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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 192/02 
 
Urteil vom 6. März 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
H.________, 1936, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 19. Juni 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1936 geborene, seit der Geburt im Ausland lebende und seit dem 1. Januar 1973 der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer angehörende H.________ erhielt mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 7. März 2001 ab dem 1. April 2001 eine ordentliche Altersrente von Fr. 1'180.- im Monat samt Zusatzrente für die Ehegattin von Fr. 354.- zugesprochen. 
B. 
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die angefochtene Verfügung auf und sprach H.________ eine monatliche Rente von Fr. 1'225.- und eine Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 367.- zu (Entscheid vom 19. Juni 2002). Zur Begründung führte sie aus, da die Ehefrau M.________ erst 1997 der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer beigetreten sei, seien H.________ für die Jahre 1973 (Beitritt zur freiwilligen Versicherung) bis 1981 (Jahr in dem das jüngere Kind 16 Jahre alt wurde) 9 ganze Erziehungsgutschriften anzurechnen, und nicht bloss 9 halbe. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, da der Beitritt des Ehemannes H.________ zur freiwilligen Versicherung auf Grund der damals gültigen gesetzlichen Bestimmungen automatisch auch den Beitritt der Ehefrau M.________ bewirkt habe, weshalb die Erziehungsgutschriften hälftig aufzuteilen seien. 
 
Während H.________ beantragt, ihm den Rückzug seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2001 zu bewilligen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 7. März 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Dem Antrag des Beschwerdegegners, ihm den Rückzug der gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 7. März 2001 bei der Eidgenössische Rekurskommission eingereichten Beschwerde zu bewilligen, ist nicht zu entsprechen, weil ein solcher Rückzug im gegenwärtigen Verfahrensstadium prozessual nicht mehr angängig ist. Mit dem Erlass des das Begehren um Überprüfung der Rentenverfügung gutheissenden vorinstanzlichen Entscheids hat der Versicherte als Beschwerdeführer die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand verloren. Eine solche steht ihm auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu, weil nun die Schweizerische Ausgleichskasse gegen den sie belastenden vorinstanzlichen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat. Bei dieser Rechtslage ist es unerheblich, dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren geltend macht, er wolle sich eigentlich mit dem ursprünglichen Rentenentscheid abfinden (vgl. BGE 119 V 38 Erw. 1b). Im Übrigen ist aus den in der Beschwerdeantwort in Spanisch gehaltenen Ausführungen zu schliessen, dass der Beschwerdegegner aus sprachlichen Gründen gar nicht erkannt hat, dass er vor der Vorinstanz obsiegt und ihm diese eine höhere Rente mitsamt einer höheren Zusatzrente für die Ehefrau zugesprochen hat. Des Weitern scheint er davon auszugehen, dass ihm im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ohne Rückzug seiner erstinstanzlichen Beschwerde Kosten entstehen könnten. Da er heute als Beschwerdegegner gar nicht mehr Abstand nehmen kann, erübrigt sich die Prüfung, ob er bei der Abgabe seiner Erklärung einem wesentlichen Irrtum unterlag. Damit liegt nach wie vor ein tauglicher Anfechtungs- und Streitgegenstand vor, nämlich die im vorinstanzlichen Gerichtsentscheid korrigierte Rentenfestsetzung. 
3. 
Streitig ist nur die Frage, ob die Vorinstanz die Rentenverfügung zu Recht in dem Sinne korrigiert hat, dass sie bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Beschwerdegegners 9 ganze Erziehungsgutschriften angerechnet hat, und nicht wie die Beschwerdeführerin bloss 9 halbe Erziehungsgutschriften. 
3.1 Die von der Ausgleichskasse gegen die vorinstanzliche Korrektur der Rentenberechnung vorgebrachte Rüge und deren Begründung ist berechtigt. Wie das Eidgenössische Versicherung in BGE 117 V 104 Erw. 3 unter Hinweis auf seine konstante Rechtsprechung (BGE 107 V 2 f., 104 V 124 Erw. 3a; EVGE 1962 S. 111, 1961 S. 19; ZAK 1981 S. 338 Erw. 3) bestätigt hat, entfiel unter dem früheren Recht vor der 10. AHV-Revision ein eigenes Beitrittsrecht der Ehefrau eines Auslandschweizers zur freiwilligen Versicherung, wenn ihr Ehemann die Beitrittsvoraussetzungen nicht nur selber erfüllte, sondern - wie im vorliegenden Falle - der freiwilligen Versicherung auch tatsächlich beitrat. Daraus folgte, dass nach dem Grundsatz der Einheit des Ehepaares die Versicherteneigenschaft des freiwillig versicherten Auslandschweizers sich automatisch auch auf seine Ehefrau erstreckte. Einheit des Ehepaares und Ausdehnung der Versicherteneigenschaft bedeuteten dabei nicht, dass ein in ungetrennter Ehe lebendes Auslandschweizer Ehepaar nur gemeinsam, d.h. auf Grund ausdrücklicher und übereinstimmender Willenserklärungen beider Ehegatten der freiwilligen Versicherung beitreten konnte. Vielmehr bedurfte es allein und ausschliesslich des Beitritts des Ehemannes mit der Folge, dass die Ehefrau automatisch mitversichert war. Dabei machte es keinen Unterschied, ob ein bereits verheirateter Auslandschweizer der freiwilligen Versicherung beitrat und damit seine Ehefrau ab dem gleichen Zeitpunkt wie er versichert war oder ob die Ehefrau erst zufolge späterer Heirat in die schon bestehende freiwillige Versicherung des Ehemannes eingeschlossen wurde. Ebenso wenig war für den Einbezug in die freiwillige Versicherung des Ehemannes von Belang, ob die Ehefrau selber einer Erwerbstätigkeit nachging oder nicht. 
3.2 Weil der per 1. Januar 1973 erfolgte Beitritt des Ehemannes H.________ zur freiwilligen Versicherung auf Grund des damals gültigen Rechts automatisch auch den Beitritt der Ehefrau M.________ bewirkte, hat die Beschwerdeführerin bei der Festsetzung der Rente des Beschwerdegegners die Erziehungsgutschriften korrekt hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Damit ist der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 19. Juni 2002 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 6. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: