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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_904/2007 
 
Urteil vom 6. März 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2007. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 19. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. November 2007, 
in die Verfügung vom 14. Februar 2008, mit welcher M.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 25. Februar 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, woran die Eingabe vom 4. März 2008 (Poststempel) nichts ändert, nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Februar 2008 abgewiesen worden ist, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 6. März 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz