Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_518/2023
Urteil vom 6. März 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Duri Bonin,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gutachten; Strafzumessung; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. November 2022 (SB210317-O/U/nm-as).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Zürich sprach am 17. März 2021 A.________ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB , des mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise geringfügigen, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten, Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g (in Verbindung mit lit. c und d) BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG , des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG , der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 17. März 2018 stellte es ein. Es widerrief den bedingten Vollzug des Anteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2014 teilbedingt ausgefällten Geldstrafe. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe, und mit einer Busse von Fr. 600.--. Zudem ordnete es in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB die Landesverweisung für die Dauer von neun Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Im Weiteren regelte es den Zivilpunkt. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Berufung.
B.
Mit Urteil vom 11. November 2022 stellte das Obergericht des Kantons Zürich die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes vor dem 17. März 2018), 8-10, 11.b), 12, 14-18 (Zivilforderungen), 19-23 (beschlagnahmte Gegenstände) und 24-25 (Kostendispositiv) des erstinstanzlichen Urteils fest. Auf die Berufung hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 26 (Prozessentschädigung) trat es nicht ein. Es verurteilte A.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Es widerrief den bedingten Vollzug eines Strafteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- Geldstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2014. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, mit einer unbedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe, und mit einer Busse von Fr. 600.--. Zudem verwies es A.________ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes und ordnete deren Ausschreibung im SIS an. B.________ wie auch die C.________ Versicherungen AG verwies es mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg.
Dem Urteil lag unter anderem zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ war bei elf, teilweise versuchten, Diebstählen beteiligt. Die Einbruchdiebstähle wurden gemäss einem Muster in unterschiedlich grossen Gruppen und durch verschiedene Mittäter begangen, stets jedoch durch A.________ und D.________. A.________ brach zum Teil selber in Liegenschaften ein, ansonsten hielt er Wache. Mit dem Deliktserlös finanzierte er seinen Lebensunterhalt wie auch seinen Drogenkonsum.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2022 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er von den Vorwürfen des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und mit einer Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 600.--, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, zu bestrafen. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS abzusehen.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich liess sich mit Eingabe vom 19. Januar 2024 vernehmen. Nach beantragter und abgelehnter Fristerstreckung für eine Stellungnahme im Rahmen des unbedingten Replikrechts reichte A.________ keine weitere entsprechende Stellungnahme ein.
Erwägungen:
1.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Insofern der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig rügt, vermag er keine Willkür darzutun. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ).
2.
2.1.
2.1.1. Der Beschwerdeführer bemängelt die fehlende Einholung eines medizinischen Fachgutachtens. Ob eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliege und was diese gegebenenfalls für die Schuldfähigkeit bedeute, entziehe sich der Beurteilung durch medizinische Laien. Zudem verletze die vorinstanzliche Begründung das rechtliche Gehör, den Untersuchungsgrundsatz sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens.
2.1.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, weder das Verhalten des Beschwerdeführers noch seine Aussagen oder jene der Mitbeschuldigten hätten auf eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei seinen Taten hingedeutet. Eine tatsächliche Beeinflussung oder Beeinträchtigung durch die Betäubungsmittelabhängigkeit oder eine allfällige Störung aus dem schizophrenen Formenkreis habe er in der Strafuntersuchung nie geltend gemacht. Dass er mit dem erhältlich gemachten Geld seine Betäubungsmittelsucht finanziert habe oder hätte finanzieren wollen, begründe für sich alleine keinen Verdacht einer eingeschränkten Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit. Auch habe er schon vor der Betäubungsmittelproblematik zahlreiche, teilweise einschlägige Vorstrafen generiert und sei er im vorliegenden Verfahren wegen verschiedenster, zur Finanzierung des Drogenkonsums teilweise nicht dienlicher Delikte verurteilt worden.
2.2.
2.2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit setzt Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln (Urteile 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen).
2.2.2. Nach der Rechtsprechung führt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteil 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Psychische Auffälligkeiten wie Persönlichkeitsstörungen, Neurosen und sexuelle Verhaltensstörungen sprechen daher nicht zwingend für eine Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit, auch wenn sie das Verhalten eines Individuums ständig oder über längere Zeit bestimmen (Urteil 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.2.3. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten im Sinne von Art. 20 StGB ist nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel haben sollte. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist jedoch erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; Urteil 6B_155/2021 vom 18. März 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
2.2.4. Art. 182 StPO bestimmt, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte eine sachverständige Person beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Art. 20 StGB geht Art. 182 f. StPO als lex specialis vor (BGE 140 IV 49 E. 2.2). Der Sachverständige muss im Gutachten den "biologisch-psychologischen" Zustand des Täters beurteilen. Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer psychischen Störung geben und die Frage beantworten, ob und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Urteile 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.2; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen).
2.2.5. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_210/2023 vom 22. März 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.2.6. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist ebenfalls Tatfrage (Urteile 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.4; 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3 mit Hinweis). Rechtsfragen sind hingegen, ob das Sachgericht von zutreffenden Begriffen der Schuldunfähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit ausgeht und ob es diese richtig anwendet (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteile 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.4; 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 1.1.3; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34 E. 2.2).
2.2.7. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).
2.2.8. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2, je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz weist den Beweisantrag des Beschwerdeführers, seine Schuldfähigkeit durch eine sachverständige Person abzuklären, ab. Sie sieht keinen Anlass, an seiner Schuldfähigkeit hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten zu zweifeln. Der Beschwerdeführer habe unzählige Delikte begangen. Er habe für die Begehung der Taten nicht nur die entsprechenden kognitiven Fähigkeiten gebraucht, um die Abläufe und Aufgaben der einzelnen Täter zu verstehen, sondern auch die soziale Kompetenz, um mit den anderen Personen zusammenzuarbeiten sowie sich an die Abmachungen zu halten. Die übrigen Täter hätten sicherlich nicht mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet, wenn dieser nicht körperlich sowie geistig dazu fähig und auch verlässlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe eine verantwortungsvolle Aufgabe für den reibungslosen Ablauf gehabt. Er habe kooperativ sowie koordinativ gehandelt und sei keineswegs ein "willenloses, von Sucht geprägtes Werkzeug" der weiteren Tatbeteiligten gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer alleine diverse weitere Delikte begangen, was eine Beeinflussung ausschliesse. Diese hätten ebenfalls kognitive Fähigkeiten benötigt. Der Beschwerdeführer habe unter anderem einen Betreibungsregisterauszug gefälscht. Dafür seien einerseits die intellektuelle Kapazität, zu wissen, was ein solcher darstelle und wofür er verwendet werde, sowie die Fähigkeit, einen solchen zu fälschen, notwendig. Weiter sei der Beschwerdeführer jeweils in der Lage gewesen, den Befragungen in den Einvernahmen zu folgen und aktiv daran teilzunehmen. Er habe sich an die einzelnen Vorfälle erinnert, diese räumlich sowie zeitlich einordnen können, zu diesen Stellung genommen und auch Skizzen angefertigt. Der Beschwerdeführer habe auch während des Vorverfahrens verschiedentlich auf entsprechende Fragen angegeben, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er der Befragung folgen könne. Er habe gewusst, dass er nicht einbrechen, fremde Sachen wegnehmen, Dokumente fälschen, ohne Berechtigung Auto fahren sowie mit Kokain zu tun haben dürfe. Sodann hätten sich anlässlich der Hauptverhandlung vor der Erstinstanz keine Anzeichen für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers gezeigt. Ausserdem habe die Verteidigung am 11. März 2021 erklärt, die Verhandlungsfähigkeit sei "derzeit" kein Thema mehr. Der Beschwerdeführer sei medikamentös "neu" eingestellt und daher gesundheitlich stabiler. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er auf entsprechende Fragen erklärt, dass es ihm jetzt besser gehe, er keine Beeinträchtigungen mehr verspüre und er aktuell versuche, seine Medikamente komplett abzusetzen. Während der Befragung hätten sich keinerlei kognitive Einschränkungen gezeigt. Dass er sich mehrere Jahre nach Begehung der einzelnen Taten noch an seine Mitbeteiligten, die jeweiligen Abläufe und seine Wahrnehmungen erinnern könne, spreche gegen die Annahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt.
Unbestritten ist nach der Vorinstanz eine Abhängigkeitsproblematik betreffend Cannabis und Kokain des Beschwerdeführers im Zeitraum der begangenen Delikte. Die Vorinstanz hält es für günstig, wenn der Beschwerdeführer sich regelmässig psychotherapeutisch behandeln lassen kann. Dies wie auch ein von diversen mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzten und Psychotherapeuten geäusserter Verdacht auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis ändern nichts am Schluss der Vorinstanz, dass sich aufgrund der gesamten Aktenlage keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu den jeweiligen Tatzeitpunkten ergäben. Nach der Vorinstanz wäre zu erwarten gewesen, dass die Gesprächstherapie, welche der Beschwerdeführer seit einiger Zeit in Anspruch nehme, eine abschliessende Diagnose darüber ergeben hätte, dass er neben der anhaltenden Polytoxikomanie während des Deliktzeitraums auch an einer weiteren psychischen Erkrankung leide.
Ergänzend weist die Vorinstanz auf die teilweise einschlägigen Vorstrafen hin. Die Delinquenz habe nicht erst mit dem Vorfall im Jahre 2015 begonnen. Auch wiesen diverse der im aktuellen Strafverfahren zu beurteilenden Taten keinen Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahre 2015 auf.
2.4.
2.4.1. Das Vorbringen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unberechtigt. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen (vgl. oben E. 2.2.8).
2.4.2. Die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens war vorliegend nicht erforderlich. Dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auf keine Fachliteratur beruft, führt nicht zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt. Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, dass die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu seiner Schuldfähigkeit eindeutig unzutreffend sind und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht (vgl. oben E. 1).
Die Vorinstanz führt den von diversen mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzten und Psychotherapeuten geäusserten Verdacht auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis auf die Verschlechterung seines psychischen Zustands aufgrund des Haftregimes im Verlaufe seiner Inhaftierung zurück. Diese sei in der Zwischenzeit im Wesentlichen behoben. Zu diesem Schluss gelangt sie einerseits unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass seine Verhandlungsfähigkeit und sein Aussageverhalten vor der Erst- wie auch der Vorinstanz von untergeordneter Bedeutung sind, zumal bei der Frage der Begutachtung der Zustand im jeweiligen Tatzeitpunkt im Fokus steht. Andererseits argumentiert die Vorinstanz mit der von der Verteidigung eingereichten "Vorprüfung relevanter Arztakten" durch Prof. Dr. med. E.________ vom 23. Februar 2021. Die Vorinstanz verweist auf die darin enthaltenen Ausführungen zum IV-Gutachten, gemäss welchem sich eine paranoide Symptomatik in der Untersuchung nicht habe verifizieren lassen und die Entscheidungs- sowie Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen gegeben sei. Des Weiteren sehe man keine schwer gestörte Persönlichkeitsstruktur. Ob sich bei diesem ausserstrafrechtlichen Gutachten die selben, wie vorliegend relevanten, Fragen stellten und sich dieses namentlich zu den in diesem Strafverfahren zu beurteilenden Delikten äussert (vgl. Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, Handbuch Strafrecht, Psychiatrie, Psychologie, 2022, N. 612 f. und N. 1524 f.), geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Darauf kann deshalb nicht a priori abgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung nicht habe angeben können, ob inzwischen eine schwere psychische Störung bei ihm diagnostiziert worden sei, und die Vorinstanz dies im Rahmen der gesamten Umstände würdigt, steht dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 6 StPO; oben E. 2.2.7) nicht entgegen. Zu vergegenwärtigen ist, dass es sich bei den vorhandenen fachlichen Einschätzungen und Empfehlungen in Bezug auf die Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis um einen - soweit ersichtlich - erstmals im Nachgang zur stationären Krisenintervention nach der Inhaftierung geäusserten, nicht näher spezifizierten Verdacht handelt. Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Schluss nicht als unhaltbar.
Die Vorinstanz berücksichtigt richtigerweise die konkreten Tatumstände (vgl. Urteil 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 1.4 mit Hinweis; oben E. 2.2.3). Insbesondere stellt die Vorinstanz keine Widersprüche zwischen der Tat und der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers oder ein völlig unübliches Verhalten seinerseits fest. Zudem erachtet sie den Realitätsbezug als erhalten. Dies stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Nach der ihm obliegenden Substantiierungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ist es nicht ausreichend, (pauschal) die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen seiner Deliktsbegehung sowie seinem Drogenkonsum und/oder allfälliger psychischer Beeinträchtigungen in den Raum zu stellen. Ebenso wenig genügt, seine Sicht der Dinge den vorinstanzlichen Feststellungen gegenüberzustellen bzw. diese als Mutmassungen zu bezeichnen. Die (pauschale) Möglichkeit eines entsprechenden Zusammenhangs führt nicht per se zu einer Begutachtungspflicht. Die Vorinstanz setzt sich korrekterweise mit der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinander (vgl. Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, a.a.O., N. 1508) und bejaht diese überzeugend. Sie geht auf die Tathandlungen des Beschwerdeführers ein und schreibt ihm nachvollziehbar eine verantwortungsvolle Aufgabe für den reibungslosen Ablauf der Einbruchsdiebstähle sowie sowohl kognitive als auch intellektuelle Fähigkeiten zu. Ebenso weist sie zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nur in Mittäterschaft, sondern auch ohne weitere Tatbeteiligte diverse Male straffällig wurde. Ausserdem manifestierte er mit seinem Nachtatverhalten, sich seiner Schuld vollumfänglich bewusst zu sein. So tauchte er während knapp sechs Monaten unter, gab er die Mobiltelefonnummer einer nicht existenten Person an und versteckte er sich vor der Polizei. Er stellte sich auch keineswegs freiwillig, wie er vorbrachte. Die Vorinstanz befasst sich des Weiteren mit seinen Aussagen, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Ins Gewicht fällt überdies die langjährige Delinquenz - die (hohe) Anzahl der Delikte wie auch die teilweise einschlägigen Vortaten. Mit der Vorinstanz delinquierte der Beschwerdeführer nicht erst seit dem Vorfall im Jahre 2015. Als Folge eines Schädel-Hirn-Traumas waren bei ihm gemäss erstelltem Sachverhalt neuropsychologische Funktionen eingeschränkt, nicht aber psychische Folgen attestiert worden. Im Übrigen beging der Beschwerdeführer die Diebstähle, um seinen Drogenkonsum teilweise zu finanzieren. Dass dies der ausschlaggebende Grund war, stellt die Vorinstanz weder fest noch macht dies der Beschwerdeführer geltend.
Dass sich die Geistesverfassung des Beschwerdeführers angesichts der konkreten Umstände in hohem Masse im Bereich des Abnormen befunden haben soll, drängt sich nicht geradezu auf. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit erkennt. Insgesamt ist die ausgebliebene Einholung eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens mit Bundesrecht vereinbar.
3.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag betreffend den Freispruch vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls nicht. Darauf ist deshalb nicht einzutreten.
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und erachtet auch insoweit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt. Zwischen der Berufungserklärung und der Berufungsverhandlung seien aufgrund der strukturellen Überlastung der Vorinstanz mehr als 16 Monate vergangen. Dies habe trotz entsprechender Rüge keinen Eingang in die Strafzumessung gefunden.
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Vorinstanz sei nach der Berufungserklärung mit einem 112-seitigen erstinstanzlichen Urteil, dreizehn Bundesordnern Untersuchungsakten sowie sechs Bündel Beizugsakten (Vorstrafen) konfrontiert gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Unterlagen (insb. IV-Akten) nachträglich eingereicht.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB).
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt bei der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 142 IV 365 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.5; je mit Hinweisen).
4.2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO , Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und wenn dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; je mit Hinweisen). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz gibt die vom Beschwerdeführer monierte Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen seines Standpunkts wieder. Ebenso erwähnt sie die deswegen geforderte deutlich strafmindernde Berücksichtigung. Im Weiteren geht sie nicht darauf ein. Dadurch missachtet sie den (vorliegend durch das Bundesgericht nicht heilbaren) Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. oben E. 4.2.2).
5.
5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Die vorinstanzliche Begründung sei widersprüchlich, fehlerhaft und verletze Art. 8 EMRK. Er stelle keine derartig erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, dass von einem erheblichen Interesse einer Landesverweisung auszugehen wäre. Im Gegensatz dazu seien seine insbesondere auf die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz wie auch familiären Verhältnisse gestützten privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz hoch.
5.1.2. Die Beschwerdegegnerin gewichtet das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung klar als höher als das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie zahlreichen weiteren Delikten verurteilt worden, wofür er eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren erhalten habe. Er mache keine ausserordentlichen Umstände geltend, die ein Absehen von der obligatorischen Landesverweisung rechtfertigen würden. Stattdessen versuche er, diese Verurteilung und die Vorstrafen zu bagatellisieren.
5.2.
5.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB in der vor dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung sieht für Ausländer, die wegen qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5- 15 Jahre aus der Schweiz vor.
5.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
5.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 113 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
5.2.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.5; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 3.2.4; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 8.1.6; je mit Hinweisen). Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, §§ 35 f.;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 50 f.).
5.2.5. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteil 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.6 mit Hinweisen).
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; Urteile des EGMR
Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56;
Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, § 58). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Urteile des EGMR
Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006, Nr. 50252/99, § 49;
Mehemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45), der im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (vgl. Urteil des EGMR
Olsson gegen Schweden [Nr. 1] vom 24. März 1988, Nr. 10465/83, § 72, zitiert im Urteil des EGMR
Mehemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003, Nr. 53470/99, § 45; Urteile 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet jedoch kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; 135 II 377 E. 4.4). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (Urteile des EGMR
Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020, Nr. 43936/18, § 56;
Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff.; Urteil 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3 mit Hinweis). Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung gemäss Art. 8 EMRK ein - wenn auch wesentliches - Element unter anderen und somit nicht alleine ausschlaggebend (Urteile 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
5.3.
5.3.1. Der im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 31-jährige Beschwerdeführer wurde in Bugojno, Bosnien und Herzegowina, geboren. Er kam im Alter von drei Monaten mit seinen Eltern sowie seinem älteren Bruder in die Schweiz. Die beiden jüngeren Geschwister kamen in der Schweiz zur Welt. Der Beschwerdeführer wuchs in Grenchen, Solothurn, auf. Dort besuchte er die Primar- und Sekundarschule. Alsdann absolvierte er eine vierjährige Lehre als Maler und Gipser. Im Jahre 2010 zog er nach Zürich, um sich beruflich neu zu orientieren. Zunächst war er als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig. Nachdem er eine Diplomausbildung im Bereich Glasfasernetze abgeschlossen hatte, wurde er zum bauleitenden Monteur befördert. Im Jahre 2015 erlitt er infolge einer handgreiflichen Auseinandersetzung ein Schädel-Hirn-Trauma, weshalb er während längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Bis im März 2019 wurde er vom Sozialamt finanziell unterstützt. Eine IV-Rente erhielt er nicht. Dazu hätte er eine Umschulung machen müssen. Der Beschwerdeführer arbeitete im vorzeitigen Strafvollzug. Nach seiner Entlassung trat er eine Anlehre im Bereich Sanitär an. Anschliessend absolvierte er eine Lehre als Sanitär-Instellateur EFZ.
Die wirtschaftliche Reintegration im Heimatland stuft die Vorinstanz als intakt, wenn nicht gar besser als in der Schweiz, ein. Nicht abschliessend beurteilt sie die sprachlichen Fähigkeiten. Er sei der Sprache mündlich mächtig, da beide Elternteile Bosnisch sprächen und über ein Haus in Bosnien und Herzegowina verfügten, wo er seine Ferien verbracht habe. In handwerklichen Berufen würden keine perfekten Sprachkenntnisse verlangt. Es könne für ihn von Vorteil sein, da er durch seinen Aufenthalt in der Schweiz über weitere Sprachkenntnisse verfüge.
In Bosnien und Herzegowina verfüge der Beschwerdeführer über keine nahen Verwandten oder anderweitigen sozialen Kontakte mehr. Hingegen bestünden starke familiäre Beziehungen in der Schweiz, wo seine Eltern sowie seine drei Geschwister lebten. Zudem habe er seine Partnerin, mit welcher er seit Längerem zusammen sei, während des vorzeitigen Strafvollzugs geheiratet und mit ihr einen gemeinsamen Sohn, der am 27. November 2019 in Deutschland geboren worden sei. Sowohl seine Ehefrau als auch der Sohn besässen das Schweizer Bürgerrecht. Seit seiner Entlassung lebe er mit seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn zusammen. Die Beziehung scheine inzwischen gefestigt, sei zwischenzeitlich aber belastet gewesen. Sie hätten eine Zeit lang zusammengewohnt, sich jedoch räumlich getrennt. Zudem sei der Beschwerdeführer zwischen dem 10. März 2020 und dem 9. Juni 2022 in Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug gewesen. Vor diesem Hintergrund geht die Vorinstanz nicht von einer gefestigten familiären Lebensgemeinschaft aus. Trotzdem spricht sie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Kernfamilie nicht von vornherein ab, zumal die Ehefrau auch nach Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens sowie während der langen Trennungszeit zum Beschwerdeführer hielt und ihn mit dem gemeinsamen Sohn regelmässig in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug besuchte.
Zum Gesundheitszustand hält die Vorinstanz fest, es gehe dem Beschwerdeführer besser und er verspüre keine Beeinträchtigungen mehr. Er versuche, seine Medikamente komplett abzusetzen. Bereits vor der Erstinstanz habe er seinen Gesundheitszustand als gut bezeichnet. Er sei seit Beginn der Haft abstinent von Drogen. Seinen Gesundheitszustand sowie die Suchtproblematik stuft die Vorinstanz nicht von einer Tragweite ein, die einen Aufenthalt in der Schweiz zwingend erfordern würden, zumal auch Bosnien und Herzegowina über ein intaktes Gesundheitswesen verfüge.
5.3.2. Die Vorinstanz erachtet insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie der familiären Verhältnisse einen schweren persönlichen Härtefall als gegeben. Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gewichtet sie jedoch höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Interessen bezieht die Vorinstanz die (zahlreichen) Vorstrafen sowie deren (fehlende) Wirkung, die Art sowie Schwere des Anlassdelikts, die Intensivierung der Delinquenz, die ausgefällte Strafe und das Nachtatverhalten mit ein.
5.4.
5.4.1. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu bejahen. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
5.4.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt. Er beging damit eine Katalogtat, welche zu einer obligatorischen Landesverweisung führt (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Sein diesbezügliches Verschulden qualifiziert die Vorinstanz (unter Beizug der als erheblich relativierend beurteilten subjektiven Aspekte) insgesamt als keinesfalls leicht. Der Beschwerdeführer stuft die dem vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegenden Straftaten selbst als nicht mehr von eher untergeordneter Bedeutung ein. Sowohl die hohe Anzahl der Delikte als auch deren Schwere schlugen sich, wie bereits einleitend festgehalten, in der ausgesprochenen Strafe nieder. Zudem lässt die Vorinstanz sowohl die grosse Menge an erlangtem Deliktsgut als auch das planmässige Vorgehen und Zusammenwirken der Tatbeteiligten zu Recht in die Beurteilung einfliessen. Erschwerend kommt die Intensivierung der Delinquenz sowie die hohe Kadenz der Einzeltaten hinzu. So beging der Beschwerdeführer elf - teilweise versuchte - Diebstähle innert sechs Monaten, wobei es nicht vom Beschwerdeführer und seinen jeweiligen Mittätern abhing, dass es teilweise beim Versuch blieb. Ins Gewicht fallen überdies die Vorstrafen wegen zahlreicher, unterschiedlicher und teilweise einschlägiger Normverstösse. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2014 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich erliess am 22. April 2015 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie Drohung. Am 21. März 2019 erging sodann ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen den Beschwerdeführer wegen teilweise versuchter Irreführung der Rechtspflege, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs. Die Erstinstanz berücksichtigte zudem die vor der Vorinstanz im Strafregister zwischenzeitlich gelöschten Vorstrafen. Demgemäss erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 25. März 2011 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Fahrens ohne Führerausweis und am 21. Dezember 2011 einen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie ohne Haftpflichtversicherung. Am 17. Oktober 2011 erging zudem ein Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrze ugs zum Gebrauch, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Führerausweis, Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen in Sachen des Strassenverkehrsgesetzes, Verletzung von Verkehrsregeln, falscher Anschuldigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG. Von Grenzübertretungen im Rahmen der Adoleszenz kann keine Rede sein. Ebenso vermögen diese Str aftaten das öffentliche Interesse am Schutz vor (Serien-) Diebstählen wegen ihres Gegenstands nicht in einem geringeren Lichte erscheinen zu lassen. Zutreffend erwägt die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer von den Vorstrafen und den damit verbunden ausgesprochenen Strafen nicht vor weiterer (teilweise einschlägiger) Straffälligkeit abhalten liess. Selbst laufende Strafverfahren hielten ihn nicht dazu an, sich wohl zu verhalten. Das gesteht der Beschwerdeführer selbst ein. Allfällige jüngste positive Entwicklungen vermögen weder daran noch an der vorinstanzlich erwogenen ungünstigen Rückfallprognose etwas zu ändern, sondern treten angesichts des langjährig strafrechtlich relevanten Verhaltens in den Hintergrund. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers in letzter Zeit ist aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverweisung zu relativieren (vgl. Urteil 6B_47/2022 vom 5. Juni 2023 E. 2.4.2 mit Hinweis). Die Summe und die Regelmässigkeit der Delikte zeigen auf, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die hiesigen Gesetze halten kann oder will. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse als erheblich einstuft.
5.4.3. Im Rahmen der privaten Interessen misst die Vorinstanz der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz und seinen familiären Beziehungen zu Recht hohes Gewicht bei. Gestützt auf die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz liegt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kernfamilie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor. Der Kernfamilie des Beschwerdeführers - seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind - ist es nicht zumutbar, ihm im Falle seiner Landesverweisung nach Bosnien und Herzegowina zu folgen. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass weder seine Arbeitstätigkeit seit der Haftentlassung noch diejenige seiner Ehefrau die familiäre Bindung in Frage stellen. Relativierend ist jedoch ins Feld zu führen, dass der Beschwerdeführer vom 10. März 2020 bis 9. Juni 2022 in Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug war, er davor mit seiner Ehefrau sowie dem am 27. November 2019 geborenen gemeinsamen Sohn nicht zusammen wohnte und sie während des vorzeitigen St rafvollzugs am 10. November 2021 heirateten. Ausserdem bezieht die Vorinstanz die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers wie auch seine berufliche Integration mit in ihre Würdigung ein, ohne in Willkür zu verfallen. Gleiches gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welchen beizupflichten ist. Alsdann stellt die Vorinstanz zu Recht keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen gesellschaftlicher Natur fest (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Des Weiteren befasst sie sich in nicht zu beanstandender Weise mit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina.
5.4.4. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Schluss, wonach die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen, mit Bundesrecht vereinbar.
5.4.5. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit der Dauer der Landesverweisung wie auch der Ausschreibung im Schengener Informationssystem im Einzelnen zu befassen. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. November 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiber: Boller