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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.175/2004 
6S.455/2004 /gnd 
Urteil vom 6. April 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd. 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Helmut F. Groner, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201 Schaffhausen, 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
6P.175/2004 
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren; rechtliches Gehör etc.). 
 
6S.455/2004 
Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 14 ZG), Bannbruch (Art. 76 Ziff. 1 ZG), Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuer-verordnung (Art. 77 aMWSTV). 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.175/2004) und Nichtig-keitsbeschwerde (6S.455/2004) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Okto-ber 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ wird im Schlussprotokoll der Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienst Schaffhausen, vom 14. Januar 1999 zur Last gelegt, er habe im Zeitraum 1991 bis 1997 beträchtliche Mengen an Futterweizen, Wintergerste, Körnermais, Äpfeln, Birnen, Heu, Stroh und Brennholz aus von ihm gepachteten und selbst bewirtschafteten Grundstücken in der ausländischen (deutschen) Wirtschaftszone zu Unrecht abgaben- und bewilligungsfrei in die Schweiz eingeführt; zu Unrecht deshalb, weil er seit 1991 nicht mehr über den hiefür erforderlichen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz verfügt habe. X.________ wurde daher mit Verfügung über die Leistungspflicht der Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienst Schaffhausern, vom 14. Ja-nuar 1999 verpflichtet, nachträglich Fr. 417'493.50 Zoll, Fr. 13'506.30 Mehrwertsteuer sowie Fr. 275.40 statistische Gebühr zu entrichten. Diese Verfügung über die Leistungspflicht ist in Rechtskraft erwachsen. 
A.b Mit Strafbescheid der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 28. Dezember 2001 wurde X.________ wegen Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 14 ZG), Bannbruchs (Art. 76 Ziff. 1 ZG) und wegen Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (Art. 77 MWSTV) eine Busse von 175'000 Franken auferlegt. 
 
X.________ erhob am 13. Februar 2002 Einsprache. 
 
Mit Strafverfügung vom 13. Februar 2003 bestätigte die Eidgenös-sische Oberzolldirektion den Strafbescheid. 
A.c X.________ beantragte die gerichtliche Beurteilung. Mit Schreiben vom 18. März 2003 überwies die Eidgenössische Oberzolldirektion die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen zuhanden des zuständigen Strafgerichts. Mit Verfügung vom 20. März 2003 überwies die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Anklageschrift der Oberzolldirektion die Akten dem Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen. 
B. 
Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen sprach X.________ am 23. Februar 2004 der Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 14 ZG), des Bannbruchs (Art. 76 Ziff. 1 ZG) und der Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (Art. 77 aMWSTV) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 175'000 Franken. 
 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies am 29. Oktober 2004 die von X.________ eingereichte Berufung ab. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben beziehungsweise die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer beanstandet in beiden Rechtsmitteln im Wesentlichen, dass die kantonale Staatsanwaltschaft erstens die ihr von der Eidgenössischen Oberzolldirektion überwiesenen Akten ohne Prüfung und unbesehen an das zuständige Gericht weitergeleitet sowie zweitens an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung nicht teilgenommen habe und dass stattdessen die in der Sache befangene Oberzolldirektion, vertreten durch einen nicht rechtsgültig bevoll-mächtigten Angestellten, an der gerichtlichen Hauptverhandlung vor erster Instanz plädiert habe. Indem die Vorinstanz dies akzeptiert und für rechtmässig erklärt habe, habe sie zum einen Art. 73 ff. VStrR verletzt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 10 ff.) und zum andern seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren missachtet (staatsrechtliche Beschwerde S. 10 ff.). 
2. 
Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde 
2.1 Das Verfahren ist entgegen den Einwänden des Beschwerde-führers in korrekter Anwendung der massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften durchgeführt worden. Die Rügen, es sei Bundesrecht ver-letzt beziehungsweise zu Unrecht kantonales statt eidgenössisches Recht angewandt worden, sind aus nachstehenden Erwägungen unbegründet. 
2.1.1 Die inkriminierten Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (ZG; SR 631.0) und gegen die - nach der übereinstimmenden Auffassung der kantonalen Instanzen und der Parteien hier anwendbare - Mehr-wertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (AS 1994 S. 1464 ff.) fallen unstreitig unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (siehe Art. 1 VStrR). 
 
Da der Beschwerdeführer nach Erlass der Strafverfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) vom 13. Februar 2003 die gerichtliche Beurteilung verlangt hatte, überwies die beteiligte Verwal-tung, d.h. die OZD, die Akten gemäss Art. 73 Abs. 1 VStrR der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafge-richts. Diese Überweisung der OZD, die den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafver-fügung zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Die kantonale Staatsanwaltschaft muss diese Anklage der OZD an das zuständige Strafgericht weiterleiten. Sie hat entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht die Kompetenz, die Anklage auf ihre Begründetheit zu prüfen und, falls sie diese verneint, das Verfahren einzustellen. Eine Untersuchung gemäss kantonalem Recht findet nicht statt (Art. 73 Abs. 3 VStrR). Vorbehalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Art. 75 Abs. 2 VStrR. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzen oder ergänzen lassen. Parteien im gerichtlichen Verfahren sind der Beschuldigte, der öffentliche Ankläger gemäss kantonalem Recht, der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Somit kann auch die kantonale Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VStrR beim Gericht einen Antrag auf Ergänzung der Akten stellen. Ausserdem kann das Gericht gemäss Art. 77 Abs. 1 VStrR von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweismittelaufnahmen der Verwaltung wiederholen. 
2.1.2 Die kantonale Staatsanwaltschaft ist entgegen einem weiteren Einwand des Beschwerdeführers von Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, an der gerichtlichen Verhandlung zu erscheinen und zu plädieren. Gemäss Art. 75 Abs. 4 VStrR müssen die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung nicht persönlich erscheinen. Daraus ist nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass die kantonale Staatsanwaltschaft von Bundesrechts wegen an der gerichtlichen Verhandlung persönlich erscheinen müsse. Massgebend ist insoweit Art. 82 VStrR, wonach für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts gelten, soweit Art. 73 - 81 VStrR nichts anderes bestimmen. Somit entscheidet sich nach dem kantonalen Prozessrecht, ob und unter welchen Voraussetzungen die kantonale Staatsanwaltschaft an einer Verhandlung vor einem kantonalen Gericht in einer unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht fallenden Strafsache persönlich erscheinen muss. 
2.2 Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Nichtigkeitsbeschwer-de (wie übrigens wörtlich übereinstimmend auch in der staats-rechtlichen Beschwerde), was er (angeblich) "direkt oder sinngemäss in allen Verfahrensphasen geltend gemacht und gerügt" habe (Nich-tigkeitsbeschwerde S. 6 - 10; vgl. auch staatsrechtliche Beschwerde S. 6 - 10). Die dargestellten Einwände und Rügen betreffen zum einen Fragen des eidgenössischen Rechts und zum andern das Verfahren und die Beweiswürdigung. Sie beziehen sich einerseits auf die Entscheide der OZD und andererseits auf das erstinstanzliche kantonale Urteil. 
 
Der Beschwerdeführer legt in der Nichtigkeitsbeschwerde aber nicht dar, weshalb und inwiefern seine Verurteilung wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuerverordnung im Schuld- und/oder im Strafpunkt eidgenössisches Recht verletze. Er macht beispielsweise nicht geltend, dass die Vorinstanz mit der Beja-hung des Vorsatzes und/oder durch die Bestätigung der erstinstanzlich ausgefällten Busse Bundesrecht verletzt habe. Mit den diesbezüg-lichen Erwägungen im angefochtenen Urteil ( S. 7 ff.) setzt er sich nicht auseinander. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher insoweit mangels rechtsgenüglicher Substantiierung nicht einzutreten. 
2.3 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Staatsrechtliche Beschwerde 
3.1 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers werden dadurch, dass zum einen die kantonale Staatsanwaltschaft - im Übrigen nach Massgabe des Bundesrechts (Art. 73 ff. VStrR) - die Anklage der OZD ohne Prüfung ihrer Begründetheit an das zuständige Strafgericht weiterleiten muss und dass zum andern die OZD, obschon über die Leistungspflicht des Beschuldigten rechtskräftig entschieden ist, im kantonalen gerichtlichen Strafverfahren als Partei auftreten kann, weder der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren noch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Unerheblich ist insoweit auch, dass unter anderem die eingebrachten Bussen wegen Zollwiderhandlungen, nach Abzug der Kosten, zu einem Drittel in eine Wohlfahrtskasse des Zollpersonals fallen, die eine unselbständige Stiftung des Bundes ist, deren Vermögen zweckgebundenes Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft darstellt (siehe Art. 103 Abs. 1 lit. b ZG; Verordnung über die Wohlfahrtskasse des Zollpersonals, SR 172.215.123). Selbst wenn man annehmen wollte, dass dieser Umstand die Anträge der OZD im Schuld- und insbesondere im Strafpunkt im Rahmen der bestehenden Beurteilungs- und Ermes-sensspielräume beeinflussen könnte, ergäbe sich daraus nicht, dass zur Wahrung der genannten verfassungsmässigen Rechte des Beschuldigten der Vertreter der OZD an der gerichtlichen Verhandlung nicht plädieren darf und stattdessen die - nach Meinung des Beschwerdeführers eher objektive - kantonale Staatsanwaltschaft plädieren muss. Der Beschuldigte kann sich an der Gerichts-verhandlung gegen die von der OZD in der Anklage erhobenen und allenfalls in der Verhandlung erläuterten Vorwürfe verteidigen, und über die Anklage hat das Gericht - allenfalls nach Ergänzung der Akten und der Beweisaufnahme von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei - zu entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Gericht eine objektive und gewissenhafte Überprüfung der von der OZD erhobenen Vorwürfe nicht möglich sein soll, wenn sich die kantonale Staatsanwaltschaft am Verfahren nicht aktiv beteiligt. Dass die kantonale Staatsanwaltschaft nach der hier massgebenden Strafprozessordnung des Kantons Schaffhausen zum Erscheinen an der Gerichtsverhandlung verpflichtet gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer mit Recht nicht (siehe dazu Art. 262 StPO/SH). 
3.2 Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner staatsrechtlichen Beschwerde (wie übrigens wörtlich übereinstimmend auch in der Nichtigkeitsbeschwerde), was er (angeblich) "direkt oder sinngemäss in allen Verfahrensphasen geltend gemacht und gerügt" habe (staatsrechtliche Beschwerde S. 6 - 10; vgl. auch Nichtig-keitsbeschwerde S. 6 - 10). Die dargestellten Einwände und Rügen betreffen zum einen Fragen des eidgenössischen Rechts und zum andern das Verfahren und die Beweiswürdigung. Sie beziehen sich einerseits auf die Entscheide der OZD und andererseits auf das erstinstanzliche Urteil. 
 
Der Beschwerdeführer macht in der staatsrechtlichen Beschwerde aber nicht geltend, dass die seiner Verurteilung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen etwa auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhten oder in Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte getroffen worden seien. Mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 7 ff.) setzt er sich nicht auseinander. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher insoweit mangels rechts-genüglicher Substantiierung nicht einzutreten. 
3.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- für beide Verfahren wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. April 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: