partei behandelt, weil das Schreiben vom 13. November 1998 keine Verfügung sei. Das Obergericht hat zwar offen gelassen, wie es sich damit verhält, ohne aber die Auffassung des Regierungsrats zu verwerfen. 
Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage, um der Begründungspflicht von Art. 90 OG zu genügen, nicht auch diese für sich allein die Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigende Begründung des Regierungsrats ausdrücklich hätte als verfassungswidrig rügen müssen (s. vorne E. 1a am Ende). Da diese in den Akten liegende und vom Obergericht nicht verworfene Begründung des Regierungsrats nicht verfassungswidrig erscheint, stellt sich im Rahmen einer Willkürbeschwerde zudem die Frage einer Substituierung der entsprechenden Entscheidbegründung durch das Bundesgericht (BGE 122 I 257 E. 5 S. 262; 112 Ia 353 E. 3c/bb, je mit Hinweisen). 
 
Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben. 
Die Auffassung des Obergerichts, dass die Beschwerdeführerin keineswegs zur Erhebung der Beschwerde gezwungen gewesen sei, ist nicht unhaltbar. Eine Rechtsverweigerungs- bzw. 
Rechtsverzögerungsbeschwerde und allenfalls selbst ein auf die Androhung einer Strafanzeige eingehendes weiteres blosses Schreiben hätte die Bereitschaft der Behörde, an die Strafbehörden zu gelangen, massgeblich beeinflussen können. 
Vor allem aber begnügt sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 VRPV damit, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, welche die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erlaubt, zu bestreiten, ohne die geringste Begründung hierfür zu liefern. Schliesslich durfte das Obergericht ohne Willkür den Umstand berücksichtigen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei ist. In der Tat nahm sie dem Strassenverkehrsamt gegenüber bis zuletzt (so mit Schreiben vom 17. November 1998) unmissverständlich die Haltung ein, dieses habe weder am 31. Oktober noch am 13. November 1998 eine förmliche Verfügung erlassen, um dann anschliessend am 23. November 1998 beim Regierungsrat Beschwerde zu erheben und dabei das Schreiben vom 13. November 1998 vorbehaltlos und ohne jegliche Relativierung als Verfügung zu bezeichnen. Die Kostenregelung des Regierungsrats, welcher der Beschwerdeführerin immerhin keine Gebühr auferlegte, ist unter diesen Umständen im Ergebnis angemessen, zumindest aber nicht willkürlich. 
d) Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist, ist sie im Verfahren nach Art. 36a OG als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
 
 
2.-Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem Obergericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 6. März 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: