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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.88/2004 /kil 
 
Urteil vom 6. April 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 27 und 29 BV (Entzug von Kollektivfahrzeugausweis und Händlerschildern), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ den Kollektivfahrzeugausweis und die dazugehörigen Händlerschilder. Auf einen hiergegen gerichteten Rekurs trat der Regierungsrat des Kantons Zürich am 26. Februar 2003 nicht ein; der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Am 23. April 2003 forderte das Strassenverkehrsamt X.________ auf, seine Händlerschilder bis spätestens 30. April 2003 zu deponieren, ansonsten sie polizeilich eingezogen würden. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; er beantragt vor Bundesgericht, dessen Entscheid vom 17. Dezember 2003 sei aufzuheben. 
2. 
Die Eingabe erweist sich - unabhängig davon, ob sie als staatsrechtliche Beschwerde oder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen ist - als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Bei dem der Beschwerde zugrundeliegenden Verfahren geht es um den Vollzug des Widerrufs eines Kollektivfahrzeugausweises und des Entzuges der dazugehörigen Händlerschilder. Gegen den entsprechenden Sachentscheid wäre letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben gewesen (vgl. BGE 120 Ib 317 ff.). Eine differenzierte Praxis gilt, soweit nunmehr (bloss) dessen Vollzug zur Diskussion steht: Die Anordnung, welche auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich ausführt, kann nicht mehr mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit den Parteien darin keine neuen Rechte oder Pflichten auferlegt werden und die Rechtsstellung der Betroffenen dadurch nicht mehr verändert wird (Art. 5 VwVG u. Art. 101 lit. c OG; BGE 119 Ib 492 E. 3c/bb S. 498; Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 3.18). Indessen kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde bzw. der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit diese deren Funktion übernimmt (vgl. BGE 118 Ia 209 E. 1b S. 212; Urteil 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002, E. 1.2), eingewendet werden, die Vollzugsanordnung selbst sei mangelhaft bzw. verfassungswidrig (Kölz/ Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 520; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1725). Dabei kann zwar grundsätzlich die frühere (materielle) Verfügung nicht erneut in Frage gestellt und deren Rechtskraft damit umgangen werden, doch ist die Rüge zulässig, diese verletze unverzichtbare und unverletzbare verfassungsmässige Rechte bzw. sei nichtig oder bestehe offensichtlich nicht mehr (BGE 119 Ib 492 E. 3c/cc S. 499; 118 Ia 209 E. 2 S. 212 ff.; 106 Ia 383 E. 3a S. 386; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 521). Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Wirtschaftsfreiheit und das Willkürverbot die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 11. Oktober 2002 als solcher bestreiten und die Folgen von deren Rechtskraft abwenden will, ist auf seine Eingabe nicht weiter einzutreten; zu prüfen sind hingegen seine verfassungsrechtlichen Einwände hinsichtlich des (Fort-)Bestehens der Entzugsverfügung vom 11. Oktober 2002 und der Verhältnismässigkeit der Anordnung vom 23. April 2003. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entzugsverfügung sei durch das Strassenverkehrsamt telefonisch in Wiedererwägung gezogen worden, nachdem die fehlende Gewässerschutzbewilligung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft am 20. November 2002 vorgelegen habe; damit habe sie nicht mehr vollzogen werden können und habe das Schreiben vom 23. April 2003 eine eigenständige neue Verfügung gebildet, welche in Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen sei. Diese Auffassung durften die kantonalen Beschwerdeinstanzen willkürfrei verwerfen: Das Strassenverkehrsamt hat es am 28. Oktober 2002 ausdrücklich abgelehnt, auf seine Verfügung zurückzukommen. Anhaltspunkt dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter nach Vorliegen der Gewässerschutzbewilligung den entsprechenden Entscheid vorbehaltlos aufgehoben hätte, sind nicht ersichtlich. Da sich der Beschwerdeführer geweigert hatte, seine Händlerschilder freiwillig abzugeben, erkundigte sich die Kantonspolizei am 15. Mai 2003 beim zuständigen Sachbearbeiter nach dem Stand des Verfahrens; gemäss der entsprechenden Aktennotiz erklärte ihr dieser, dass der Entscheid vom 11. Oktober 2002 rechtskräftig und zu vollziehen sei; damit erscheint höchst unwahrscheinlich, dass er im November 2002 dem Beschwerdeführer gegenüber vorbehaltlos erklärt haben könnte, "die Sache sei [...] erledigt". 
Zwar hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, wer ihm die behauptete Zusicherung gegeben habe, doch hätte es gestützt auf die entsprechende Notiz in antizipierter Beweiswürdigung von der beantragten Anhörung des betroffenen Sachbearbeiters so oder anders absehen dürfen (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211), weshalb der Beschwerdeführer aus der entsprechenden Aktenwidrigkeit und der Abweisung seines Beweisantrags nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Wäre die Aberkennung des Kollektivfahrzeugausweises tatsächlich um den 20. November 2002 mündlich in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise in Wiedererwägung gezogen worden, erschiene kaum erklärbar, warum anfangs Dezember dann noch eine Betriebsprüfung durchgeführt worden ist. Diese diente nicht dazu abzuklären, ob neue Entzugsgründe bestanden, sondern zu prüfen, ob es sich rechtfertigte, allenfalls auf die ursprüngliche Verfügung von Amtes wegen zurückzukommen. Hiervon wurde abgesehen, nachdem trotz der inzwischen erteilten Gewässerschutzbewilligung immer noch nicht alle erforderlichen Auskünfte vorlagen (Umsatzbestätigung) und der Beschwerdeführer diese auch nicht innert der ihm erneut eingeräumten Frist von zwei Monaten nachreichte. Sein Einwand, er habe hiervon nichts gewusst, ist aktenwidrig; gemäss der vom Beschwerdeführer selber eingereichten Notiz des zuständigen Sachbearbeiters wurde er von diesem am 5. Februar 2003 telefonisch darauf angesprochen, ob die Auflagen nun erfüllt seien, worauf er erklärt hat, diesen nicht nachkommen zu wollen. 
2.3 Gestützt hierauf kann nicht gesagt werden, die Vollzugsanordnung vom 23. April 2003 sei willkürlich oder offensichtlich unverhältnismässig: Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich bemüht sich seit April 2002 um die zur Überprüfung des Fortbestehens des Kollektivfahrzeugausweises erforderlichen Angaben und Unterlagen; am 6. August 2002 teilte es dem Beschwerdeführer mit, welche Dokumente nach wie vor fehlten. Nach der Betriebsprüfung erhielt der Beschwerdeführer - trotz Vorliegens der Entzugsverfügung - erneut Gelegenheit, die noch fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen, womit auf die Verfügung hätte zurückgekommen werden können; hiervon machte er indessen wiederum keinen Gebrauch. Der Beschwerdeführer hatte somit hinreichend Gelegenheit, die Voraussetzungen für den Fortbestand seiner Bewilligung und der dazugehörenden Händlerschilder zu belegen. Nachdem er dies nicht fristgerecht tat, war die Anordnung des Vollzugs der Verfügung vom 11. Oktober 2002 sachgerecht und rechtmässig. Sollte der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - tatsächlich alle Voraussetzungen für die Erteilung des Kollektivfahrzeugausweises und der dazugehörigen Händlerschilder erfüllen, steht es ihm frei, ein neues Gesuch zu stellen, wie ihm dies bereits der Regierungsrat in seinem Entscheid dargelegt hat. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG); bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist auch der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. April 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: