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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.191/2004 /bie 
 
Urteil vom 6. April 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Schwerzenbach,handelnd durch 
den Gemeinderat, 8603 Schwerzenbach, 
Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Stimmrechtsbeschwerde; Genehmigung des 
privaten Gestaltungsplanes "Schulstrasse". 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 
25. Februar 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Gemeindeversammlung Schwerzenbach stimmte am 20. Juni 2003 dem privaten Gestaltungsplan Schulstrasse zu. Der Gemeindeversammlungsbeschluss wurde am 27. Juni 2003 in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde Schwerzenbach mit dem Hinweis auf die Rekursmöglichkeit an die Baurekurskommission III des Kantons Zürich veröffentlicht. 
2. 
Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 an den Bezirksrat Uster beantragte X.________ die Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses. Der Bezirksrat Uster trat mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2003 auf diese Beschwerde nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber der Baurekurskommission III. Dagegen erhob X.________ am 21. Juli 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er machte geltend, der Bezirksrat habe seine Eingabe, bei welcher es sich um eine Stimmrechtsbeschwerde handle, zu Unrecht an die Baurekurskommission III überwiesen. Am 24. Juli 2003 überwies das Verwaltungsgericht die Eingabe von X.________ zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser hiess mit Beschluss vom 25. Februar 2004 die Beschwerde vom 21. Juli 2003 gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Uster vom 11. Juli 2003 im Sinne der Erwägungen gut, hob Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Uster auf, soweit dieser auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eintrat und wies die Stimmrechtsbeschwerde gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss in materieller Hinsicht ab. Zur Begründung führte der Regierungsrat zusammenfassend aus, dass es bei der Anfechtung von bau- und planungsrechtlichen Beschlüssen der Stimmberechtigten zu einer Gabelung des Instanzenzuges kommen könne. Alle Sachfragen und materiellen Entscheide würden dem vom Planungs- und Baugesetz vorgezeichneten Instanzenzug unterliegen. Fragen aber, die das Verfahrensrecht sowie das Organisationsrecht der Gemeinde bzw. die politischen Rechte der Stimmberechtigten berühren, würden der Regelung des Gemeindegesetzes folgen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei anzunehmen, dass er in seiner Eingabe vom 21. Juli 2003 auch eine Verletzung seiner politischen Rechte geltend gemacht habe. Der Bezirksrat wäre deshalb gehalten gewesen, auf die entsprechenden Vorbringen im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde einzutreten. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei jedoch von der Rückweisung des Verfahrens an den Bezirksrat abzusehen, und die Stimmrechtsbeschwerde sei materiell zu prüfen. Dies rechtfertige sich umso mehr, als sich auf Grund der Akten keine Hinweise für die behauptete mangelhafte Information der Stimmberechtigten ergäbe. Die Stimmrechtsbeschwerde sei daher in der Sache abzuweisen. Für die Beurteilung der Frage, ob die gemäss fraglichem Gestaltungsplan beabsichtigten Bauten tatsächlich in Einklang mit den übergeordneten planungs- und baurechtlichen Vorschriften stünden, habe der Bezirksrat im Übrigen den Beschwerdeführer zu Recht an die Baurekurskommission III verwiesen. 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 19. März 2004 (Postaufgabe 25. März 2004) staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 25. Februar 2004. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diese Begründungspflicht gilt auch für Stimmrechtsbeschwerden (BGE 129 I 185 E. 1.6). 
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Regierungsrat die Frage, ob die gemäss fraglichem Gestaltungsplan beabsichtigten Bauten tatsächlich in Einklang mit den übergeordneten planungs- und baurechtlichen Vorschriften stehen, nicht geprüft habe, kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht mit den Ausführungen des Regierungsrats zur Gabelung des Instanzenzuges und legt nicht dar, inwiefern die vorgenommene Zuständigkeitszuweisung verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mit seinen materiellen Ausführungen zum Bau- und Planungsrecht legt er auch nicht dar, inwiefern der Schluss des Regierungsrats, eine mangelhafte Information der Stimmberechtigten und damit eine Verletzung der politischen Rechte sei nicht ersichtlich, falsch sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen ausserdem die Verletzung von bau- und planungsrechtlichen Vorschriften geltend machen will, kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden, da diese Fragen ausserhalb des Streitgegenstandes der vorliegenden Beschwerde liegen. 
5. 
Praxisgemäss werden bei Stimmrechtsbeschwerden keine Kosten erhoben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Schwerzenbach, dem Bezirksrat Uster und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. April 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: