Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 907/05
Urteil vom 6. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
M.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Martin Rehm, Habsburgerstrasse 26, 6003 Luzern,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern, Beschwerdegegner
(Entscheid vom 30. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2005 verneinte die IV-Stelle Luzern in Bestätigung der Verfügung vom 18. Januar 2005 einen Anspruch auf Invalidenrente der 1957 geborenen M.________, weil kein "invalidisierender Gesundheitsschaden" vorliege.
B.
M.________ liess dagegen Beschwerde führen und beantragen, es sei ein polydisziplinäres Gutachten unter Beizug eines Dolmetschers kosovo-albanischer Muttersprache zu erstellen und die IV-Stelle habe hernach über den Anspruch auf Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen neu zu verfügen. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mangels Bedürftigkeit ab (Entscheid vom 30. November 2005).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Nichtaussichtslosigkeit und Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung) zurückzuweisen. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG ; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).
1.2 Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c, AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, wie sie Art. 61 lit. f ATSG zu Grunde liegt, zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Darauf wird verwiesen.
3.2 Das kantonale Gericht stellte den Einnahmen des Ehemannes der Beschwerdeführerin von Fr. 5169.50 (IV- und BVG-Renten zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau und je zwei Kinderrenten sowie Ergänzungsleistungen) Ausgaben der Familie von Fr. 4949.30 (betreibungsrechtlicher Grundbetrag für Ehepaare und zwei Kinder, prozessualer Zuschlag von 20 % auf dem Grundbetrag, Wohnungsmiete (brutto), Krankenkassenprämien, Steuerschulden) gegenüber. Da die Einnahmen den prozessualen Notbedarf um Fr. 220.20 überstiegen, verneinte das kantonale Gericht die Bedürftigkeit.
3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den angefochtenen Entscheid unzureichend begründet habe.
3.4 Das kantonale Gericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2005 auf, innert 20 Tagen das Formular "Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung" ausgefüllt einzureichen; damit verband es die Androhung, dass angegebene Auslagenpositionen, die nicht belegt würden, als nicht erwiesen gälten.
Die Beschwerdeführerin hat mit Ausnahme von Steuerausständen und einer Nebenkostenabrechnung für Familienwohnung keine weiteren Schulden erwähnt. Die Fragepositionen nach "unbezahlten Rechnungen", "weiteren Schulden" sowie "ungedeckten Arztkosten" hat sie verneint. In den mit dem genannten Formular zugestellten Unterlagen wie auch den übrigen Akten finden sich keine Belege, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen Kostenbeteiligungen an die medizinische Grundversorgung (Franchisen, Selbstbehalte) oder Ausgaben für zahnärztliche Versorgung zu tragen hatten. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, nach weiteren Auslagen zu forschen. Es wäre vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewesen, im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht entsprechende Angaben zu machen und gegebenenfalls zu belegen. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist damit unbegründet. Bei den im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen handelt es sich daher um unzulässige Noven (vgl. Erw. 2).
3.5 Das kantonale Gericht hat aus dem unbestrittenen und feststehenden Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht erwerbstätig sind, den Schluss gezogen, das Auto stelle kein Kompetenzgut dar, weshalb die für den Betrieb und Unterhalt entstehenden Kosten ausser Betracht fielen. Diese Auffassung kann nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. Das erstmals im letztinstanzlichen Verfahren geltend gemachte und unbelegte Vorbringen, die Eheleute benötigten ein Fahrzeug zur Arbeitssuche, stellt ebenfalls ein unzulässiges Novum dar.
3.6 Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte, über dem prozessualen Notbedarf liegende Betrag von Fr. 220.20 die Annahme von Bedürftigkeit ausschliesse. Es bestehe im Kanton Luzern keine Praxis, dass die gesuchstellende Person mit einem solchen Überschuss nicht bedürftig sei. Sie sei nicht in der Lage, die Anwaltskosten mit dem errechneten Freibetrag innert einer Frist von einem Jahr zu tilgen.
3.6.1 Nach der Rechtsprechung ist ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 370 Erw. 4a); mit diesem sollte es möglich sein, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil H. vom 4. Oktober 2005, 5P.295/2005, Erw. 2.2). Entscheidend ist, ob die gesuchstellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 9 Erw. 3a, auch: 118 Ia 370 Erw. 4a).
3.6.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, "im Vergleich ergeben Nettoeinkommen und prozessualer Notbedarf einen Einkommensüberschuss von Fr. 220.20, welcher der Beschwerdeführerin für die Prozessführung zur Verfügung steht". Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass nach vorinstanzlicher Auffassung der festgestellte Freibetrag ausreichend ist, die anfallenden Anwaltskosten (in Raten) zu begleichen. Allerdings fehlt eine ausdrückliche Bestimmung des mutmasslichen Anwaltshonorars, weshalb nicht ohne weiteres nachprüfbar ist, innert welchen Zeitraums eine ratenweise Tilgung möglich wäre. Es ist daher im Sinne der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob die Vorinstanz damit die Begründungspflicht im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung ( Art. 29 Abs. 2 und 3 BV ; Art. 61 lit. f und g ATSG ) verletzt hat.
3.6.3 Materiell geht es im kantonalen Prozess im Wesentlichen um die Frage, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist. Die diesbezüglichen Akten sind nicht besonders umfangreich. Das kantonale Gericht hat nach Eingabe der Vernehmlassung der IV-Stelle zur Beschwerde und den Unterlagen der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mit Schreiben vom 28. November 2005 den Schriftenwechsel als geschlossen erklärt. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass keine besonders schwierigen Fragen zu beantworten waren und dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin kein ausserordentlicher Aufwand für Aktenstudium und Verfassen der kantonalen Beschwerde entstanden ist. Von weiteren Abklärungen (Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote) durfte die Vorinstanz daher absehen. Indessen nimmt sie mit keinem Wort Stellung zur mutmasslichen Entschädigung des Rechtsvertreters. Ob darin eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, muss aber nicht abschliessend geprüft werden. Selbst wenn ein Mangel des vorinstanzlichen Prozesses bejaht würde, wäre dieser hier als nicht besonders schwerwiegend und im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als geheilt zu betrachten (vgl. hiezu BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 V 187 Erw. 3d mit Hinweis).
3.6.4 Gemäss Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind im kantonalen Verfahren Anwaltskosten von Fr. 2070.- angefallen. Diese vermag die Beschwerdeführerin mit dem Freibetrag von Fr. 220.20 innerhalb von zehn Monaten zu tilgen. Die Vorinstanz hat daher das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht mangels Bedürftigkeit abgelehnt.
4.
4.1 Im Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand haben, werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4).
4.2 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der im kantonalen Verfahren mutmasslich angefallenen Anwaltsentschädigung wesentlich mehr als ein Jahr benötigte, um auch das Honorar für das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu bezahlen, ist die Bedürftigkeit im letztinstanzlichen Prozess zu bejahen. Die unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kann daher gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Martin Rehm, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: