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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_182/2020  
 
 
Urteil vom 6. März 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Uster. 
 
Gegenstand 
Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Februar 2020 (PA200008). 
 
 
Sachverhalt:  
Im April 1981 verletzte A.________ in einer psychotischen Episode seinen Vater tödlich mit dem Beil. Seither befindet er sich, wie dem Bundesgericht aus zahlreichen früheren Verfahren bekannt ist, aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie quasi ohne Unterbruch in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen. 
Vorliegend geht es um die letzte Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB am 28. Januar 2020. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Uster nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Februar 2020 ab. 
Mit Eingabe vom 4. März 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren, die psychiatrische Vergewaltigung sei ohne Verzug zu beenden und es sei ihm zu erlauben, eine Wohnung zu suchen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte (und in Einklang mit sämtlichen früheren stehende) Gutachten ausführlich behandelt. 
Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er spricht allgemein davon, "Psychose" sei ein geistiges Erbrechen von Kraftworten und eine Nazi-Parole, den Medizinern fehle es an Sprachlogik und die Psychiater seien ungebildet; sodann beanstandet er, dass Psychopharmaka unnötig seien, weil sie ihn verweiblichen und nur seinen Body, nicht aber Geist und Psyche erreichen würden, weil diese nicht stofflich seien. 
Mit diesen Vorbringen ist keine Bundesrechtsverletzung im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung darzutun. Vor dem Hintergrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid wäre eine solche im Übrigen auch nicht ersichtlich. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli