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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_160/2024  
 
 
Urteil vom 6. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4601 Olten. 
 
Gegenstand 
Kollokationsplan und Verteilungsliste, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2024 (SCBES.2024.14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 2. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Kollokationsplan und die Verteilungsliste in der Pfändung Nr. xxx. Mit Urteil 7. Februar 2024 trat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 1. März 2024 datierten, aber erst am 4. März 2024 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Urteil am 20. Februar 2024 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann demnach am 21. Februar 2024 zu laufen und endete am 1. März 2024. Die erst am 4. März 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Im Übrigen muss die Beschwerde eine Begründung enthalten, in der in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dabei ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer keinen Fehler des Betreibungsamtes rüge, sondern die aufgeführten Forderungen bestreite und die vorangegangenen Verfahren beanstande, in denen über die betriebene Forderung entschieden worden sei. Darauf geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein. Stattdessen beschwert er sich über die Betreibungen und Pfändungen und macht geltend, das Betreibungsamt habe ihm mehrmals Dokumente entwendet und auch ein Richter habe einen Beweis unterschlagen, wobei sich Letzteres offenbar nicht auf das angefochtene Urteil bezieht. Soweit er geltend macht, die verlangte Rechtshilfe sei ihm nicht gewährt worden, legt er nicht dar, dass die Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag (gemeint wohl: auf unentgeltliche Verbeiständung) übergangen hätte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der von ihm verlangte Schadenersatz und die verlangte Wiedergutmachung. Soweit er schliesslich geltend macht, ein Brief an das Bundesgericht sei verschollen und er benötige auch diesbezüglich Rechtshilfe, ist unklar, worauf er sich bezieht. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg