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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
C 41/05 
 
Urteil vom 6. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
M.________, 1973, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, Hinterdorf 27, 9043 Trogen, 
 
gegen 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 3. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 verneinte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen einen Anspruch der 1973 geborenen M.________ auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 1. Juli 2003, da für die Monate Juli und August 2003 Krankentaggelder ausgerichtet worden seien, womit M.________ in dieser Zeit keinen Verdienstausfall erlitten habe. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 26. März 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 3. Dezember 2004). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, es seien die gesetzlichen Arbeitslosenversicherungsleistungen ab 1. Juli 2003 zuzusprechen und höhere als die von der Arbeitslosenkasse mit Verfügung und Einspracheentscheid festgesetzten Taggelder zu gewähren. Ferner lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen. 
 
Das kantonale Gericht beantragt, in teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die Sache zur betraglichen Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2003 an die Verwaltung zurückzuweisen. Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit ihrer Einsprache gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 9. Oktober 2003 zu äussern. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 128 V 89 Erw. 2a, 125 V 347 Erw. 1a, 122 V 322 Erw. 1). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Einspracheverfahren. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Seine Bestimmungen sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen (Art. 2 ATSG). 
 
Nach Art. 1 Abs. 1 AVIG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Für das arbeitslosenversicherungsrechtliche Leistungen betreffende Verwaltungs- und erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt demnach folgende Regelung: Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger, allenfalls auf entsprechendes Begehren, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 51 ATSG). In Art. 100 Abs. 1 Satz 2 AVIG erfuhr dieser verfahrensrechtliche Grundsatz insofern eine Präzisierung, als im Bereich der obligatorischen Arbeitslosenversicherung - in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG - regelmässig das formlose Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG zur Anwendung gelangt, ausser in den in Satz 1 der Norm genannten sowie in den Fällen, in denen dem Ersuchen der betroffenen Person nicht oder nicht vollumfänglich entsprochen wird. Gegen Verfügungen kann sodann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 
2.2 Zu prüfen ist, ob die Einsprache der Versicherten gegen die leistungsablehnende Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 9. Oktober 2003 rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen eingereicht wurde. 
2.2.1 Eine Postsendung mit Zustellnachweis gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen", so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen). 
2.2.2 Die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 9. Oktober 2003 ist am 10. Oktober 2003 als "lettre signature" versendet worden. Gemäss Bestätigung der Schweizerischen Post ist sie der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2003 gegen Unterschrift ausgehändigt worden. Die 30-tägige Einsprachefrist begann somit am 14. Oktober 2003 zu laufen und endete am 12. November 2003. Die Einsprache datiert vom 13. November 2003 (Donnerstag) und ist offenbar gleichentags der Post aufgegeben worden, weil sie bei der Arbeitslosenkasse am 14. November 2003 eingegangen ist. Für ein früheres Postaufgabedatum liegen keine Anhaltspunkte vor und die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der ihr im letztinstanzlichen Prozess eingeräumten Frist zur Stellungnahme bezüglich Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung insbesondere keine Unterlagen eingereicht, welche einen anderen Schluss zuliessen. Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden ist. Demzufolge hätte die Arbeitslosenkasse darauf nicht eintreten dürfen. Der Einspracheentscheid vom 26. März 2004 ist deshalb aufzuheben. Weil sich der angefochtene Gerichtsentscheid vom 3. Dezember 2004 mit den formellen Gültigkeitserfordernissen der Einsprache nicht auseinander setzt und den Streit materiell behandelt, muss dieser ebenfalls kassiert werden. Die Verfügung vom 9. Oktober 2003 ist somit in Rechtskraft erwachsen. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
4. 
Da es im vorliegenden Prozess um Versicherungsleistungen - angefochten ist ein Sachentscheid des kantonalen Gerichts - geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
 
Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin kann auf Grund der verspätet erhobenen Einsprache nicht behandelt werden. Obwohl die letztinstanzliche Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen werden muss, dass kantonaler Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid aufzuheben sind, unterliegt die Versicherte im Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, weil es bei der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2003 sein Bewenden hat. Die unentgeltliche Verbeiständung kann demgemäss wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2004 und der Einspracheentscheid der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen vom 26. März 2004 mit der Feststellung aufgehoben werden, dass auf die Einsprache vom 13. November 2003 nicht einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit, St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 6. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: