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[AZA] 
K 114/99 Ge 
 
I. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundes- 
richterin Leuzinger und Bundesrichter Ferrari; Gerichts- 
schreiber Fessler 
 
Urteil vom 6. März 2000  
 
in Sachen 
 
Roche Pharma (Schweiz) AG, Schönmattstrasse 2, Reinach/BL, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. 
E.________, 
 
gegen 
 
1. Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen KSK/CAMS, 
   Römerstrasse 20, Solothurn, 
2. Krankenkasse Sanitas, Lagerstrasse 107, Zürich, 
 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Fürsprech 
S.________, 
 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission für die Spezialitätenliste, 
Lausanne 
 
    A.- Am 25. September 1998 stellte die Firma Roche 
Pharma (Schweiz) AG (nachfolgend: Roche) das Gesuch um Auf- 
nahme des Antiadipositums XENICAL in die Spezialitätenliste 
(SL). Nach Anhören der Eidgenössischen Arzneimittelkommis- 
sion (EAK) erliess das Bundesamt für Sozialversicherung 
(BSV) am 28. Juni 1999 folgende Verfügung: 
 
"1.XENICAL wird (...) per 1. Oktober 1999 in die Speziali- 
    tätenliste zu Preisen von Fr. 91.60/163.50 für 42/84 
    Caps. aufgenommen. 
 
2.Die Aufnahme erfolgt unter den folgenden Limitationen: 
 
   -befristet auf zwei Jahre, d.h. bis 30. September 
      2001; 
   -nur für die Behandlung von adipösen Patienten mit 
      einem BMI von > = 35. Die Behandlung muss nach 6 Mo- 
      naten abgebrochen werden, wenn der Gewichtsverlust 
      nicht mindestens 10 % des Körpergewichtes zu Beginn 
      der Medikation beträgt. Bei Erreichen des Ziels wird 
      die Therapie bis auf maximal 2 Jahre verlängert; 
   -vorgängige Kostengutsprache durch den Vertrauensarzt 
      des Krankenversicherers; 
   -Erstellen einer Evaluation, die beweist, dass der er- 
      zielte Gewichtsverlust von Dauer ist." 
 
    B.- Hiegegen liessen das Konkordat der Schweizerischen 
Krankenversicherer (KSK) und die Sanitas Krankenversiche- 
rung bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Spe- 
zialitätenliste Beschwerde einreichen und zur Hauptsache 
beantragen, die Verfügung vom 28. Juni 1999 sei aufzuheben. 
Das Begehren wurde damit begründet, die Aufnahmekriterien, 
insbesondere dasjenige der Wirksamkeit, seien in Bezug auf 
XENICAL nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen. Zur 
Frage der Beschwerdelegitimation des Konkordats und der 
Sanitas wurde u.a. ausgeführt, mit der Aufnahme eines Mit- 
tels in die Spezialitätenliste würden die Krankenversiche- 
rer direkt verpflichtet, die Kosten hiefür zu übernehmen. 
Da diese von Gesetzes wegen selber für ihr finanzielles 
Gleichgewicht sorgen müssten, hätten sie ein eigenes ak- 
tuelles Interesse daran, dass nicht laufend neue Leistungs- 
pflichten im Medikamentenbereich geschaffen würden. 
    Die Roche liess in der Vernehmlassung, unter ausdrück- 
lichem Vorbehalt der Stellungnahme zum "Materiellen", bean- 
tragen, der Beschwerde sei, insbesondere da die Legitima- 
tion des KSK und der Sanitas offensichtlich nicht gegeben 
seien, die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Berech- 
tigung zur Erhebung einer "Drittbetroffenenbeschwerde" be- 
stritt auch das BSV in seiner Stellungnahme und schloss 
sich u.a. mit dieser Begründung dem Verfahrensantrag der 
Roche an. 
    Mit Zwischenverfügung vom 24. September 1999 wies die 
Präsidentin der Rekurskommission das Gesuch um Entzug der 
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung 
vom 28. Juni 1999 ab. 
 
    C.- Die Roche lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde füh- 
ren mit den Rechtsbegehren, es sei die Zwischenverfügung 
vom 24. September 1999 aufzuheben und der Beschwerde des 
Konkordates und der Sanitas gegen die Verfügung des Bundes- 
amtes vom 28. Juni 1999 betreffend die Aufnahme (mit Limi- 
tationen) von XENICAL in die SL die aufschiebende Wirkung 
zu entziehen. 
    Während KSK und Sanitas auf Nichteintreten auf die 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventualiter deren Abweisung 
schliessen lassen, beantragt das Bundesamt Gutheissung des 
Rechtsmittels. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
ist einzutreten, wenn und soweit die Verweigerung des Ent- 
zugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Konkor- 
dates und der Sanitas gegen die vom Bundesamt verfügte Auf- 
nahme (mit Limitationen) von XENICAL per 1. Oktober 1999 
in die SL für die Roche einen nicht wieder gutzumachenden 
Nachteil bewirken kann (Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 5 Abs. 2 in 
Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. g sowie Art. 55 
VwVG, Art. 91 KVG; BGE 124 V 25 Erw. 2a und SVR 1997 KV 
Nr. 93 S. 309 Erw. 2a, je mit Hinweisen; zur Anwendbarkeit 
des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG] auf das Beschwer- 
deverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission für 
die Spezialitätenliste vgl. BGE 122 V 412). Diese Voraus- 
setzung ist vorliegend als erfüllt zu betrachten. 
    Es ist anzunehmen, dass viele Versicherte aufgrund der 
fehlenden (aufgeschobenen) Kostenübernahme im Rahmen der 
obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf eine an sich 
indizierte Behandlung mit XENICAL vorläufig verzichten, was 
sich entsprechend negativ auf die Nachfrage nach diesem Me- 
dikament auswirken dürfte. Ob dieser wahrscheinliche Effekt 
durch die rückwirkende Kostenübernahme sichernde Vorkehren 
wesentlich beeinflusst werden kann, erscheint fraglich, zu- 
mal es diesbezüglich, soweit zulässig, an einer verbindli- 
chen Anordnung fehlt. Eine solche kann, entgegen der offen- 
baren Auffassung der Vorinstanz, nicht etwa in den mit der 
Aufnahme verbundenen Limitationen, insbesondere dem Erfor- 
dernis der vorgängigen Kostengutsprache des Vertrauensarz- 
tes oder der Vertrauensärztin des jeweiligen Krankenversi- 
cherers, erblickt werden. Denn der Suspensiveffekt hindert 
die Vollstreckbarkeit und hat im Allgemeinen zur Folge, 
dass die Wirksamkeit des Sachentscheides schlechthin, somit 
auch in Bezug auf allfällige zeitliche und sachliche Be- 
schränkungen aufgeschoben ist (Gygi, Bundesverwaltungs- 
rechtspflege, 2. Aufl., S. 242 f.; ferner Kölz/Häner, Ver- 
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 
2. Aufl., S. 231 f. Rz 647). Bei rechtsgestaltenden Ver- 
fügungen, wozu auch solche über die Aufnahme von Arznei- 
mitteln in die SL gehören, ist Zweck der Gewährung der auf- 
schiebenden Wirkung, bis zum Beschwerdeentscheid den vor 
der Verfügung bestehenden Zustand (status quo) beizubehal- 
ten (SVR 1997 KV Nr. 93 S. 311 Erw. 4a). Unbehelflich ist, 
soweit prozessual zulässig (Art. 105 Abs. 2 OG), in diesem 
Zusammenhang der Hinweis in der Vernehmlassung auf das 
Rundschreiben Nr. 57/1999 des Konkordates vom 11. Oktober 
1999, wo nach Information über die Rechtslage aufgrund der 
Zwischenverfügung vom 24. September 1999 festgehalten wird, 
"dass im Falle eines wider Erwarten positiven Zulassungs- 
entscheides das Medikament rückwirkend per 1. Oktober 1999 
vergütet werden müsste". Weshalb diese selbstverständliche 
Aussage zwingend zur Folge haben soll, dass die - dem Kon- 
kordat beigetretenen und nur die - Krankenversicherer "un- 
ter Beizug ihres Vertrauensarztes oder ihrer Vertrauens- 
ärztin bereits heute diejenigen Fälle zu prüfen und zu do- 
kumentieren haben, in welchen ein Anspruch auf Vergütung 
von 'Xenical' bestünde, wenn das Mittel heute kassenpflich- 
tig wäre", ist nicht ersichtlich. Im Übrigen weist das Bun- 
desamt sinngemäss nicht zu Unrecht darauf hin, dass bei Be- 
lassung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die 
Aufnahme (mit Limitationen) von XENICAL in die SL Ärzte und 
Ärztinnen für Verrichtungen im Zusammenhang mit der Anwen- 
dung dieses Medikaments vorläufig nicht im Rahmen der obli- 
gatorischen Krankenpflegeversicherung entschädigt werden 
resp. würden, was sich auf deren grundsätzliche Bereit- 
schaft, eine solche Therapie durchzuführen, auswirken könne 
(zur Frage der Behandlungspflicht zugelassener Leistungs- 
erbringer vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schwei- 
zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 137 Rz 266). 
    Wenn schliesslich das Konkordat und die Sanitas vor- 
bringen lassen, bis zur rechtskräftigen Aufnahme von XENI- 
CAL in die SL sei ein aus welchen Gründen auch immer sin- 
kendes oder fehlendes Nachfrageinteresse seitens der Ver- 
sicherten Bestandteil des unternehmerischen Risikos, wird 
übersehen, dass das zuständige Bundesamt die Aufnahme die- 
ses Präparates (mit Limitationen) verfügt hat. Mit Bezug 
auf die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils 
ist es daher so zu halten, wie wenn XENICAL bereits in die 
SL aufgenommen wäre (vgl. Gygi, a.a.O., S. 243 und Kölz/ 
Häner, a.a.O., S. 231 unten, wonach grundsätzlich eine 
Verfügung mit ihrer Eröffnung wirksam wird). Die gegen- 
teilige Auffassung widerspräche der gesetzlichen Ordnung, 
wonach es Sache des Bundesamtes ist, nach Anhören der zu- 
ständigen Kommission eine Liste der pharmazeutischen Spe- 
zialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen zu 
erstellen (Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG); sie hätte, praktisch 
wie bei einer negativen, der aufschiebenden Wirkung nicht 
zugänglichen Verfügung (BGE 117 V 188 Erw. 1b), regelmässig 
zur Folge, dass sich mangels eines nicht wieder gutzuma- 
chenden Nachteils die Frage des Entzugs der aufschiebenden 
Wirkung der Beschwerde gegen eine Aufnahmeverfügung gar 
nicht erst stellen könnte. 
    Nach dem Gesagten kann die Verweigerung des Entzugs 
des Suspensiveffektes der Beschwerde des Konkordates und 
der Sanitas gegen die vom Bundesamt verfügte Aufnahme (mit 
Limitationen) von XENICAL per 1. Oktober 1999 in die SL für 
die Roche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- 
ken. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher ein- 
zutreten. 
 
    2.- a) Nach Art. 55 VwVG hat die Beschwerde aufschie- 
bende Wirkung (Abs. 1). Hat die Verfügung nicht eine Geld- 
leistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz als verfü- 
gende Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung 
entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz 
oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem 
Vorsitzenden nach Einreichung der Beschwerde zu (Abs. 2). 
Verfügungen des Bundesamtes im Zusammenhang mit der SL 
(Aufnahme oder Nichtaufnahme, Streichung, Preisanpassung) 
haben keine Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung zum 
Gegenstand (SVR 1997 KV Nr. 93 S. 311 Erw. 4b mit Hinwei- 
sen). Beschwerden gegen solche Anordnungen kann daher die 
aufschiebende Wirkung entzogen oder diese allenfalls wie- 
derhergestellt werden. 
    Ob im Einzelfall der Suspensiveffekt zu belassen oder 
zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interes- 
senabwägung. Es ist zu prüfen, ob die Gründe, welche für 
die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, 
gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung 
angeführt werden können. Dabei steht der urteilenden In- 
stanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen 
wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der 
sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende 
weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe 
für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch 
die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Haupt- 
sache ins Gewicht fallen; diese müssen allerdings eindeutig 
sein. Im Weitern darf mit der getroffenen Lösung der Sach- 
entscheid nicht in unzulässiger Weise präjudiziert werden 
(BGE 107 Ib 397 unten). Im Übrigen darf die verfügende Be- 
hörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie 
hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 124 V 
88 f. Erw. 6a, 117 V 191 Erw. 2b, 98 V 222 Erw. 4 sowie 
RKUV 1994 Nr. K 952 S. 300 Erw. 3a; vgl. auch BGE 115 Ib 
158 Erw. 2, 107 Ib 399 Erw. 2c; Kölz/Häner, a.a.O., S. 232 
f. Rz 650). 
 
    b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte sich 
bisher, soweit ersichtlich, lediglich im Zusammenhang mit 
der Streichung von Arzneimitteln aus der Spezialitätenliste 
oder deren Herabsetzung im Preis mit der Frage der auf- 
schiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen des 
Bundesamtes zu befassen. Dabei stufte es unter der Herr- 
schaft des alten Rechts regelmässig das Interesse der Ver- 
waltung an der sofortigen Vollstreckbarkeit seiner Anord- 
nung geringer ein als dasjenige des Verfügungsadressaten an 
der (vorläufigen) Belassung der fraglichen Präparate in 
der SL zum bisherigen Preis (vgl. BGE 98 V 220, RSKV 1979 
Nr. 380 S. 203; ferner nicht veröffentlichte Urteile D. AG 
vom 23. September 1983 [K 51/83] und W. AG vom 7. Dezember 
1992 [K 148/92]). Im Urteil A. AG vom 24. Dezember 1996 
(K 105/96, auszugsweise wiedergegeben in SVR 1997 KV Nr. 93 
S. 309 ff.) entschied das Eidgenössische Versicherungs- 
gericht anders. Es verweigerte die Wiederherstellung der 
vom Bundesamt entzogenen aufschiebenden Wirkung der Be- 
schwerde gegen die im Rahmen der seriellen Überprüfung der 
seit mehr als 15 Jahren in der Spezialitätenliste einge- 
tragenen Arzneimittel (vgl. Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG sowie 
Art. 65 Abs. 7 KVV und Art. 37 Abs. 1 und 2 KLV) in jenem 
Fall verfügte Preissenkung. Es mass dabei, insbesondere vor 
dem Hintergrund der im damaligen Zeitpunkt nach wie vor be- 
unruhigenden Kostenentwicklung dem Aspekt der Kosteneindäm- 
mung im Gesundheitswesen als einer Hauptzielsetzung des 
neuen Krankenversicherungsrechts grössere Bedeutung zu als 
den (privaten) Interessen des betroffenen Pharmaunterneh- 
mens (SVR, a.a.O., S. 313 Erw. 7). In den Folgefällen hat 
es unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situa- 
tion im gleichen Sinne entschieden. 
    Einen Sachverhalt wie den vorliegenden, wo eine vom 
Bundesamt verfügte Aufnahme (mit Limitationen) durch Dritte 
angefochten wird, hatte das Eidgenössische Versicherungs- 
gericht bisher nicht zu beurteilen. 
 
    3.- a) Die Präsidentin der Rekurskommission hat - nach 
Bejahung der Beschwerdelegitimation des Konkordates und der 
Sanitas - zur Frage des Entzugs des Suspensiveffektes der 
Beschwerde gegen die vom BSV verfügte Aufnahme (mit Limita- 
tionen) von XENICAL in die SL per 1. Oktober 1999 erwogen, 
nach summarischer Prüfung der Akten könne nicht gesagt wer- 
den, welchen Ausgang das Verfahren in der Hauptsache nehmen 
werde. Die Prozessaussichten seien damit für die Beurtei- 
lung der Streitfrage nicht von Belang. Es gebe (aber) keine 
einleuchtenden Gründe, welche vorliegend ein Abweichen von 
der Regel der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde recht- 
fertigen würden. Der Roche würde bei endgültiger Abweisung 
des Rechtsmittels und Bestätigung der Aufnahme von XENICAL 
in die SL kein besonderer Nachteil entstehen, da gemäss 
Verfügung in jedem Fall die vorgängige Kostengutsprache 
durch den Vertrauensarzt des Krankenversicherers erforder- 
lich sei, sodass sämtliche Fälle aufgrund der verfügten 
Limitatio bei den einzelnen Krankenversicherern ausreichend 
dokumentiert sein werden. Die nachträgliche Kostenübernahme 
durch die soziale Krankenversicherung wäre unter diesen Um- 
ständen nicht mit einem besonders grossen oder unzumutbaren 
Aufwand verbunden. Dagegen soll die aufschiebende Wirkung 
der Beschwerde die Übernahme von erheblichen Kosten durch 
die Krankenversicherer so lange verhindern, bis rechtskräf- 
tig erstellt sei, dass XENICAL die Kriterien für die Auf- 
nahme in die SL erfüllt. Dem Gesuch der Roche um Entzug der 
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung 
vom 28. Juni 1999 könne daher nicht entsprochen werden. 
 
    b) Wäre, wovon der angefochtene Entscheid ausgeht, 
aufgrund der verfügten Limitationen, insbesondere der vor- 
gängigen Kostengutsprache durch den Vertrauensarzt oder die 
Vertrauensärztin des jeweiligen Krankenversicherers, die 
rückwirkende Kostenübernahme im Rahmen der obligatorischen 
Krankenpflegeversicherung im Falle der Abweisung der Be- 
schwerde gesichert, stellte dies, auch unter dem Gesichts- 
punkt der Verhältnismässigkeit, in der Tat ein gewichtiges 
Argument gegen den Entzug des Suspensiveffekts dar. Dem ist 
indessen nicht so, wie in Erw. 1 im Zusammenhang mit der 
Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden 
Nachteils ausführlich dargelegt worden ist. Die mit der 
Aufnahme in die SL verbundenen Limitationen sind, wenn und 
solange dem hiegegen eingelegten Rechtsmittel aufschieben- 
de Wirkung zukommt, grundsätzlich unverbindlich. Damit ver- 
bleibt als einziger nach Auffassung der Vorinstanz gegen 
den Entzug des Suspensiveffektes sprechender Grund der Ge- 
sichtspunkt der Kosten (eindämmung). Ohne die grosse Bedeu- 
tung dieses Aspektes für das Gesundheitswesen zu unter- 
schätzen, kann indessen selbst bei Bejahung eines erhebli- 
chen Beurteilungsspielraums der Rekurskommission eine le- 
diglich auf dieses Argument sich stützende Interessenabwä- 
gung nicht mehr als haltbar bezeichnet werden. Diese ist 
daher nachfolgend im Lichte der Argumente der Verfahrens- 
beteiligten umfassend vorzunehmen. 
    c) aa) Die von den Parteien ins Feld geführten Gründe 
sprechen überwiegend für den Entzug der aufschiebenden Wir- 
kung der Beschwerde des Konkordates und der Sanitas gegen 
die Aufnahme (mit Limitationen) von XENICAL in die SL. Es 
ist zwar aus gesundheitlicher und auch gesundheitspoliti- 
scher Sicht keine besondere zeitliche Dringlichkeit für 
eine möglichst rasche Verfügbarkeit dieses Medikaments im 
Sinne der Übernahme der Behandlungskosten im Rahmen der ob- 
ligatorischen Krankenpflegeversicherung auszumachen. Eine 
solche wird zu Recht auch nicht, etwa unter Hinweis auf 
irreversible Gesundheitsschäden bei zu langem Zuwarten, 
geltend gemacht. Anderseits entspricht es der medizinischen 
Erfahrung, dass (krankhafte) Adipositas häufig mit zahlrei- 
chen körperlichen und sogar psychischen Leiden in (ursäch- 
lichem) Zusammenhang steht. Insofern ist durchaus ein (öf- 
fentliches) Interesse an der Aufnahme von XENICAL in die SL 
auf den vom Bundesamt festgelegten Zeitpunkt (1. Oktober 
1999) zu bejahen, zumal die gesetzten Limitationen geeignet 
erscheinen, allfälligen Missbräuchen vorzubeugen. Im Wei- 
tern trifft zwar zu, wie in der Vernehmlassung insoweit zu 
Recht eingewendet wird, dass die Registrierung eines Medi- 
kaments durch die Interkantonale Kontrollstelle für Heil- 
mittel (IKS) keinen Anspruch auf Aufnahme in die SL gibt 
(RKUV 1985 Nr. K 645 S. 230 und dortige Hinweise) und das 
Bundesamt an die Meinungsäusserungen und Empfehlungen der 
EAK grundsätzlich nicht gebunden ist (vgl. BGE 118 V 56
108 V 138 ff. Erw. 4). Indessen kommt jenem Umstand und der 
(vorliegend grundsätzlich positiven) Beurteilung dieses 
Fachgremiums für den materiellen Entscheid insofern erhöhte 
Bedeutung zu, als bei der richterlichen Überprüfung von 
Verfügungen über die Aufnahme von Medikamenten in die SL 
praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung am Platze ist, wenn 
es um rein medizinische und pharmazeutische Fragen geht, 
dies jedenfalls so lange, als nicht ernsthafte Gründe 
allenfalls ein Abweichen von der Expertenmeinung rechtfer- 
tigen (vgl. BGE 118 V 57 f. Erw. 5b, 108 V 140 Erw. 4c/dd; 
zur Ausstandspflicht der Mitglieder der EAK vgl. BGE 119 V 
456). Dies muss auch auf die Frage des Entzugs der auf- 
schiebenden Wirkung von hiegegen erhobenen Beschwerden 
durchschlagen. Daraus kann anderseits nicht etwa gefolgert 
werden, dass, wie das Bundesamt sinngemäss unter Hinweis 
auf seine "Aufgabe, die Spezialitätenliste herauszugeben 
und damit die therapeutische Versorgung der Schweizer 
Bevölkerung auf dem Gebiete der Arzneimittel sicherzustel- 
len", geltend macht, bei Beschwerden gegen Aufnahmeverfü- 
gungen das öffentliche Interesse in jedem Fall den Entzug 
der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels verlangt. Auch 
in solchen Fällen ist, klare und eindeutige Prozessaussich- 
ten vorbehalten, eine Abwägung der widerstreitenden (pri- 
vaten und öffentlichen) Interessen vorzunehmen. Es verhält 
sich insofern nicht anders, als wenn das Bundesamt seiner- 
seits "gezwungen" ist, einen die Ablehnung eines Aufnahme- 
gesuchs aufhebenden Entscheid der Rekurskommission ans Eid- 
genössische Versicherungsgericht weiterzuziehen. Ob einer 
solchen Verwaltungsgerichtsbeschwerde (ex lege) aufschie- 
bende Wirkung zukommt oder nicht, beurteilt sich nach der 
Praxis zu Art. 111 OG aufgrund der zu Art. 55 VwVG entwick- 
elten Grundsätze (Verfügung vom 16. August 1999 [K 39/99] 
und dortige Hinweise, insbesondere auf BGE 119 V 507 
Erw. 4). 
 
    bb) Im Weitern liegt auf der Hand, dass auch die Ver- 
sicherten vom Entscheid über die Frage des (Nicht-) Entzugs 
des Suspensiveffektes mitbetroffen sind, sei es als Prä- 
mienzahler, sei es im Hinblick auf eine mögliche Behandlung 
mit XENICAL. Es rechtfertigt sich daher, die Folgen eines 
"Für" oder "Wider" für sie bei der Interessenabwägung eben- 
falls zu berücksichtigen, und zwar nach Massgabe von Art 
und Grad der Betroffenheit sowie der eingestellten Optik 
(Kosteneindämmung, qualitativ hochstehende Gesundheitsver- 
sorgung etc.). In diesem Sinne mass das Eidgenössische Ver- 
sicherungsgericht im erwähnten Fall K 39/99 dem von der da- 
mals am Recht gestandenen Pharma-Firma ins Feld geführten 
"Interesse der CMV-Retinitis-Patienten an der möglichst ra- 
schen Verfügbarkeit von CYMEVENE Caps." weniger Gewicht bei 
als den vom Bundesamt angeführten "Gründe (n) des öffentli- 
chen Interesses (Nichtpräjudizierung des Hauptentscheids, 
Vermeidung allfälliger administrativer Umtriebe, Kostenein- 
dämmung) " (Verfügung vom 16. August 1999 Erw. 2c). In die- 
sem Zusammenhang zu erwähnen ist auch das nicht veröffent- 
lichte Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 1998 in Sachen 
X. Versicherungs-Gesellschaft (2A.156/1998), wo es zu ent- 
scheiden galt, ob das Bundesamt für Privatversicherungswe- 
sen einer allfälligen Beschwerde gegen das von ihm verfügte 
Verbot zum Abschluss von bestimmten Versicherungen gestützt 
auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen die aufschie- 
bende Wirkung entziehen durfte. Das Bundesgericht bestätig- 
te dabei den Standpunkt der Eidgenössischen Rekurskommis- 
sion für die Aufsicht über die Privatversicherung, welche 
diese Frage verneint und die Wiederherstellung des Suspen- 
siveffektes der Beschwerde angeordnet hatte. Die Vorinstanz 
hatte bei der Interessenabwägung die der Versicherungs- 
Gesellschaft durch die behördlich verlangte sofortige Ände- 
rung der Allgemeinen Vertragsbedingungen entstehenden Nach- 
teile (hohe Kosten, allenfalls Schädigung des Rufs) der vom 
Bundesamt ins Feld geführten möglichen "Gefährdung der In- 
teressen der Versicherten" (mangelhafte Information über 
verschiedene ihnen aufgrund der Verordnung über die Rechts- 
schutzversicherung zustehende Rechte) gegenübergestellt. 
Sie gewichtete den Standpunkt der Gesellschaft u.a. deshalb 
stärker, weil sich diese bereit erklärt hatte, ihre Kunden 
in den entsprechenden Fällen explizit auf diese Rechte auf- 
merksam zu machen, sodass für den zeitlich begrenzten Rah- 
men bis zum Endentscheid über die Beschwerde davon ausge- 
gangen werden konnte, dem Informationsbedürfnis der Berech- 
tigten sei Genüge getan. 
    Im vorliegenden Fall würde bei Belassung der aufschie- 
benden Wirkung und der daraus sich ergebenden Unverbind- 
lichkeit der mit der Aufnahme in die SL verbundenen Limita- 
tionen der Entscheid in der Sache in dem Sinne negativ prä- 
judiziert, dass die für eine Behandlung mit XENICAL in Be- 
tracht fallenden Versicherten nicht bloss das Risiko der 
Gutheissung der Beschwerde zu tragen hätten. Vielmehr ist, 
wie vom Pharma-Unternehmen zu Recht vorgebracht wird, bei 
positivem Verfahrensausgang im Sinne der definitiven Auf- 
nahme dieses Medikamentes in die SL die nachträgliche Kos- 
tenübernahme im Rahmen der obligatorischen Krankenpflege- 
versicherung nicht, weder rechtlich noch tatsächlich, ge- 
nügend gesichert. Demgegenüber trifft sie als Vergütungs- 
schuldner (Art. 42 Abs. 1 KVG) im umgekehrten Fall des 
Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Kon- 
kordates und der Sanitas lediglich allenfalls die Pflicht 
zur Rückerstattung der bereits erbrachten Zahlungen der 
Krankenversicherer für die seit 1. Oktober 1999 schon 
durchgeführten Behandlungen mit XENICAL. Dabei könnten (und 
müssten) die betreffenden Versicherten darauf hingewiesen 
werden, dass die Kostengutsprache und -übernahme unter dem 
Vorbehalt einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde 
gegen die Aufnahme dieses Medikamentes in die SL erfolgt. 
 
    cc) Schliesslich kommt dem auch im angefochtenen Ent- 
scheid implizit angeführten Kostenaspekt vorliegend keine 
ausschlaggebende Bedeutung zu. Zum einen verbietet sich der 
direkte Vergleich mit den in Erw. 2b hievor erwähnten (se- 
riellen) Preissenkungen auf mehr als 15 Jahre in der SL 
eingetragenen Arzneimitteln, da es hier um die (erstmalige) 
Aufnahme eines Präparates (XENICAL) geht. Abgesehen davon 
erfolgte die Anpassung in jenen Fällen aufgrund eines Aus- 
landpreisvergleichs (vgl. Art. 67 Abs. 1 KVV sowie Art. 34 
Abs. 2 lit. d und Art. 35 KLV). Zum andern rechtfertigt es 
sich, wenn es um die Aufnahme von Arzneimitteln in die SL 
geht, unter dem Gesichtspunkt der "Kosteneindämmung im Ge- 
sundheitswesen" - gleichsam im Gegenzug - die infolge der 
Kostenvergütung im Rahmen der obligatorischen Krankenpfle- 
geversicherung zu erwartenden Einsparungen, beispielsweise 
aufgrund tieferer Folgekosten für Nebenwirkungen (vgl. 
Felix Epper, "Neu gleich teuer und dennoch billiger", in: 
NZZ Nr. 291 vom 14. Dezember 1999 S. 29), ebenfalls mitzu- 
berücksichtigen. Vorliegend kommt dazu, dass die zeitlichen 
und indikativen Restriktionen sowie das Erfordernis der 
vorgängigen Kostengutsprache durch den Vertrauensarzt oder 
die Vertrauensärztin des jeweiligen Krankenversicherers 
durchaus geeignet erscheinen, die Anwendung von XENICAL auf 
ein auch hinsichtlich der Kosten vernünftiges Mass zu be- 
schränken. 
 
    dd) Zusammenfassend fällt die Interessenabwägung ent- 
gegen der Auffassung der Rekurskommission zugunsten des 
Entzugs der aufschiebenden Wirkung der vom Konkordat und 
der Sanitas gegen die vom Bundesamt auf den 1. Oktober 1999 
verfügte Aufnahme von XENICAL (mit Limitationen) in die SL 
erhobenen Beschwerde aus. 
 
    d) Da die (formellen und materiellen) Prozessaussich- 
ten nicht eindeutig für oder gegen einen der kontroversen 
Standpunkte sprechen, kommt diesem Gesichtspunkt für die 
Frage des Entzugs des Suspensiveffektes des vor Vorinstanz 
hängigen Rechtsmittels keine entscheidende Bedeutung zu. 
Was die unter den Verfahrensbeteiligten umstrittene, von 
der Präsidentin der Rekurskommission im vorliegenden Fall 
(für das Zwischenverfahren) bejahte Legitimation von ein- 
zelnen Krankenversicherern oder des Konkordates zur Be- 
schwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes über die Aufnah- 
me von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste im Besonde- 
ren anbetrifft, gibt es zu dieser Grundsatzfrage keine Prä- 
judizien. Davon abgesehen drängt sich weder im Lichte der 
(nicht einschlägigen) Rechtsprechung des Eidgenössischen 
Versicherungsgerichts noch der Vorbringen in den Rechts- 
schriften eine bestimmte Lösung gebieterisch auf. Ebenfalls 
nicht eindeutig beantworten lässt sich in materieller Hin- 
sicht die bisher nicht aufgeworfene Frage der Zulässigkeit 
der Limitationen, insbesondere der zeitlichen Befristung 
(auf zwei Jahre) der Aufnahme von XENICAL in die Speziali- 
tätenliste (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 33 Abs. 2 und 
3 KVG sowie Art. 33 lit. b und c KVV, Art. 52 Abs. 1 lit. b 
KVG und Art. 73 KVV; ferner zum alten Recht Art. 4 Abs. 5 
Vo VIII sowie BGE 118 V 279 Erw. 2b und RKUV 1984 Nr. K 566 
S. 26). 
 
    4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG
contrario; vgl. BGE 98 V 221 Erw. 3). Dem Prozessausgang 
entsprechend sind die Gerichtskosten dem Konkordat und der 
Sanitas zu gleichen Teilen unter Solidarhaft aufzuerlegen 
(Art. 156 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
    Als obsiegender Partei steht der Roche Pharma 
(Schweiz) AG eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 
OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
    die Zwischenverfügung der Eidgenössischen Rekurskom- 
    mission für die Spezialitätenliste vom 24. September 
    1999 aufgehoben und der Beschwerde des Konkordates der 
    Schweizerischen Krankenversicherer und der Sanitas 
    Krankenversicherung gegen die Verfügung des Bundes- 
    amtes für Sozialversicherung vom 28. Juni 1999 die 
    aufschiebende Wirkung entzogen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Konkordat 
    der Schweizerischen Krankenversicherer und der Sanitas 
    Krankenversicherung zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
III.Der Roche Pharma (Schweiz) AG wird der geleistete Kos- 
    tenvorschuss von Fr. 2000.- rückerstattet. 
 
IV.Das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer 
    und die Sanitas Krankenversicherung haben der Roche 
    Pharma (Schweiz) AG für dieses Verfahren eine Partei- 
    entschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu 
    bezahlen. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen 
    Rekurskommission für die Spezialitätenliste und dem 
    Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 6. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.