Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_914/2023
Urteil vom 6. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi,
3. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Stephan Thurnherr,
4. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter,
5. E.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Rufener,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Konkursdelikte, Veruntreuung etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 28. September 2023 (AK.2023.194-AK, AK.2023.195-AK, AK.2023.196-AK, AK.2023.197-AK).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Stiftung F.________ erklärte am 22. Oktober 2018 gegenüber dem Kreisgericht St. Gallen ihre Zahlungsunfähigkeit und beantragte die Konkurseröffnung (Art. 191 SchKG). Zwei Tage später eröffnete das Kreisgericht den Konkurs.
A.b. A.________, ehemaliger Geschäftsführer der Stiftung, erstattete am 5. März 2019 Strafanzeige gegen die Stiftungsräte B.________, C.________, D.________ und E.________ wegen betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB) und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Er wirft den Beschuldigten unter anderem vor, die Stiftung sei gar nicht zahlungsunfähig gewesen und der Konkurs sei absichtlich mittels gefälschter Urkunden und Verschwendung von liquiden Mitteln herbeigeführt worden. Ausserdem sei die G.________ AG durch die Stiftungsräte bevorzugt worden, indem diese Debitorenguthaben der Stiftung Dritten in eigenem Namen in Rechnung habe stellen können. Die Stiftungsräte hätten sich sodann durch ihre Honorarnoten an die Stiftung persönlich bereichert.
A.c. Gestützt auf die Anzeige eröffnete das Untersuchungsamt St. Gallen ein Strafverfahren gegen die erwähnten Stiftungsräte. Am 27. Juli 2020 stellte es die Untersuchung ein.
B.
B.a. Dagegen erhob A.________ am 7. August 2020 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. In Gutheissung der Beschwerde hob diese die Verfahrenseinstellung mit Entscheid vom 18. November 2020 insbesondere wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf.
B.b. Am 31. März 2023 stellte das Untersuchungsamt St. Gallen das Strafverfahren gegen die Stiftungsräte erneut ein. Mit Entscheid vom 28. September 2023 wies die Anklagekammer eine diesbezügliche Beschwerde von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Anklagekammer sowie die Einstellungsverfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung der Strafuntersuchung gegen B.________, D.________, C.________ und E.________ einschliesslich Ergänzung der Beweiserhebung und zur Anklageerhebung an das Untersuchungsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache einschliesslich zusätzlicher dringend gebotener Beweisergänzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dies inkl. anschliessender Anweisung zur Anklageerhebung.
Dem formellen Antrag des Beschwerdeführers entsprechend wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
1.1.1. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; 7B_28/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.1.2. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV1 E. 1.1; Urteil 7B_77/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
1.1.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteile 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_1302/2022 vom 3. April 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die entsprechenden Voraussetzungen sind von der Privatklägerschaft, die aus einer Straftat Genugtuungsforderungen ableitet und darauf ihre Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen gründet, zumindest in den Umrissen darzulegen und zu substanziieren (vgl. Urteil 7B_516/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.4). Insbesondere ist in der Beschwerde aufzuzeigen, inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt (Urteile 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_807/2022 vom 2. August 2022 E. 2; je mit Hinweisen).
1.2. Hinsichtlich seiner Legitimation führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur aus, er habe "als in seinen Persönlichkeitsrechten verletzter und durch den Konkurs der Stiftung in seinen finanziellen Interessen geschädigter Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer". Ihm sei fristlos gekündigt worden und auf Antrag des Stiftungsrates sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Damit lassen seine Ausführungen allerhöchstens die Vermutung zu, dass er gegenüber den beschuldigten Stiftungsräten Genugtuungs- und allenfalls auch Schadenersatzansprüche erheben will. Ohne Weiteres ersichtlich ist dies indes nicht. Ausserdem erhebt er hier an die Adresse der Stiftungsräte ganz andere Vorwürfe als in seiner Strafanzeige, weshalb von vornherein nicht nachvollziehbar ist, wie er damit seine Beschwerdelegitimation begründen will. Alles in allem sind die Ausführungen zur Begründung einer legitimierenden Zivilforderung offensichtlich zu knapp. Der Beschwerdeführer umschreibt die konkreten Voraussetzungen allfälliger Zivilansprüche nicht einmal im Ansatz, geschweige denn substanziiert und beziffert er diese. Es genügt zur Begründung der Legitimation auch nicht, ohne nähere Auseinandersetzung auf ein bundesgerichtliches Urteil (6B_884/2020 vom 19. November 2020) zu verweisen, zumal diesem ein gänzlich anderer Sachverhalt (tödlicher Berufsunfall) zugrunde lag. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu erfüllen.
2.
Formelle Rügen, die im Sinne der sog. "Star-Praxis" von der Prüfung der Sache getrennt werden können und insoweit aufgrund der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen, ein rechtlich geschütztes Interesse begründen können (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen), erhebt der Beschwerdeführer nicht.
3.
Auf die Beschwerde ist damit mangels hinreichender Darlegung der Legitimation nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen (Art. 68 BGG) sind nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger