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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_110/2023  
 
 
Urteil vom 6. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 30. Januar 2023 (HB.2022.71). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung. Er wurde am 26. Juni 2022 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2022 in Untersuchungshaft versetzt, die in der Folge mehrmals verlängert wurde. 
Am 14. Dezember 2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht und stellte Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme. Gleichzeitig beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Dieses ordnete gegenüber A.________ mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 eine Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 8. März 2023 an. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mit Entscheid vom 30. Januar 2023 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. Februar 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Zudem sei der Gutachter wegen eines falschen Gutachtens zu einer hohen Geldstrafe zu verurteilen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beizug der vorinstanzlichen Verfahrensakten sowie dreier Stellungnahmen, die er in früheren Verfahren eingereicht habe. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtet auf eine (materielle) Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt und äusserte sich mit Eingabe vom 3. März 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.  
Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom 3. März 2023 ergänzt, erfolgt dies verspätet und ist daher unbeachtlich. 
 
1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Gutachter sei wegen eines falschen Gutachtens zu verurteilen, ist darauf nicht einzutreten. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet alleine die Anordnung der Sicherheitshaft.  
 
1.3. Ebenso wenig ist, ungeachtet des Ausgangs des Haftbeschwerdeverfahrens in der Sache, auf das in der Beschwerdebegründung formulierte Haftentschädigungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten. Über solche Begehren ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen separaten Haftentschädigungsverfahren (vgl. Art. 222 und Art. 429-431 StPO; BGE 147 IV 55 E. 2.2.1; 140 I 246 E. 2.5.1; Urteile 1B_516/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 1.3; 1B_111/2020 vom 31. März 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 115; je mit Hinweisen).  
 
2.  
Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
Die Vorinstanz bejahte sowohl das Vorliegen des dringenden Tatverdachts als auch der Haftgründe der Ausführungs- und der Wiederholungsgefahr. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Das Opfer, das vor ihm gelaufen sei, sei vom Täter, der hinter ihm gegangen sei, angegriffen worden. Er sei "im Rahmen des Turbulenzgeschehens" mit dem Täter verwechselt worden. Die Zeuginnen und Zeugen hätten nicht übereinstimmend ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft sei sodann nicht in der Lage gewesen, diese Dritttäterhypothese zu falsifizieren. 
Damit wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits in früheren Verfahren geltend gemachten Vorbringen. Es kann daher auf Erwägung 2.1 des ihn betreffenden bundesgerichtlichen Urteils 1B_600/2022 vom 16. Dezember 2022 (Verlängerung der Untersuchungshaft) verwiesen werden. Demnach haben mehrere unbeteiligte Personen klar und übereinstimmend ausgesagt, gesehen zu haben, wie der Beschwerdeführer selber das Opfer mit einem Hammer angegriffen habe; von einem allfälligen Dritttäter habe niemand etwas gesehen. Im Umstand, dass der Beschwerdeführer sich selber anders sieht, als es seiner Ansicht nach die Staatsanwaltschaft tut, ist keine Verletzung des Fairnessgebots zu sehen. Auch liegt kein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vor, weil der Beschwerdeführer eine Zeugenaussage anders würdigt als die Staatsanwaltschaft. 
Der dringende Tatverdacht ist demnach nach wie vor zu bejahen. 
 
4.  
Weiter moniert der Beschwerdeführer, das ihn betreffende Gutachten sei falsch und aus medizinisch-ethischen Gründen nicht vertretbar. Es sei verboten, künstliche Haftgründe zu konstruieren und mittels parawissenschaftlicher Methoden ein Motiv zu erfinden. Der Gutachter ignoriere, dass es kein Motiv geben könne, weil er ein Mitopfer und nicht der Täter sei. 
 
4.1. Die Vorinstanz folgte im angefochtenen Entscheid der Begründung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der Gutachter im psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2022 zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt an einer paranoiden Schizophrenie gelitten habe und die Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen geeignet gewesen seien, die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB aufzuheben. Aufgrund der erhöhten Rückfallgefahr im Hinblick auf allgemeine und gewalttätige Delikte bzw. ähnliche Delikte mit schwerwiegender Schädigung Dritter empfehle der Gutachter eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB und schliesse andere strafrechtliche therapeutische Massnahmen als nicht geeignet zur Reduktion der Rückfallwahrscheinlichkeit aus. Für die Ansicht der Verteidigung, der Gutachter habe aufgrund falscher Annahmen eine falsche Empfehlung abgegeben, gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, beim Gutachter handle es sich um einen anerkannten und erfahrenen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er sei bei der Erstellung des Gutachtens lege artis vorgegangen, habe den Beschwerdeführer in drei Sitzungen exploriert und seine Diagnosestellung umfassend begründet. Hinzu komme, dass sich bereits in der Vergangenheit andere Ärzte mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu befassen gehabt hätten, wobei bereits im Jahr 2014 die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt worden sei.  
 
4.2. Zwar ist der Beschwerdeführer mit den psychiatrischen Diagnosen nicht einverstanden. Jedoch geht aus seinen Vorbringen nicht hervor, inwiefern die Würdigung der Vorinstanzen nicht zutreffen sollte, und dies liegt auch nicht auf der Hand. Die Ausführungen im wissenschaftlichen forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. November 2022 betreffend das vom Beschwerdeführer mehrfach genannte "Motiv" erscheinen vor diesem Hintergrund ebenfalls nachvollziehbar: "Das Motiv des [dem Beschwerdeführer] angelasteten Delikts ist unbekannt, weil [er] die Vorwürfe bestreitet und er angibt, dass er und das Opfer angegriffen worden seien. In sein inneres Erleben während der Tatbegehung gab [der Beschwerdeführer] daher auch keinen Einblick. [...] Aufgrund der Zeugenbeobachtungen seines Verhaltens und seiner Äusserungen zum Tatzeitpunkt, des Verhaltens nach der Festnahme und in der Exploration ist von einem wahnhaften Motiv des Delikts im Rahmen der Psychose mit erheblicher Wahndynamik auszugehen. Menschen, die unter einem Wahn leiden und ihren Wahnideen zumindest zeitweise ausgeliefert sind, sind nicht in der Lage, über Recht und Unrecht zu reflektieren und ihr Handeln von allgemein verbindlichen Rechtsgedanken leiten zu lassen." (S. 83 f.).  
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 StPO durch den Gutachter geltend macht, übersieht er, dass die Unschuldsvermutung auf die Erstellung eines Gutachtens keine Anwendung findet: Die sachverständige Person hat die für die forensisch-psychiatrische Beurteilung relevanten Elemente nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft zu würdigen. Dieser Aufgabe könnte sie nicht nachkommen, wenn für die fachliche Beurteilung ausschliesslich tatsächliche Gesichtspunkte herangezogen werden dürften, die dem rechtlichen Zweifelsgrundsatz standhalten (vgl. Urteile 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6; 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 5.4.2 mit Hinweisen). 
Nachdem ein Gericht nicht ohne triftige Gründe von psychiatrischen Gutachten abweichen darf (vgl. Urteil 1B_600/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.3 mit Hinweisen) und vorliegend keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe erkennbar sind, wird auf den beantragten Beizug der Stellungnahmen des Beschwerdeführers aus früheren Verfahren in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. 
 
5.  
Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, da sich die Haft als gesetzwidrig erweise, befinde er sich seit dem 26. Juni 2022 in Überhaft. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, wurden die beantragte Anordnung der Untersuchungshaft sowie deren Verlängerungen doch jeweils gerichtlich überprüft und bestätigt. Eine Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO liegt zudem vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet, also länger dauert als die tatsächlich ausgefällte Sanktion. Bei Überhaft im genannten Sinne ist also nicht die Haft per se, sondern nur deren Dauer ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, das heisst nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2; Urteil 6B_820/2018 vom 17. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. zudem oben E. 1.3). Im Übrigen ist der Termin für die Hauptverhandlung im März 2023 bereits festgelegt. 
Anhaltspunkte für die Unverhältnismässigkeit der Haft fehlen somit. 
 
6.  
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Somit sind keine Gerichtskosten zu erheben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck