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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 726/05 
 
Urteil vom 6. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
C.________, 1960, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
C.________, geboren 1960, stürzte am 25. Januar 2000 auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz zum geparkten Auto bei Glatteis rücklings auf Kopf, rechten Ellenbogen und rechte Schulter. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte hiefür die gesetzlichen Versicherungsleistungen und stellte diese nach eingehenden medizinischen Abklärungen zum 15. Februar 2001 ein (Verfügung vom 30. Oktober 2003). Am 3. April 2001 meldete sich C.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 10. März 2004 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf die Ergebnisse einer polydisziplinären Expertise im ärztlichen Begutachtungsinstitut X.________ GmbH vom 18. Oktober 2002 (nachfolgend: ABI-Gutachten) bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Invalidenrente zu und hielt mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004 daran fest. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der C.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. August 2005 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt C.________ sinngemäss die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 16. November 2005 reicht C.________ eine weitere Stellungnahme ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 und 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum weitgehend objektiv bestimmten Mass des Forderbaren im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen), zum invaliditätsbegründenden Charakter psychischer Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 ff. Erw. 4c und 5a mit Hinweisen) sowie der zu diesen gehörenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 131 V 49 ff., 130 V 352 ff., 396 ff.). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: vom 21. Juli 2004) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b), sind hier die mit der 4. IV-Revision (AS 2003 3837) per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, zumindest soweit ein allfälliger Rentenanspruch ab 1. Januar 2004 zu prüfen ist (BGE 130 V 447 Erw. 1.1.2), anwendbar. Da die Beschwerdeführerin sich bereits im Jahre 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat, weshalb entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 und bis 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen, ab diesen Zeitpunkten auf die Normen des ATSG und der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen ist (BGE 130 V 445 ff.), wobei die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bestimmung des Invaliditätsgrades herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343). 
2. 
Strittig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin trotz ihres Gesundheitsschadens in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit zumutbarerweise zu 50 % arbeitsfähig ist. 
3. 
Soweit die Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine im Sommer 2005 eingetretene Verschlimmerung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht (Auftreten eines psychogenen Erbrechens), ist festzuhalten, dass diese nach dem in Erwägung Ziffer 1.2 Gesagten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Eine nach Erlass des Einspracheentscheides eingetretene und anhaltende erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes kann auf Gesuch hin (Art. 87 Abs. 3 IVV) allenfalls Anlass zu einer revisionsweisen Anpassung des Rentenanspruchs geben (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie seit fast sechs Jahren von einem Arzt zum nächsten wandern, dabei immer wieder von neuem ihre ganze Krankengeschichte schildern und gleichzeitig erkennen müsse, "in was für einer miserablen Verfassung" sie sei. Weiter ist der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu entnehmen: 
"[...] Und es kommt noch besser: Obwohl ich kaum etwas im Haushalt mache, mich aus Angst vor einer Ohnmacht ohne Begleitung kaum aus dem Haus traue, ungefähr zweimal die Woche beim Arzt bin, mein Magen einer Apotheke gleicht, vor drei Monaten ständiges Erbrechen hinzugekommen ist und ich daher innert einem Monat vier Kilogramm abgenommen habe, meinen Sie, verehrte Damen und Herren, dass ich 50% arbeitsunfähig bin. [...]" 
4.2 Demgegenüber hat die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), richtig erkannt, dass der Versicherten gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ GmbH bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa) unter Berücksichtigung aller geklagten Beschwerden die Ausübung einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist. Prof. Dr. med. M.________ erkannte in seinem Bericht vom 4. Mai 2004 (S. 2) zutreffend, dass sich alle Gutachter in diagnostischer Hinsicht insbesondere in Bezug auf die fehlenden, organisch erklärbaren Ursachen der geäusserten Schmerzen und der Halbseitenlähmung rechts einig sind. Soweit er im Gegensatz zum Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ GmbH die Auffassung vertrat, die Beschwerdeführerin sei voll arbeitsunfähig, stellte er zu Unrecht auf das praxisgemäss nicht allein massgebende subjektive Empfinden der Versicherten ab (vgl. Urteile P. vom 19. Januar 2006 [U 277/05] Erw. 2.2, W. vom 17. Februar 2005 [I 560/04] Erw. 5.1 und T. vom 28. Mai 2004 [I 677/03] Erw. 2.3.1), was in der Stellungnahme des IV-internen regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Juni 2004 richtig erkannt wurde. Anders als die rein neurologische Beurteilung des Prof. Dr. med. M.________ ist das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungsinstituts X.________ GmbH für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Somit kommt dieser Expertise volle Beweiskraft zu. 
5. 
Zu Recht erhebt die Beschwerdeführerin, soweit sie sich überhaupt sachbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander setzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG), keine Einwände gegen die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades. Den in allen Teilen zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Die mit angefochtenem Entscheid bestätigte, von der IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Januar 2001 zugesprochene halbe Invalidenrente ist rechtens. 
6. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse ALBICOLAC, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. März 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: