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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_160/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. März 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse der 
Aargauischen Industrie- und Handelskammer, 
Entfelderstrasse 11, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 17. Januar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 23. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Januar 2017 betreffend Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG
 
 
in Erwägung,  
dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), 
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, weil der Streitwert mit Fr. 21'308.45 die erforderliche Grenze nicht erreicht und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, 
dass angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in Frage kommt, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237; 134 I 83 E. 3.2 S. 88), 
dass die Eingabe vom 23. Februar 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise darlegt, inwiefern der von ihm angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt sein soll, 
dass er insbesondere nicht ausführt, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen nicht in verfassungskonformer antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585) erfolgt oder diesbezüglich eine Praxisänderung (vgl. BGE 140 V 538 E. 4.5 S. 541 mit Hinweisen) angezeigt sein soll, 
dass aus sämtlichen weiteren Vorbringen keine Verfassungsrügen ersichtlich sind, auf welche die Kognition des Bundesgerichts hier beschränkt ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw. Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in prozessualer Hinsicht auf die Einholung der vorinstanzlichen Akten verzichtet wird (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 BGG; MEYER/ DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 16 zu Art. 102 BGG), und daher das Bundesgericht die beantragte Einsicht in diese nicht gewähren kann, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. März 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann