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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_68/2012 
 
Urteil vom 6. März 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lichtsteiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. C. X.________, 
2. D. X.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S. Stojan, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Garantie, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 20. Dezember 2011. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Zug gegen den Beschwerdeführer 1 Klage einreichten mit dem Begehren, dieser sei zur Zahlung von Fr. 150'000.-- zu verurteilen; 
dass der Beschwerdeführer 1 dem Beschwerdeführer 2 den Streit verkünden liess und dieser dem Prozess als Nebenintervenient beitrat; 
dass das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 28. Februar 2011 die Klage abwies; 
dass das Obergericht Zug die von den Beschwerdegegnern dagegen erhobene Berufung guthiess, das Urteil des Kantonsgerichts Zug aufhob und die Sache zur weiteren Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückwies; 
dass die Beschwerdeführer am 31. Januar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen einreichten mit dem sinngemässen Begehren, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 436 E. 1); 
dass das angefochtene Urteil einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2); 
dass die Beschwerdeführer lediglich vorbringen, bei Gutheissung der Beschwerde könnte die Klage sofort abgewiesen werden, womit i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ein aufwändiges Verfahren vermieden würde sowie Aufwand, Zeit und Kosten gespart würden; 
dass solche allgemein gehaltenen Behauptungen indessen nach der Praxis des Bundesgerichts für den Nachweis der Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht genügen (vgl. Urteile 4A_210/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 3.3.1; 4A_23/2008 vom 28. März 2008 E. 1.3); 
dass unter den gegebenen Umständen auch nicht in die Augen springt, dass diese Voraussetzung gegeben wäre; 
dass auch die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG fehlen, weil im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1), nicht ersichtlich ist; 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. März 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier