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[AZA 7] 
C 335/00 Gb 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Urteil vom 6. April 2001 
 
in Sachen 
W.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Zürcherstrasse 285, Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
 
und 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon/TG 
 
A.- Der 1964 geborene W.________ war ab 1. April 1999 als Betreuer in der Wohn- und Beschäftigungsstätte X.________ tätig. Mit Schreiben vom 11. September 1999 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 1999. 
W.________ meldete sich am 3. Januar 2000 bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zur Stellenvermittlung an und ersuchte ab 1. Januar 2000 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. 
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau stellte W.________ mit Verfügung vom 21. Februar 2000 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Januar 2000 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Am 15. Mai 2000 hob sie die Einstellungsverfügung auf und verneinte gleichzeitig einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 3. Januar bis 4. Februar 2000 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit. 
 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ die Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 2000 sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung beantragte, wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 16. August 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt W.________ wiederum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 3. Januar bis 4. Februar 2000. 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. 
Richtig ist insbesondere, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt (BGE 123 V 217 Erw. 5a mit Hinweisen). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Stelle und dem Beginn der neuen Beschäftigung von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 208 Erw. 1 mit Hinweisen; SVR 2000 AlV Nr. 1 S. 1 Erw. 2b; ARV 1991 Nr. 3 S. 24 Erw. 2b, 1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 86 Rz 216). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 3. Januar bis 4. Februar 2000. 
 
a) Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung sich um eine am 7. Februar 2000 beginnende Ausbildung zum Primarlehrer am Seminar K.________ interessiert und die entsprechende Aufnahmeprüfung im November 1999 absolviert und bestanden hatte. 
 
b) Ausgehend von der Rechtsprechung hat die Arbeitslosenkasse die Vermittlungsfähigkeit für die in Frage stehende Zeit verneint, weil der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung infolge persönlicher Disposition nur für eine relativ kurze Zeit zur Verfügung gestanden habe und die Anstellungschance sehr gering gewesen sei. In ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren führte sie zudem aus, die Arbeitsbemühungen des Versicherten liessen nicht auf Interesse an einer Arbeitsaufnahme schliessen. 
Auch die Vorinstanz legte dar, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit nicht ernsthaft an einer Anstellung interessiert gewesen sei, und verneinte daher Vermittlungsbereitschaft und Vermittlungsfähigkeit. 
 
3.- Entscheidend für die in Frage stehende Vermittlungsfähigkeit sind nicht in erster Linie die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, sondern - wie in Erw. 1 dargelegt - vielmehr seine Chancen, von einem Arbeitgeber für die konkret zur Verfügung stehende Zeit von rund fünf Wochen angestellt zu werden. Diesbezüglich ist der Meinung der kantonalen Amtsstelle beizupflichten, wonach der Beschwerdeführer höchstens eine "Überbrückungstätigkeit" suchte. Die Chancen, für diese beschränkte Zeit angestellt zu werden, sind sehr gering. Wohl machte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2000 geltend, er habe sich trotz der bestandenen Aufnahmeprüfung weiter um Stellen beworben, da die Finanzierung des Studienganges völlig unklar gewesen sei. Bei seinen Bewerbungen habe er eine mögliche Ausbildung nie erwähnt; er habe auch nicht die Absicht gehabt, das Studium um jeden Preis zu beginnen. 
Diese Argumentation wiederholt er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er ausführt, er hätte den Studienbeginn jederzeit fallenlassen können. Mit der Vorinstanz und der Arbeitslosenkasse ist dieser Einwand jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten. In diesem Zusammenhang können - wie dies die Rekurskommission getan hat - auch die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers gewürdigt werden, die - wie im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt - in der Tat nicht auf ernsthaftes Interesse an einer Dauerstelle schliessen lassen. 
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der streitigen Periode ab 3. Januar bis 4. Februar 2000 und somit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint worden sind. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau 
 
 
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 6. April 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: