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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_4/2024  
 
 
Urteil vom 6. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jaime Luis Fernández Martinez, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Fristwiederherstellung/Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Dezember 2023 (6B_1204/2023; [Beschluss SK 23 173]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Da die vom damaligen, in Spanien wohnhaften Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. August 2023 erhobene Beschwerde erst am 10. Oktober 2023 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden war (Ankunft Bestimmungsland Schweiz), trat das Bundesgericht am 1. Dezember 2023 (Urteil 6B_1204/2023) nicht auf die Beschwerde ein (Art. 48 Abs. 1 BGG). Dies, nachdem bereits die Vorinstanz auf die bei ihr angehobene Berufung zufolge Verspätung nicht eingetreten war (Art. 91 Abs. 2 StPO).  
 
1.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 (Ankunft Bestimmungsland Schweiz) wendet sich der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller erneut an das Bundesgericht. Gestützt auf Art. 92 StPO ersucht er um eine "Erstreckung der Fristen für die Eingabe des Rechtsbehelfs"; gestützt auf Art. 94 StPO um eine Fristwiederherstellung.  
 
1.3. Zur Begründung verweist der Gesuchsteller u.a. auf einen Beschluss [recte eine Verfügung] des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. Juli [recte Juni] 2023, respektive die darauf folgende Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2023, mit welcher diese ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren erklärte; damit einhergehend moniert er, in der fraglichen Verfügung bleibe die verspätete Eingabe unerwähnt. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, als in Spanien wohnhafte Partei mit der Verfügung vom 4. April 2023 nicht über die Möglichkeit belehrt worden zu sein, die Berufung einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben; (auch) der Hinweis auf Art. 91 Abs. 2 StPO habe gefehlt. Gemäss Art. 49 BGG dürften den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung eines Entscheides keine Nachteile erwachsen. Diese Regelung entspreche einem allgemeinen Rechtsprinzip und gelte auch im Anwendungsbereich der StPO. Es folgt der Hinweis, dass das Datum der "digitalen Unterschrift" der "vorgegebenen Frist" entspreche.  
Ergänzend sei zu berücksichtigen, so der Gesuchsteller weiter, dass sich die "vorgegebenen Fristen" zu Lasten der vorliegend in Spanien ansässigen Partei auswirkten. Die Übergabe an die Post sei eine akzeptierte Abgabeform, mit welcher der Absender die Kontrolle über seine Sendung verliere. Ab diesem Zeitpunkt könne die Eingabefrist nicht mehr berechnet werden bzw. sei eine solche Berechnung willkürlich und ungenau. Damit treffe ihn weder ein Verschulden noch ein fahrlässiges Handeln, weshalb ihm eine allenfalls verspätete Eingabe "des Rechtsbehelfs" nicht zugerechnet werden könne. Zudem verkürze auch die Übersetzung der Dokumente die Fristen und gehe mit hohen Kosten einher. "Eine Ablehnung des Rechtsbehelfs" verstosse gegen diverse Bestimmungen der Schweizerischen Bundesverfassung und der EMRK. 
 
2.  
Vorab festzuhalten ist, dass sich aus der an das Bundesgericht gerichteten Eingabe des Gesuchstellers nicht eindeutig ergibt, ob er um eine Wiederherstellung einer verpassten Rechtsmittelfrist und/oder eine Revision ersucht. Damit einhergehend ebenso wenig, ob sich seine Eingabe gegen den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. August 2023 oder aber den Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2023 richtet. 
 
2.1. Insofern sich seine Eingabe gegen den vor Vorinstanz ergangenen Nichteintretensbeschluss vom 28. August 2023 richtet, ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht nicht zuständig ist, um erstinstanzlich über eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO oder aber eine Revision im Sinne der Art. 410 ff. StPO zu befinden. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist insoweit zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Insofern sich der Gesuchsteller mit seiner Eingabe gegen den bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid vom 1. Dezember 2023 wendet und (zumindest sinngemäss) um eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG ersucht, ist nochmals festzuhalten, dass er im vorinstanzlichen Beschluss vom 28. August 2023 auf den Wortlaut der Regelung von Art. 91 Abs. 2 StPO respektive Art. 48 Abs. 1 BGG hingewiesen worden war (vgl. Urteil 6B_1204/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern er von einer mangelhaften Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides betroffen wäre oder aber er die Frist zur Einreichung der bundesgerichtlichen Beschwerde unverschuldet verpasst haben könnte. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG ist damit ohne Weiteres abzuweisen. Hinzuweisen bleibt der Vollständigkeit halber darauf, dass Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG).  
 
 
2.3.  
 
2.3.1. Im Übrigen kann das Bundesgericht auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll oder er muss zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteil 6F_22/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2; mit weiteren Hinweisen). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Die Revision dient auch nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. wiederum Urteil 6F_22/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2; mit weiteren Hinweisen).  
 
2.3.2. Insofern der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen geltend macht, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht (formgerecht) über die gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO geltenden Regelungen informiert worden zu sein respektive diese (unverschuldet) nicht gekannt zu haben, will er das Urteil der Vorinstanz materiell diskutieren. Zufolge der verspätet erfolgten Beschwerdeeingabe hat sich das Bundesgericht indes nicht mit der Frage der Rechtzeitigkeit des vor Vorinstanz angehobenen Rechtsmittels befasst, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht unter dem Titel einer Revision gemäss Art. 121 ff. BGG eingegangen werden kann. Gegenstand des Nichteintretensentscheides vom 1. Dezember 2023 war einzig die Frage der Rechtzeitigkeit der beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde. Damit einhergehend wurde dargelegt, dass sich die strikte Anwendung der in Art. 91 Abs. 2 StPO bzw. Art. 48 Abs. 1 BGG getroffenen Regelung aus Rechtsgleichheitsgründen aufdrängt respektive nicht überspitzt formalistisch ist (Urteil 6B_1204/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3). Ergänzend kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die beschwerdeführende Partei, die sich dafür entscheidet, ihre Beschwerde bei einer ausländischen Post aufzugeben, deren rechtzeitigen Eingang bei der Beschwerdeinstanz sicherstellen muss, indem sie die Sendung früh genug abschickt (vgl. Urteile 6B_1446/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2; 6B_225/2021 vom 15. Juli 2021 E. 3; mit weiteren Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber mit seinen jetzigen Vorbringen diverse Bestimmungen der Schweizerischen Bundesverfassung und der EMRK als verletzt erachtet, ist er auch damit nicht zu hören. Die Revision dient wie erwähnt nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts und eröffnet nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesrechtlichen Entscheides zu erwirken.  
Insofern sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die Rechtzeitigkeit der "digitalen Unterschrift" beruft, bleibt unklar, was er damit geltend machen bzw. hieraus zu seinen Gunsten ableiten will; ebenso, ob er damit Bezug auf Art. 48 Abs. 2 BGG (elektronische Einreichung einer Eingabe) nimmt. Weitere klärende Ausführungen finden sich keine, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Zusammenfassend ist damit das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Auf das Revisionsbegehren ist nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Eingabe wird im Sinne der Erwägung 2.1 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Bern überwiesen. 
 
4.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger