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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
C 333/05 
 
Urteil vom 6. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Batz 
 
Parteien 
A.________, 1958, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 6. April 2005 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich den 1958 geborenen A.________ wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) sowie Ablehnung zumutbarer Arbeit ab 3. Februar 2005 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung bestätigte das AWA mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2005. 
 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. Oktober 2005). 
 
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung vom 6. April 2005 seien "mangels Verschulden keine Einstellungstage zu verfügen"; eventualiter seien "Einstellungstage wegen leichtem Verschulden, subeventualiter wegen mittelschwerem Verschulden zu verfügen". 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab 3. Februar 2005. Diese Frage beurteilt sich auf Grund der bei Verwirklichung des einstellungsrechtlich relevanten Sachverhaltes geltenden Rechtssätze (BGE 130 V 447 Erw. 1.2.1, 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), somit nach den in diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV). 
2. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit zutreffender und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers als Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des RAV sowie Ablehnung zumutbarer Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu qualifizieren und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung daher zu Recht verfügt bzw. einspracheweise bestätigt worden ist. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem andern Ergebnis zu führen. Sie erschöpfen sich - soweit überhaupt beachtlich - in den bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen, so dass auf die in allen Teilen korrekten Erwägungen des kantonalen Entscheides verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG). Es muss somit auch bei der vorinstanzlich bestätigten Einstellungsdauer von 36 Tagen, welche unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) ebenfalls nicht zu beanstanden ist, sein Bewenden haben. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 6. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: