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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.148/2006 /vje 
 
Urteil vom 6. April 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Jürg Federspiel, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassung, Wegweisung und Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 8. Februar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der aus Serbien-Montenegro stammende X.________ (geb. 1976) heiratete in seinem Heimatland am 17. Juli 1996 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1974) und reiste am 15. Januar 1997 in die Schweiz ein. Aufgrund der Heirat wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung und im März 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt. 
 
Seit Mitte Dezember 1997 lebten die Ehegatten getrennt, wobei es sich aber nach Angabe von X.________ nur um eine vorübergehende, namentlich durch die Lage der Arbeitsplätze der Eheleute bedingte Trennung gehandelt habe. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. Januar 2003 (in Rechtskraft erwachsen am 1. März 2003) wurde die Ehe geschieden. 
 
Am 11. März 2003 heiratete X.________ in seiner Heimat eine Landsfrau (geb. 1976) und ersuchte am 15. April 2003 um Nachzug seiner Ehefrau sowie des gemeinsamen am 14. August 2001 geborenen Sohnes. 
B. 
Mit Verfügung vom 28. November 2003 widerrief die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) die Niederlassungsbewilligung von X.________ wegen Verschweigens wesentlicher Tatsachen und wies das Familiennachzugsgesuch ab. 
 
Dagegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Regierungsrat und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. März 2006 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2006 und den Entscheid des Regierungsrats vom 17. August 2005 sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 28. November 2003 aufzuheben, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen und das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen. Eventualiter stellt er den Antrag, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und subeventualiter, die Sache an die Vorinstanz oder eine untere Instanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt nicht unter den Ausschlussgrund gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (vgl. auch Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG). 
1.2 Anfechtungsobjekt ist allerdings einzig der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2006. Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Entscheide der unteren kantonalen Instanzen richtet und deren Aufhebung verlangt, kann darauf nicht eingetreten werden. 
1.3 Das Bundesgericht ist nach Art. 105 Abs. 2 OG an die Sachverhaltsfeststellung des angefochtenen Entscheides gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche Tatsachen und Beweismittel neu zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen). Das eingereichte Zwischenzeugnis sowie die neu angebotene Befragung der heutigen Ehefrau erfüllen diese Voraussetzungen nicht und sind daher unbeachtlich; sie wären ohnehin nicht geeignet, am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern. 
2. 
2.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Der Widerruf setzt voraus, dass der Betroffene wissentlich falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, in der Absicht, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2; BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind (Urteile 2A.374/ 2001 vom 10. Januar 2002 E. 3 und 2A.366/1999 vom 16. März 2000 E. 3a, mit weiteren Hinweisen). Dazu gehören etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. letzterwähntes Urteil E. 3c) oder die Tatsache, dass der Betroffene aussereheliche Kinder hat (Urteil 2A.511/2001 vom 10. Juni 2002 E. 3.3-3.5, veröffentlicht in: Pra 2002 Nr. 163; Urteil 2A.432/2002 vom 5. Februar 2003, E. 3.4.3 in fine). Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (Urteil 2A.551/2003 vom 21. November 2003 E. 2.1, mit Hinweisen). 
2.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung aus und hat diese im konkreten Fall korrekt angewandt. 
 
Während der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet war, pflegte er eine Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau und zeugte mit dieser ein Kind. Anlässlich der Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat er die Existenz des Sohnes bewusst verschwiegen. Schon ein Hinweis auf das während der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau geborene Kind hätte die Fremdenpolizeibehörde zu Fragen über die Beziehung des Beschwerdeführers zu dessen Mutter veranlasst. Die pflichtgemässe Offenlegung der effektiven familiären Verhältnisse wäre der Erteilung der Niederlassungsbewilligung zweifellos entgegengestanden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nur einen einmaligen sexuellen Kontakt zu seiner heutigen Ehefrau gepflegt und habe sie später "unter Druck" geheiratet, sind völlig unglaubwürdig, wenn nicht gar widersprüchlich. Wenn die Familie der serbischen Freundin im Jahre 2003 in der Lage war, auf ihn Druck im Hinblick auf eine Heirat auszuüben, so muss einerseits ein längerer und relativ enger Kontakt zur serbischen Freundin (und ihrer Familie) bestanden haben und andererseits die serbische Freundin stark in ihre Familie eingebunden gewesen sein. Das schliesst jedoch aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer Ende 2000 völlig unverbindlich einen "einmaligen sexuellen Kontakt" gehabt und dabei den Sohn gezeugt hat. Vielmehr muss der Beschwerdeführer schon damals mit ihr eine enge Beziehung gepflegt haben, die er in der Folge weitergeführt hat. Sonst hätte er sie aus den Augen verloren oder jedenfalls nicht sofort nach der Scheidung "unter Druck" geheiratet. Das Verwaltungsgericht hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt keineswegs offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt. Es durfte im Übrigen ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der ehemaligen schweizerischen Ehefrau verzichten. 
 
Der Beschwerdeführer hat demnach seine Informationspflicht gegenüber den fremdenpolizeilichen Behörden verletzt und die Niederlassungsbewilligung durch planmässige Vorkehren und wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG sind folglich erfüllt. 
2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im vorliegenden Fall auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist im ehemaligen Jugoslawien aufgewachsen und im Alter von fast 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Offenbar hat er sich hier beruflich gut eingelebt und zu keinen Klagen Anlass gegeben. Seine Integration hält sich aber im Rahmen des Normalen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz nur zum Zusammenleben mit seiner schweizerischen Ehefrau gestattet worden ist. Es hat sich aber herausgestellt, dass er mit dieser weniger als ein Jahr zusammen gelebt und die Behörden bei Nachfragen mit Ausreden und der angeblichen Absicht baldiger Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft so lange hingehalten hat, bis die erforderliche Zeit zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung verstrichen war. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine heutige Ehefrau sowie das gemeinsame Kind im Heimatland leben und dass der Beschwerdeführer mit den dortigen kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Hinweise darauf, dass die dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen offensichtlich unrichtig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Dem Beschwerdeführer ist daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Unter diesen Umständen fällt der Nachzug der Familie ausser Betracht. Von einer Verletzung von Treu und Glauben kann nicht die Rede sein. 
3. 
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG verlangt, der eine Bewilligung ins freie Ermessen der Behörden stellt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig und kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Im Übrigen wäre diesbezüglich auch die staatsrechtliche Beschwerde mangels Legitimation ausgeschlossen (vgl. 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.). 
4. 
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. April 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: