Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.337/2002 /sta 
 
Urteil vom 6. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
A.X.________, 
B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remi Kaufmann, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Art. 9, 29 Abs. 2 BV (Eröffnung eines Strafverfahrens), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. April 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.X.________ und B.X.________ reichten am 21. Januar 2002 beim Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, Strafanzeige gegen Y.________ ein. Anlässlich eines vor dem Vermittleramt Bad Ragaz durchgeführten Vermittlungsvorstandes (betreffend Ehrverletzung) habe dieser zu ihnen gesagt: "Wenn Sie das Verfahren fortsetzen, werde ich Sie verklagen". Dadurch habe er den Tatbestand der Nötigung erfüllt. 
 
Auslöser dieser Aussage war ein Verfahren, das die Vormundschaftsbehörde Bad Ragaz zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit einer der Töchter von A.X.________ und B.X.________ führte. Gemäss den Angaben des Untersuchungsamtes war Y.________ als Gemeindepräsident von Bad Ragaz in dieses Verfahren involviert. Das Untersuchungsamt übermittelte deshalb die Strafanzeige am 30. Januar 2002 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zum Entscheid über die Eröffnung eines Strafverfahrens. 
B. 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 24. April 2002, gegen Y.________ werde kein Strafverfahren eröffnet. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Juni 2002 stellen A.X.________ und B.X.________ den Antrag, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. April 2002 sei aufzuheben. 
 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen und der Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ist keines der in den Art. 230 ff. des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 (StP) vorgesehenen Rechtsmittel zulässig. Es handelt sich demnach um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid. Das angefochtene Urteil schliesst die Streitsache insoweit ab, als die Frage zu beurteilen war, ob gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren zu eröffnen sei. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich deshalb um einen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). 
2. 
In erster Linie bringen die Beschwerdeführer vor, Art. 16 Abs. 2 lit. b StP sei bundesrechtswidrig, weil mit Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB unvereinbar. Sie erblicken in der Anwendung der erwähnten kantonalen Vorschrift eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie gleichzeitig einen Verstoss gegen eine bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift. Demzufolge führen sie Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a und d OG
2.1 Es ist unklar, was die Beschwerdeführer mit ihrer Willkürrüge zum Ausdruck bringen wollen. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts steht ausser Diskussion. Es ist überhaupt nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar, worin diese bestehen sollte. Auf diese Rüge kann somit nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
2.2 Das Bundesgericht kann nur auf die in der Beschwerdeschrift rechtsgenüglich erhobenen Rügen eingehen. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2002, die sich weitgehend in einer wörtlichen Wiedergabe eines Gutachtens von Prof. Franz Riklin vom 3. Oktober 2002 erschöpft, neue Rügen vorbringen, müssen diese unberücksichtigt bleiben (BGE 125 I 71 E. 1d/aa S. 77). 
2.3 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Einzelakt kann auch die Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten kantonalen Norm gerügt werden (akzessorische Normenkontrolle). Das Bundesgericht prüft dabei die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Normen nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles. Wenn sich die Rüge als begründet erweist, hebt es nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich den gestützt auf sie ergangenen Anwendungsakt auf (BGE 128 I 102 E. 3 S. 105 f. mit Hinweisen). Im Hinblick darauf und im Kontext, in welchem die Beschwerdeführer die Willkürrüge erheben, kann diese als solche gemäss Art. 49 Abs. 1 BV (Verletzung des Vorrangs von Bundesrecht) verstanden werden. Es ist zwar zweifelhaft, ob diese Interpretation im Hinblick auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG angeht. Indessen erscheint es vertretbar, aus den Ausführungen der Beschwerdeführer zu folgern, dass sie auch eine Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV rügen wollen, obgleich sie diese Bestimmung in ihrer Beschwerdeschrift nicht erwähnen. Sie erheben somit hinsichtlich ihres Haupteinwandes sowohl Beschwerde wegen Verletzung von Art. 49 Abs. 1 BV, als auch wegen Missachtung einer bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschrift im Sinn von Art. 84 Abs. 1 lit. d OG
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist Art. 84 Abs. 1 lit. d OG eher eng auszulegen. Erforderlich ist, dass sich der Beschwerdeführer auf eine vom Bund gesetzte Gerichtsstandsnorm berufen kann, durch welche die Zuständigkeit bestimmt wird, und auf deren Einhaltung die Beteiligten einen bundesrechtlich geschützten Anspruch haben (Wilhelm Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943, Zürich 1950, S. 326). Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d OG sind daher nicht alle Bestimmungen, aus welchen sich auf irgend eine Weise die Zuständigkeit einer Behörde ableiten lässt, sondern nur solche, die ausdrücklich oder sinngemäss einen kompetenzbegründenden Teiltatbestand ausscheiden (z. B. Anfechtungsobjekt, Streitwert, Ort der gelegenen Sache oder der begangenen Tat). Sie legen fest, nach welchem Kriterium im Konfliktfall die Kompetenzen zweier Behörden voneinander abzugrenzen sind (BGE 116 II 721 E. 3 S. 723; 97 I 55 E. 2 S. 56 f., mit Hinweisen; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 95). 
2.5 Gemäss Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB können die Kantone Bestimmungen erlassen, wonach die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig gemacht werden und die Beurteilung in solchen Fällen einer besonderen Behörde übertragen wird. Damit ist es grundsätzlich Sache des kantonalen Rechts, für die genannten Fälle spezielle Bestimmungen aufzustellen und gegebenenfalls die zuständige Behörde zu bezeichnen. Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB enthält keine kompetenzausscheidenden Kriterien. Eine derartige Vorgabe an den kantonalen Gesetzgeber stellt keine bundesrechtliche Vorschrift über die Abgrenzung der Zuständigkeit der Behörden im Sinne von Art. 84 Abs. 1 lit. d OG dar. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 
2.6 Damit bleibt die Verletzung des Vorrangs von Bundesrecht zu prüfen (Art. 49 Abs. 1 BV). Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführer untersage Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB den Kantonen, für Behördenmitglieder und Beamte, die nicht den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden angehören, hinsichtlich der Verfahrenseröffnung eine von der allgemeinen Zuständigkeitsordnung abweichende Regelung zu treffen. Es stellt sich die Rechtsfrage, ob Art. 16 Abs. 2 lit. b StP - wie er in der St. Galler Praxis ausgelegt und gehandhabt wird - mit Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB vereinbar sei. 
2.7 Die Beschwerdeführer sind zur Eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert (Art. 268 ff., insbes. Art. 270 lit. e, f und g BStP; vgl. auch unten E. 4). Art. 84 Abs. 2 OG steht somit einem Eintreten nicht entgegen. 
3. 
Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführer in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). 
 
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine strafbare Handlung angeblich Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Er hat an der Verfolgung und Bestrafung des Angeschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 128 I 218 E. 1.1 mit Hinweisen). 
4. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien durch die Nötigung in ihrem psychischen Wohlbefinden qualifiziert beeinträchtigt worden. Deshalb seien sie als Opfer zu betrachten. Damit machen sie eine Opferstellung im Sinne des OHG (SR 312.5) geltend. 
4.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG hat das Opfer das Recht, die Einstellung des Verfahrens gerichtlich beurteilen zu lassen. Ferner ist es befugt, den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anzufechten wie der Angeschuldigte, sofern es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation des angeblich Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Einstellungsbeschlüsse setzt somit die Opferstellung des Geschädigten im Sinne des OHG voraus. 
4.2 Ob die Opferstellung gegeben sei, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition. 
 
Gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG ist Opfer, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat. Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung allerdings von einem gewissen Gewicht sein. Bagatelldelikte, die nur unerhebliche Beeinträchtigungen bewirken, sind vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 f.). 
4.3 Das Bundesgericht schliesst die Anwendung des Opferhilfegesetzes auf den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht zum vornherein aus, namentlich nicht bei qualifizierteren Fällen. Es ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Schwere der untersuchten Straftat die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa S. 163). Die vorliegend angezeigte Nötigung erreicht jedoch keinesfalls die vom OHG geforderte Intensität. Schon von daher ist den Beschwerdeführern keine Opferstellung zuzuerkennen. 
5. 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst, ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. 
5.1 Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar auf Grund der Bundesverfassung zustehen (BGE 123 I 25 E. 1 mit Hinweisen). Der in der Sache selbst nicht Legitimierte (dem im kantonalen Verfahren jedoch Parteistellung zukam) kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder auf Grund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb, 227 E. 1, je mit Hinweisen). 
5.2 Die Beschwerdeführer bemerken in ihrer Beschwerde, die vorgenannte bundesgerichtliche Praxis sei "zu Recht mehrfach in Frage" gestellt worden. Die geübte Kritik müsse erst recht gelten, wenn es - wie vorliegend - um die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gehe. 
 
Der vorliegende Fall gibt keinerlei Anlass, die gefestigte Praxis des Bundesgerichts zu überdenken. Im Übrigen liegt, was die Frage der Legitimation betrifft, keine andere Situation vor, als wenn es sich um einen Nichteröffnungsentscheid des Untersuchungsrichters handelte. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nur insoweit einzutreten als die Kritik der Beschwerdeführer einen Bezug zu ihrer Parteistellung aufweist. 
5.3 Da die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung nur hinsichtlich ihrer Parteirechte befugt sind, stellt sich die Frage, ob sie zur Rüge legitimiert sind, Art. 16 Abs. 2 lit. b StP verletze Bundesrecht. Diese kantonale Norm bezieht sich zwar nicht direkt auf die Stellung des Strafanzeigers. Es besteht indessen - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation - ein Zusammenhang mit der Parteistellung der Beschwerdeführer im umstrittenen Strafverfahren. Ihre Legitimation ist deshalb anzuerkennen. Soweit sich aus dem nicht publizierten Urteil 1P.413/2001 vom 20. Dezember 2001 der gegenteilige Standpunkt ableiten liesse, könnte daran nicht festgehalten werden. 
6. 
6.1 Die Anklagekammer hat in ihren Vernehmlassungen ausgeführt, wie Art. 16 Abs. 2 lit. b StP in der St. Galler Praxis verstanden und gehandhabt wird. Die Auslegung der kantonalen Behörden ist nicht zu beanstanden: Die Anklagekammer hat über die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu entscheiden, wenn die Vorwürfe gegen Behördenmitglieder oder Beamte gerichtet sind und deren Amtsführung betreffen. Die Entscheidung richtet sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie allgemein für die Eröffnung eines Strafverfahrens gelten (SGGVP 1959 Nr. 33; vgl. auch Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 1994, S. 210). 
6.2 Der Bundesgesetzgeber hat mit Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt, die Strafverfolgung der obersten Exekutiv- und Gerichtsbehörden vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig zu machen. Damit anerkannte er, dass im Bereich staatlicher Tätigkeit auch aus ausserhalb des Strafrechts liegenden Überlegungen (Opportunitätsgründe, staatspolitische Erwägungen) auf ein Strafverfahren verzichtet werden darf (BGE 106 IV 43 E. 2c). Art. 16 Abs. 2 lit. b StP basiert indes nicht auf der in Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB den Kantonen eingeräumten Kompetenz. Es geht um einen richterlichen Vorentscheid nach den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen, namentlich nach Art. 168 und 173 Abs. 1 StP. Die Anwendung des materiellen Strafrechts wird durch diese strafrechtliche Vorprüfung nicht eingeschränkt. Art. 16 StP Abs. 2 lit. b StP behält zudem die Zuständigkeit des Grossen Rats vor. Dieser Vorbehalt betrifft die so genannten Magistratspersonen und stellt zweifelsohne einen Anwendungsfall von Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB dar (vgl. Art. 55 Ziff. 12 der bis Ende 2002 in Kraft gewesenen Kantonsverfassung vom 18. November 1890 und Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten vom 7. Dezember 1959). 
 
Aus Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB folgt, dass es bundesrechtswidrig wäre, für Behördenmitglieder und Beamte, die nicht den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden zuzuordnen sind, den Ermächtigungsentscheid einer nicht richterlichen Behörde oder die Beurteilung einer besonderen Behörde zu übertragen. Aufgrund des klaren Wortlautes ist es den Kantonen jedoch nicht verwehrt, diesen Entscheid einer richterlichen Behörde vorzubehalten (vgl. Niccolò Raselli, Die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten kantonalen Behörden, in: Aktuelle Probleme der Kriminalitätsbekämpfung, Festschrift zum 50-jährigen Bestehen der Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft, Bern 1992, S. 137 ff., namentlich S. 140; a. M. Thomas Maurer, in: Strafgesetzbuch II, Art. 111 - 401 StGB, Basler Kommentar, Hrsg.: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basel 2003, Rz. 10 zu Art. 366; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, Rz. 5 zu Art. 366). Es greift die allgemeine Kompetenzregel gemäss Art. 123 Abs. 3 BV, wonach die Kantone für die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung in Strafsachen zuständig sind (die revidierten Bestimmungen von Art. 123 BV treten am 1. April 2003 in Kraft, vgl. Bundesbeschluss vom 24. September 2002 über das teilweise Inkrafttreten der Justizreform vom 12. März 2000, AS 2002 S. 3147). 
6.3 Nicht weiter zu prüfen ist, ob die umstrittene kantonale Regelung vor dem allgemeinen Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV standhält. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerdeschrift keine entsprechenden Vorbringen erhoben; jedenfalls mangelt es an einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Rüge. Soweit dieses Thema - mit Blick auf die verfahrensrechtliche Stellung des Anzeigers im St. Galler Strafprozess - in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2002 bzw. im erwähnten Gutachten von Prof. Franz Riklin angesprochen wird, kann darauf - wie schon erwähnt - nicht eingetreten werden. 
6.4 Die Beschwerdeführer waren im kantonalen Verfahren Anzeiger im Sinne von Art. 166 Abs. 1 StP. Eine Strafklage haben sie nicht erhoben. Damit hatten sie nach dem kantonalen Strafprozessrecht und der entsprechenden St. Galler Gerichtspraxis nicht Parteistellung inne. Die Aufzählung der Parteien in Art. 38 Abs. 1 StP ist nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden kantonalen Auslegung abschliessend (SGGVP 1985 Nr. 66). Die von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Parteirechte (Anhörung durch die Anklagekammer, Beweisantragsrecht, Einsicht in die vom Beschwerdegegner eingereichten Akten) stehen im Strafverfahren neben dem Angeschuldigten nur dem Kläger (im Gerichts- und Rechtsmittelverfahren ausserdem dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, Art. 38 Abs. 2 StP) zu, nicht aber dem blossen Anzeiger (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StP). Den Beschwerdeführern fehlt nach der vorerwähnten Praxis die Legitimation in der Sache (vgl. Oberholzer, a.a.O., S. 184). Auf ihre staatsrechtliche Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden. 
6.5 Die Beschwerdeführer sehen schliesslich ihren Verfahrensanspruch gemäss Art. 168 StP auf Zustellung der summarisch begründeten Nichteintretensverfügung verletzt. Ihre Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet. Der Untersuchungsrichter hat gemäss Art. 168 Abs. 2 StP den Parteien die Nichteintretensverfügung zuzustellen; dem Anzeiger sichert diese Bestimmung nach der geltenden kantonalen Gerichtspraxis nicht mehr zu als die Information über den Ausgang des Verfahrens (SGGVP 2001 Nr. 73 S. 195). Diese Gesetzesauslegung ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Beschwerdeführer haben nach ihren eigenen Angaben am 24. Mai 2002 von der Nichteröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner Kenntnis erhalten. Sie machen denn auch nicht geltend, die Anklagekammer habe ihnen den Entscheid vom 24. April 2002 vorenthalten. Damit ist ihrem diesbezüglichen Anspruch Genüge getan. Ihre entsprechende Rüge ist unbegründet. 
 
Die Beschwerdeführer leiten aus Art. 168 StP einen Anspruch auf Prüfung des genügenden Tatverdachts durch die zuständige Behörde ab. Ihre Vorbringen gehen nach dem eben Ausgeführten am Inhalt der ihnen durch diese Bestimmung eingeräumten Verfahrensrechte vorbei (vgl. diesbezüglich: BGE 124 IV 234 E. 3). Mit der Rüge der ungenügenden Prüfung des Tatverdachts machen sie im Übrigen - inzident - geltend, die Anklagekammer habe eine mögliche Strafbarkeit des Beschwerdegegners zu Unrecht verneint. Bei dieser Rüge geht es indes nicht um die Berechtigung der Beschwerdeführer, am kantonalen Verfahren teilzunehmen, sondern um eine Berechtigung in der Sache selbst. Weil der Strafanspruch, um den es hier geht, grundsätzlich nicht den Beschwerdeführern, sondern ausschliesslich dem Staat zukommt, könnte insoweit auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden. 
6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Verfassungsrügen als unbegründet. 
7. 
Somit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben dem Beschwerdegegner zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: