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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_37/2022  
 
 
Urteil vom 6. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Erbengemeinschaft B.________, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_159/2022 vom 8. November 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 8. November 2022 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ im vereinfachten Verfahren gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Es auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 500.--. Die Bundesgerichtspräsidentin hat diese Kosten am 8. Dezember 2022 erlassen. 
Am 11. Dezember 2022 (Poststempel) hat A.________ (fortan: Gesuchsteller) ein Revisionsgesuch an das Bundesgericht gerichtet. Auf Anfrage des Gesuchstellers hin hat das Bundesgericht am 3. Januar 2023 einerseits auf die Fristenregelung von Art. 124 BGG hingewiesen und andererseits mitgeteilt, dass Eingaben an das Bundesgericht auf Italienisch verfasst werden dürfen. Am 9. Januar 2023 hat der Gesuchsteller das Revisionsgesuch - auf Deutsch - ergänzt. Der Gesuchsteller hat den Kostenvorschuss von Fr. 500.-- fristgerecht bezahlt. 
 
2.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
3.  
Der Gesuchsteller macht in erster Linie geltend, das Bundesgericht nie angerufen zu haben. Dies stellt keinen Revisionsgrund dar, sondern betrifft die rechtliche Qualifikation der seinerzeit vom Obergericht des Kantons Aargau weitergeleiteten Eingabe, mit der der Gesuchsteller vorgebracht hatte, mit dem Entscheid des Obergerichts vom 27. September 2022 (ZVE.2022.38) überhaupt nicht einverstanden zu sein, ihn nicht zu akzeptieren und ihn zurückzuweisen. Vorinstanzen des Bundesgerichts sind im Übrigen verpflichtet, Beschwerden gegen ihre Entscheide an das Bundesgericht weiterzuleiten (Art. 48 Abs. 3 BGG). Im Übrigen verlangt der Gesuchsteller im Revisionsgesuch die Nichtigerklärung des Entscheids ZVE.2022.38 und er wendet sich gegen diesen sowie das ganze kantonale Verfahren. Damit setzt er sich einerseits in Widerspruch zu seinen Ausführungen, keine Beschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid erhoben zu haben. Andererseits lässt sich mit all diesen Ausführungen kein Revisionsgrund im Hinblick auf den bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid dartun (vgl. BGE 147 III 238 E. 3.2.2 zur beschränkten Zulässigkeit der Revision gegen bundesgerichtliche Nichteintretensentscheide). Insbesondere kann der Beschwerdeführer im Rahmen einer Revision nicht die seinerzeitige Beschwerde verbessern oder ergänzen. Die Beschwerdefrist (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 27. September 2022 ist längst abgelaufen, nachdem der Gesuchsteller ihn am 30. September 2022 entgegengenommen hat. Es ist demnach auch kein neues Beschwerdeverfahren gegen jenen Entscheid zu eröffnen. 
Auf das Revisionsgesuch kann folglich nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Gesuchsteller fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg